# taz.de -- Separatistenführer Carles Puigdemont: Auslieferung erneut beantragt | |
> Schleswig-Holsteins Generalstaatsanwaltschaft hat erneut die Auslieferung | |
> des katalanischen Separatistenführers gefordert. Nun ist das | |
> Oberlandesgericht am Zug. | |
Bild: Puidgemont hält sich seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Berlin… | |
SCHLESWIG dpa | Der katalanische Separatistenführer Carles Puigdemont soll | |
nach dem Willen der schleswig-holsteinischen Generalstaatsanwaltschaft an | |
Spanien ausgeliefert werden. Die Behörde stellte beim Oberlandesgericht | |
(OLG) den Antrag, die Auslieferung des früheren Regionalpräsidenten für | |
zulässig zu erklären, wie sie am Freitag mitteilte. Da nach wie vor | |
Fluchtgefahr bestehe, beantragte der Generalstaatsanwalt erneut, den | |
Auslieferungshaftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Wann das Gericht | |
entscheidet, ist offen. Für Freitag schloss eine Sprecherin dies aus. | |
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihren Antrag trotz teils | |
entgegenstehender Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Sie halte an ihrer | |
Auffassung fest, dass die Auslieferungsfähigkeit sowohl mit Blick auf den | |
von den spanischen Behörden erhobenen Vorwurf der Rebellion als auch | |
hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder | |
beziehungsweise der Korruption zu bejahen sei, erklärte die Behörde. | |
Die spanische Justiz wirft Puigdemont Rebellion und Veruntreuung | |
öffentlicher Mittel vor. Hintergrund ist das Unabhängigkeitsreferendum vom | |
Oktober 2017. Es wurde unter seiner Verantwortung in Katalonien abgehalten, | |
obwohl die Zentralregierung und Gerichte es als verfassungswidrig | |
eingestuft hatten. | |
„Das von den spanischen Behörden nachgelieferte Material ist dabei nicht | |
widersprüchlich, sondern belegt offenkundig das Ausmaß der am Wahltag | |
erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen in Katalonien, die (auch) dem | |
Verfolgten zuzurechnen sind“, heißt es in der Mitteilung. Das Verhalten | |
Puigdemonts würde nach deutschem Recht den Tatbestand des | |
Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall erfüllen, führte die | |
Generalstaatsanwaltschaft aus. | |
Auslieferungshindernisse lägen im Übrigen nicht vor. Puigdemont drohe im | |
spanischen Strafverfahren keine politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes | |
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. „Es ist das Recht eines | |
demokratischen Rechtsstaates, Angriffe auf seinen Bestand auch mit Mitteln | |
des Strafrechts zu begegnen“, erklärte die Behörde. | |
## Aufenthaltsort: Berlin | |
Puigdemont war am 25. März auf der Rückfahrt von Skandinavien nach Belgien | |
auf Grundlage eines von Spanien ausgestellten Europäischen Haftbefehls in | |
Schleswig-Holstein festgenommen worden. Der 55-Jährige betrachtet sich als | |
politisch Verfolgten, der kriminalisiert werde. Er hält sich seit seiner | |
Entlassung aus dem Gefängnis von Neumünster am 5. April in Berlin auf. | |
Am Dienstag vergangener Woche hatte das Oberlandesgericht in Schleswig | |
einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt, Puigdemont wieder in | |
Auslieferungshaft zu nehmen. Der Strafsenat sah keine erhöhte Fluchtgefahr | |
– anders als die Staatsanwaltschaft. Diese stützte sich auf neue | |
Informationen der spanischen Polizei, besonders auf Videos, die | |
Gewalttätigkeiten gegen Polizisten zeigten. Nach der Begutachtung der | |
Videos kam die Generalstaatsanwaltschaft zu dem Schluss, Puigdemont sei | |
auch wegen Rebellion auszuliefern. Nach deutschem Recht käme auch eine | |
Strafbarkeit nicht nur wegen Hochverrats in Betracht, sondern auch wegen | |
Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall. | |
Am 5. April hatte das OLG in Schleswig den Vorwurf der Rebellion für den | |
Haftbefehl als „von vorneherein unzulässig“ erklärt. Für Hochverrat als | |
Pendant im deutschen Recht zur Rebellion fehle es am Merkmal der Gewalt. | |
Puigdemont war Ende März zunächst in die Justizvollzugsanstalt Neumünster | |
in Gewahrsam gekommen. Am 5. April erließ das OLG Auslieferungshaftbefehl, | |
ordnete aber unter Auflagen Haftverschonung an. Die Auflagen gelten weiter. | |
1 Jun 2018 | |
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