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# taz.de -- Gerichtsurteil zu Hartz IV: Sanktionen teils verfassungswidrig
> Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Kürzungen von mehr als 30
> Prozent seien beim Arbeitslosengeld II nicht verhältnismäßig.
Bild: Verfassungsrichter bei der Urteilsverkündung
Karlsruhe afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die möglichen
[1][Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger] erheblich eingeschränkt. Das
höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die bei
Pflichtverletzungen drohenden Leistungskürzungen teilweise für
verfassungswidrig. Grundsätzlich sind Sanktionen demnach zwar möglich, beim
Arbeitslosengeld II halten die Verfassungsrichter aber Kürzungen von mehr
als 30 Prozent nicht mehr für verhältnismäßig. Der Gesetzgeber muss das
Sanktionssystem nun neu regeln. (Az. 1 BvL 7/16)
Die bisherige Regelung sieht [2][drei Sanktionsstufen vor, wenn
Hartz-IV-Empfänger etwa eine als zumutbar eingestufte Arbeit ablehnen.]
Zunächst wird der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, bei einer Wiederholung
bereits um 60 Prozent. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines
Jahres entfällt das Arbeitslosengeld II komplett. Die Kürzungen gelten
jeweils für drei Monate. Das Verfassungsgericht befasste sich nicht mit der
Kürzung von 10 Prozent der Bezüge, die bei versäumten Terminen droht. Dies
ist die mit Abstand häufigste Sanktion.
Die Verfassungsrichter halten es im derzeitigen System lediglich für
möglich, die Leistung um 30 Prozent zu kürzen. Als unvereinbar mit dem
Grundgesetz stuften sie es allerdings auch in dieser Sanktionsstufe ein,
dass die Leistung selbst bei Härtefällen zwingend verringert werden muss.
Die starre Dauer von drei Monaten bei jeder Kürzung ist demnach ebenfalls
nicht haltbar. Eine Kürzung um 60 Prozent oder gar ein vollständiger
Wegfall des Arbeitslosengelds II sind dem Urteil zufolge gar nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Auslöser für das Verfahren in Karlsruhe war die Klage eines Arbeitslosen
aus Thüringen, dem Leistungen gekürzt worden waren. Das Sozialgericht Gotha
rief in dem Rechtsstreit das höchste deutsche Gericht an, weil es die
Vorschriften für verfassungswidrig hielt. Es war der Ansicht, dass mit der
vom Gesetzgeber gewählten Höhe des Regelsatzes bereits das vom Grundgesetz
garantierte Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum festgelegt wurde
und dies nicht unterschritten werden darf.
5 Nov 2019
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