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# taz.de -- Internationaler Strafgerichtshof (IStGH): Das Zentrum für Weltgere…
> Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschheit können
> am IStGH verhandelt werden. Was kann er leisten, wo sind die Grenzen?
Bild: Der Internationale Strafgerichtshof: Sein Statut wurde im Juli 1998 in Ro…
Berlin taz | Als die vier völkerrechtlichen Kernverbrechen
„Kriegsverbrechen“, „Völkermord“, „Verbrechen gegen die Menschheit�…
„Angriffskrieg“ definierten sie juristisch erstmals 1946 die
Siegermächte-Ankläger des Zweiten Weltkrieges bei den Tribunalen von
Nürnberg und Tokio. Daraufhin beschloss die Generalversammlung der kurz
zuvor gegründeten UNO, zur Verfolgung künftiger Verbrechen dieser Art einen
global zuständigen „Internationalen Strafgerichtshof“ (IStGH) zu schaffen.
Ein Ausschuss prominenter Völkerrechtler sollte ein Statut für den IStGH
erarbeiten.
Doch die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte in den folgenden 50 Jahren
am anhaltenden Widerstand der fünf ständigen, vetoberechtigten Mitglieder
des UNO-Sicherheitsrates USA, Sowjetunion/Russland, Frankreich,
Großbritannien und China. Denn deren Regierungen und Militärführungen
mussten wegen eigener derartiger Verbrechen – in Vietnam, Algerien,
Afghanistan, Nordirland und anderswo – Anklagen vor dem IStGH befürchten.
Erst nachdem der UNO-Sicherheitsrat Anfang der 1990er Jahre Tribunale zu
den Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien und in Ruanda eingesetzt hatte sowie
unter dem Druck einer breiten internationalen Koalition von über 1.000
Nichtregierungsorganisationen entstand eine Dynamik, die schließlich
1998 zur Schaffung des IStGH führte. Sein Statut wurde im Juli 1998 in Rom
von 120 Staaten beschlossen. Lediglich sieben Länder – die USA, China,
Israel, Irak, Libyen, Jemen und Katar – stimmten dagegen. 21 Staaten
enthielten sich, darunter Russland, Indien, Pakistan und Nigeria. Seitdem
haben 123 Staaten das Statut nicht nur unterschrieben, sondern auch
ratifiziert. Sie sind damit Mitglieder des IStGH geworden und haben sich
seiner Jurisdiktion unterworfen.
Der IStGH kann Verfahren gegen Personen wegen der vier Kernverbrechen
durchführen, wenn nationale Gerichte nicht existieren, nicht in der Lage
oder unwillig sind, bestimmte Fälle aufzugreifen. Gegen eine entsprechende
Feststellung einer Prüfkammer des IStGH hat ein Staat zwei
Berufungsmöglichkeiten. Der IStGH kann Verfahren sowohl zu Verbrechen in
zwischenstaatlichen wie in internen Konflikten eröffnen. Verfahren vor dem
IStGH sind allerdings nur möglich, wenn entweder das Tatortland oder das
Herkunftsland des Beschuldigten Mitglied des IStGH ist.
## USA verhängen Strafsanktionen
Falls nicht, müsste einer der beiden Staaten vorab seine Zustimmung
erteilen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Verfahren auf
Antrag einer Regierung ausgelöst werden oder auf Eigeninitiative des/der
Chefanklägerin. Zu Verfahren gegen BürgerInnen von Staaten, die nicht
Mitglied des IStGH sind, könnte der UN-Sicherheitsrat den Gerichtshof
anweisen. Außer [1][im Fall Sudan] scheiterten entsprechende Entscheidungen
bislang an Vetodrohungen der USA und Russlands.
Die USA verweigerten unter allen ihren Präsidenten seit 1998 jegliche
Kooperation mit dem IStGH in Den Haag. Im September letzten Jahres
verhängte die Trump-Administration [2][Sanktionen gegen Chefanklägerin
Fatou Bensouda] und andere IStGH-MitarbeiterInnen, nachdem Bensouda
Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbrechen von US-Soldaten und
Geheimdienstlern in Afghanistan und in anderen Ländern eingeleitet hatte.
Die Biden-Administration kritisierte die letzte Woche auf Antrag der
Chefanklägerin ergangene Entscheidung einer Vorprüfungskammer des IStGH,
wonach der Gerichtshof territorial [3][zuständig ist für mutmaßliche
Verbrechen aller Akteure im Konflikt Israel-Palästina]. Offen ist bislang,
ob Bensouda Verfahren wegen dieser Verbrechen bis zu ihrem Ausscheiden im
Juni noch einleitet oder ob sie dieses heiße Eisen ihrem Nachfolger
überlässt.
14 Feb 2021
## LINKS
[1] /Internationale-Justiz-in-Afrika/!5688145
[2] /US-Sanktionen-gegen-Chefanklaegerin/!5712248
[3] /Strafgericht-zu-Palaestinensergebieten/!5749674
## AUTOREN
Andreas Zumach
## TAGS
Internationaler Strafgerichtshof
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Völkermord
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