Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Rundfunkbeitrag nur für Erst…
> Das Bundesverfassungsgericht billigt die neue Finanzierung des
> öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gibt aber einer Beschwerde recht.
Bild: Sie haben entschieden: Richter des ersten Senats des Bundesverfassungsger…
Karlsruhe taz Die Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 war
verfassungskonform. Mit diesem Grundsatzurteil sicherte jetzt das
Bundesverfassungsgericht die Finanzierung von ARD, ZDF und
Deutschlandradio. Nur ein Detail wurde beanstandet: Für eine Zweitwohnung
darf kein erneuter Rundfunkbeitrag verlangt werden.
Früher wurde der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Rundfunkgebühren
finanziert. Zahlen musste jeder, der ein empfangsbereites Gerät (Radio,
Fernseher oder Computer) besaß. Weil dabei jedoch zu viel geschummelt
wurde, gibt es seit 2013 den leichter abzurechnenden Rundfunkbeitrag.
Zahlen muss nun jeder Wohnungsinhaber. Grundlage ist ein Staatsvertrag der
Bundesländer. Pro Wohnung werden derzeit monatlich 17,50 Euro fällig, auch
für eine Familie oder eine WG. Gegen den Rundfunkbeitrag bildete sich eine
Bewegung, die ihn von Anfang an als verfassungswidrig ablehnte; verbunden
mit grundsätzlicher Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der zu teuer
und zu links sei.
In Karlsruhe wurde nun über [1][Verfassungsbeschwerden von drei
Privatpersonen] sowie der Autovermietung Sixt geurteilt. Die
Verfassungsrichter stellten dabei klar, dass der Rundfunkbeitrag keine
Steuer ist, die in den allgemeinen Haushalt fließt. Die Länder könnten die
Rundfunkfinanzierung im Rahmen ihrer Kompetenz für den Rundfunk regeln. Der
Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Grundrechte, so Karlsruhe.
Gemessen wurde er am „Grundsatz der Belastungsgleichheit“, der aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz folgt. Der Staat könne „Beiträge“ nur von
jemand verlangen, der auch einen Vorteil hat. Die Leistung, die mit dem
Rundfunkbeitrag abgegolten wird, liege in der individuellen Möglichkeit,
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sehen und zu hören, so die Richter. Der
gesellschaftliche Nutzen allein genüge nicht. Der Rundfunkbeitrag sei keine
allgemeine „Demokratieabgabe“.
## Richter: Ungleichbehandlung gerechtfertigt
Es gebe auch kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Für
17,50 Euro pro Monat habe man Zugriff auf die Haupt- und Nebenprogramme von
ARD und ZDF sowie auf neun „Dritte Programme“. Neben dem Deutschlandradio
gebe es im Rahmen der ARD insgesamt 67 regionale Hörfunkprogramme,
zuzüglich der Online-Angebote der Sender. Allerdings komme es nicht darauf
an, ob das Angebot tatsächlich genutzt werde, so das Gericht.
Eine Ungleichbehandlung sahen die Richter zwar darin, dass ein Single
genauso viel bezahle wie eine Familie oder eine Wohngemeinschaft. Diese
Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, weil in Wohnungen meist
Ehepaare, Familien oder andere schützenswerte Gemeinschaften zusammenleben.
Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags einen
weiten Gestaltungsspielraum.
Erfolg hatte nur die Klage des Software-Beraters Bernhard Wietschorke, der
privat in Frankfurt wohnt, jedoch in Stuttgart arbeitet, wo er eine zweite
Wohnung hat. In beiden Wohnungen lebt er allein. Er fand es ungerecht, dass
er den Rundfunkbeitrag zweimal bezahlen muss. Dem stimmten die
Verfassungsrichter zu.
Die Doppelbelastung verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
„Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur
gleichen Zeit nur einmal genutzt werden“, sagte der Senatsvorsitzende
Ferdinand Kirchhof. Bis Juni 2020 müssen die Länder den Staatsvertrag
ändern. Die doppelte Zahlungspflicht endet aber sofort.
Die Richter nutzten das Urteil, die Funktion des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks zu betonen, der sein Programm „unabhängig von Einschaltquoten und
Werbeaufträgen“ gestalten könne. Er sei damit weiterhin ein Gegenpol zum
privaten Rundfunk und sichere Vielfalt. Diese Funktion sei auch nicht durch
die Entwicklung des Internets in Frage gestellt, „im Gegenteil“, so
Kirchhof. Kostenlose werbefinanzierte Internet-Angebote müssten wie der
private Rundfunk auf einen Massenmarkt zielen und könnten daher auch keine
Vielfalt garantieren. Hinzu komme die Gefahr, dass Inhalte mit Hilfe von
Algorithmen gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzer zugeschnitten
werden, „was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt“,
betonte der Senatsvorsitzende.
18 Jul 2018
## LINKS
[1] /Zukunft-der-Oeffentlich-Rechtlichen/!5505366
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Rundfunkbeitrag
Bundesverfassungsgericht
Öffentlich-Rechtliche
GEZ
Rundfunkbeitrag
Schwerpunkt AfD
Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk
Rundfunkbeitrag
Rundfunkbeitrag
Rundfunkbeitrag
Öffentlich-Rechtliche
## ARTIKEL ZUM THEMA
Jahresbericht zum Rundfunkbeitrag: Stabile Einnahmen
Obwohl mehr Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit sind, verzeichnet der
Beitragsservice etwa gleich hohe Einnahmen.
Rundfunkgebühr gekoppelt an Inflation: Streng nach Plan
Der Rundfunkbeitrag soll in Zukunft automatisch ansteigen. Darauf haben
sich die Ministerpräsident*innen geeinigt. Was das für die Zahlenden
bedeutet.
Rundfunkfinanzierung in Norwegen: Freude, aber mit Vorsicht
Norwegen schafft die Rundfunkgebühr ab und ersetzt sie durch eine Steuer.
Könnte das ein Modell für Deutschland sein?
EuGH-Urteil zu Rundfunkgebühren: Rundfunkbeitrag ist rechtens
Stellt der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe zugunsten der
öffentlich-rechtlichen Sender dar? Ja, macht aber nichts. Der EuGH billigt
die Finanzierung.
Kolumne Flimmern und Rauschen: Chance verpasst
Rundfunkgebühren – für viele ist das ein Reizwort. Am Mittwoch wird das
Bundesverfassungsgericht darüber befinden, ob sie rechtens sind.
Grünen-Politikerin über Rundfunkbeitrag: Innovativ oder fatal?
Einige Bundesländer wollen den Rundfunkbeitrag an die Inflation koppeln.
Tabea Rößner, Medienexpertin der Grünen, findet den Vorschlag falsch.
Zukunft der Öffentlich-Rechtlichen: Rundfunkbeitrag vor Gericht
Karlsruhe verhandelt das Thema Rundfunkgebühren. Kritiker sollten sich aber
keine zu großen Hoffnungen auf eine Abschaffung machen.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.