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# taz.de -- Eilbeschluss zu Mietendeckel: Berliner Mieten dürfen sinken
> Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die zweite Stufe
> des Mietendeckels abgelehnt. Die Hauptentscheidung kommt aber erst 2021.
Bild: Bei über 300.000 Berliner Mietwohnungen werden Ende November die Mieten …
Karlsruhe taz | Bei über 300.000 Berliner Mietwohnungen werden Ende
November die Mieten gesenkt. Der zweite Teil des Berliner Mietpreisdeckels
[1][kann wie geplant in Kraft treten]. Einen dagegen gerichteten Eilantrag
hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgelehnt. Der Beschluss der
Karlsruher Richter wurde an diesem Donnerstag veröffentlicht.
In Berlin trat am 23. Februar diesen Jahres der sogenannte Mietendeckel in
Kraft. Damit sind die Mieten für rund 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin auf
dem Stand von Juni 2019 eingefroren. Bei Neuvermietungen gelten vom Staat
festgelegte Obergrenzen. Ab dem 23. November müssen überhöhte Mieten sogar
gesenkt werden.
Das Parade-Projekt der rot-rot-grünen Koalition in Berlin ist
verfassungsrechtlich allerdings doppelt umstritten. Zum einen ist fraglich,
ob der Mietendeckel per Landesgesetz eingeführt werde konnte. Zum anderen
monieren Vermieter einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum. Beim
Landesverfassungsgericht in Berlin und beim BVerfG in Karlsruhe liegen
mehrere Verfassungsbeschwerden, Richtervorlagen und Normenkontrollanträge
vor. Bisher gab es noch keine Entscheidungen in der Sache.
Mit dem jetzigen Eilverfahren versuchte eine GmbH (Gesellschaft mit
begrenzter Haftung), der ein Mietshaus in Berlin gehört, den Start der
zweiten Phase des Mietendeckels bis zur [2][Entscheidung in der Hauptsache
im Jahr 2021] zu verhindern. Sie beantragte deshalb eine einstweilige
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Hinter der GmbH stehen zwei
Personen, die die Mieteinnahmen für ihre Altersversorgung eingeplant haben.
Nachteil für Vermieter nicht ausreichend schwer
Die GmbH vermietet 24 Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis zwischen 7,45
Euro und 15 Euro in dem Berliner Haus. Laut Gesetz läge die zulässige
Miethöhe der Wohnungen bei 8,80 Euro pro Quadratmeter. Die GmbH müsste die
Mieten deshalb für 13 der 24 Wohnungen absenken. Dadurch entgingen ihr
monatlich rund 2.000 Euro, was 15 Prozent ihrer Gesamteinnahmen entspräche.
Dies käme einer „Teil-Enteignung“ gleich, kritisiert die GmbH. Die
Mietabsenkung verursache zudem immensen Verwaltungsaufwand – der sich sogar
noch verdoppele, wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig
herausstellt und die Mieten dann wieder angehoben werden dürfen.
Im Rahmen einer „Folgenabwägung“ hat das Bundesverfassungsgericht den
Eilantrag nun abgelehnt. Wenn ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz bis
zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden soll, gelte
ein besonders strenger Maßstab, dem der Eilantrag nicht gerecht werde.
Der Verlust von 15 Prozent der eingeplanten Mieteinanhmen sei kein
ausreichend schwerer Nachteil, so die Richter, zumal die abgesenkten
Mietanteile ja nachgefordert werden können, falls der Mietendeckel später
für verfassungswidrig erklärt wird. Auch der Verwaltungsaufwand sei nicht
besonders hoch und die Berechnung der zulässigen Miete nicht besonders
schwierig.
Der Eilbeschluss betrifft zunächst nur die konkrete GmbH. Vorsorgleich
weist das BVerfG aber gleich darauf hin, dass nichts anderes gelte, wenn
man alle Vermieter der rund 340.000 betroffenen Berliner Mietwohnungen in
den Blick nimmt. Sollte die Mietabsenkung im Einzelfall die Lebensgrundlage
des Vermieters gefährden, könne sich dieser laut Gesetz eine höhere Miete
genehmigen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die inhaltliche Entscheidung über die
Klagen für das zweite Quartal 2020 angekündigt. Das Berliner
Verfassungsgericht hat seine Verfahren bis zur Karlsruher Entscheidung
ausgesetzt.
29 Oct 2020
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## AUTOREN
Christian Rath
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