| # taz.de -- Gesetzentwurf gegen Feindeslisten: Journalisten dürfen Namen nennen | |
| > Justizministerin Lambrecht hat ihren Gesetzentwurf gegen Feindeslisten | |
| > überarbeitet. Medien- und Antifa-Recherchen sollen nicht mehr betroffen | |
| > sein. | |
| Bild: Reagiert auf scharfe Kritik am ersten Gesetzentwurf: Bundesjustizminister… | |
| Berlin taz | Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat ihren | |
| Gesetzentwurf zur Bestrafung von „Feindeslisten“ entschärft. | |
| Journalistische und zivilgesellschaftliche Aufklärung soll ausdrücklich von | |
| der Strafbarkeit ausgenommen werden. Der Gesetzentwurf, der der taz | |
| vorliegt, soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden. Die geplante | |
| Strafvorschrift zielt vor allem auf so genannte Feindes- oder Todeslisten, | |
| wie sie [1][im rechtsextremistischen Milieu verbreitet werden]. | |
| In dem neuen Gesetzentwurf steht ein Verweis auf die so genannte | |
| Sozialadäquanz-Klausel des Paragraphen 86. Danach bleibt die | |
| „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“ ebenso straffrei, wie | |
| wenn die Handlung der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ oder „ähnlichen | |
| Zwecken“ dient. Die bewährte Klausel kommt bereits an vier Stellen des | |
| Strafgesetzbuches zum Einsatz, unter anderem bei der „Volksverhetzung“. | |
| In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen Feindeslisten wird zudem erwähnt, | |
| dass die „Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung | |
| extremistischer Bestrebungen“ nicht strafbar sein soll. Dementsprechend | |
| könnten auch die Outing-Bulletins von Antifa-Gruppen geschützt sein. | |
| Weiter heißt es in der Begründung nun, dass die anprangernde Nennung von | |
| Namen vor allem dann strafbar sein soll, wenn sie mit „subtilen | |
| Andeutungen“, verbunden wird, „die zu einem Einwirken auf die betroffene | |
| Person motivieren könnten (‚Man könnte ihr/ihm mal einen Besuch | |
| abstatten‘).“ | |
| ## Scharfe Kritik am ursprünglichen Entwurf | |
| Mit diesen Änderungen reagiert die Ministerin auf deutliche Kritik an einem | |
| früheren Vorschlag zu einem Gesetz gegen Feindeslisten. Anfang Februar | |
| hatte die Ministerin [2][einen ersten Entwurf für einen neuen Paragraph | |
| 126a im Strafgesetzbuch vorgelegt]. | |
| Danach soll das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ mit | |
| Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. | |
| Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Art und Weise des | |
| Verbreitens „geeignet ist“, die Betroffenen der Gefahr einer schweren | |
| Straftat auszusetzen. | |
| Der urprüngliche Gesetzentwurf wurde aber schnell als zu weitgehend | |
| kritisiert. Schließlich ist keine böse Absicht erforderlich, dass die | |
| Verbreitung von Namen Gefahren auslöst. Die bloße Eignung dazu genügt. Die | |
| Organisation „Reporter ohne Grenzen“ warnte deshalb, dass sich der | |
| Gesetzentwurf auch gegen journalistische Berichterstattung wenden könnte. | |
| Ebenso argumentierte Sebastian Golla, Juniorprofessor für Strafrecht an der | |
| Uni Bochum: „Führt etwa ein Dortmunder Lokaljournalist, der über das neue | |
| Luxusauto eines Schalker Profis berichtet, durch die Verbreitung | |
| personenbezogener Daten die Gefahr einer Sachbeschädigung herbei?“ Der | |
| Rechtswissenschaftler warnte davor, dass Journalisten sich eingeschüchtert | |
| fühlen könnten und künftig lieber keine Namen mehr nennen könnten. | |
| Die beiden Linke-Abgeordneten Martina Renner (Bundestag) und Katharina | |
| König-Preuß (Thüringer Landtag) befürchteten zudem, dass sich das Gesetz | |
| auch gegen „antifaschistische Recherchearbeit“ richten könnte. | |
| Diese drohenden Probleme scheinen mit der überarbeiteten Fassung des | |
| Gesetzentwurfes abgewendet. | |
| 14 Mar 2021 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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