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# taz.de -- Tracking-Urteil des BGH: Nur ein Teil des Problems
> Cookies dürfen laut BGH nicht voreingestellt werden. Doch digitale Spuren
> lassen sich auch anderweitig sammeln.
Bild: Es gibt Tracking-Methoden, die deutlich weniger sichtbar sind als Cookies
Es ist eines der kleinen, großen Ärgernisse im Netz: die Sache mit den
Cookies. Da legen sich beim Aufruf einer Webseite Banner über die Inhalte,
fordern große grüne Buttons die Nutzer:innen auf, direkt auf „O. k.“ zu
klicken. Klein darunter sind manchmal erweiterte Einstellungen aufrufbar;
wer Zeit und Nerven hat, kann sich durchklicken und ausschalten, was
ausschaltbar ist.
Und oft genug heißt es lapidar: Wer unsere Seite nutzt, muss halt mit dem
leben, was wir so tracken. Gäbe es eine Anleitung dazu, wie man möglichst
große Nutzerverdrossenheit und in der Folge eine Ist-doch-egal-Haltung
erzeugt – das hier wäre Kapitel 1. Die mündige Nutzerschaft, die gerade
konservative Politiker:innen in Verbraucherschutz-Fragen bemühen, die
bekommt man so nicht.
Dass der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, dass die Einwilligung zum
Setzen von Tracking-Cookies [1][nicht voreingestellt sein darf], ist schön.
Es ist vor allem deshalb schön, weil darunter auch alle Webseitenbetreiber
fallen, die die lapidare „Musst-du-halt-mit-leben“-Politik pflegen. Ihnen
sei zu wünschen, dass Aufsichtsbehörden und Verbände nun ganz genau
hinschauen.
Alles gut also? Nein, leider nicht. Denn erstens wird auf EU-Ebene schon
seit geraumer Zeit über eine E-Privacy-Verordnung verhandelt, die die alte
Richtlinie ersetzen soll. Das wäre eine gute Gelegenheit, die Rechte von
Verbraucher:innen im Netz deutlich zu stärken, wonach es derzeit aber
nicht aussieht. Sondern eher nach dem Gegenteil.
Und zweitens sind Cookies nur ein Ausschnitt [2][des Tracking-Problems]. Es
gibt viel mehr Methoden, von denen die meisten deutlich weniger sichtbar
sind – das Einbinden von Drittinhalten reicht meist schon aus. Und es gibt
Tracking in Apps, ebenfalls weitgehend unsichtbar. Eine starke
E-Privacy-Verordnung könnte das alles und noch mehr regeln.
Klingt kompliziert? Ist es aber nicht. Höchstmöglicher Schutz der
Privatsphäre als Standardeinstellung, immer und überall. Alles andere
können die mündigen Nutzer:innen ja aktiv erlauben.
29 May 2020
## LINKS
[1] /Bundesgerichtshof-zu-Tracking-Cookies/!5685362
[2] /Taetigkeitsbericht-vorgestellt/!5660004
## AUTOREN
Svenja Bergt
## TAGS
Internet
Schwerpunkt Überwachung
BGH
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Datenschutz
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Schwerpunkt Frankreich
Schwerpunkt Coronavirus
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