| # taz.de -- Gerichtsurteil zu Hartz IV: Sanktionen teils verfassungswidrig | |
| > Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Kürzungen von mehr als 30 | |
| > Prozent seien beim Arbeitslosengeld II nicht verhältnismäßig. | |
| Bild: Verfassungsrichter bei der Urteilsverkündung | |
| Karlsruhe afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die möglichen | |
| [1][Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger] erheblich eingeschränkt. Das | |
| höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die bei | |
| Pflichtverletzungen drohenden Leistungskürzungen teilweise für | |
| verfassungswidrig. Grundsätzlich sind Sanktionen demnach zwar möglich, beim | |
| Arbeitslosengeld II halten die Verfassungsrichter aber Kürzungen von mehr | |
| als 30 Prozent nicht mehr für verhältnismäßig. Der Gesetzgeber muss das | |
| Sanktionssystem nun neu regeln. (Az. 1 BvL 7/16) | |
| Die bisherige Regelung sieht [2][drei Sanktionsstufen vor, wenn | |
| Hartz-IV-Empfänger etwa eine als zumutbar eingestufte Arbeit ablehnen.] | |
| Zunächst wird der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, bei einer Wiederholung | |
| bereits um 60 Prozent. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines | |
| Jahres entfällt das Arbeitslosengeld II komplett. Die Kürzungen gelten | |
| jeweils für drei Monate. Das Verfassungsgericht befasste sich nicht mit der | |
| Kürzung von 10 Prozent der Bezüge, die bei versäumten Terminen droht. Dies | |
| ist die mit Abstand häufigste Sanktion. | |
| Die Verfassungsrichter halten es im derzeitigen System lediglich für | |
| möglich, die Leistung um 30 Prozent zu kürzen. Als unvereinbar mit dem | |
| Grundgesetz stuften sie es allerdings auch in dieser Sanktionsstufe ein, | |
| dass die Leistung selbst bei Härtefällen zwingend verringert werden muss. | |
| Die starre Dauer von drei Monaten bei jeder Kürzung ist demnach ebenfalls | |
| nicht haltbar. Eine Kürzung um 60 Prozent oder gar ein vollständiger | |
| Wegfall des Arbeitslosengelds II sind dem Urteil zufolge gar nicht mit dem | |
| Grundgesetz vereinbar. | |
| Auslöser für das Verfahren in Karlsruhe war die Klage eines Arbeitslosen | |
| aus Thüringen, dem Leistungen gekürzt worden waren. Das Sozialgericht Gotha | |
| rief in dem Rechtsstreit das höchste deutsche Gericht an, weil es die | |
| Vorschriften für verfassungswidrig hielt. Es war der Ansicht, dass mit der | |
| vom Gesetzgeber gewählten Höhe des Regelsatzes bereits das vom Grundgesetz | |
| garantierte Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum festgelegt wurde | |
| und dies nicht unterschritten werden darf. | |
| 5 Nov 2019 | |
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