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# taz.de -- Streit über Mitbestimmung im Altenheim: Kein Betriebsrat ohne Gott
> Ein Bremer Altenheim-Betreiber ist aus dem Diakonischen Werk ausgetreten.
> Einen „weltlichen“ Betriebsrat will er trotzdem nicht wählen lassen.
Bild: Die Egestorff-Stiftungstricks: Ob das Gott gefällt (hier auf eine Gemäl…
Bremen taz | Der Bremer Altenhilfe-Träger Egestorff-Stiftung (ES) gehört
nicht mehr zum Diakonischen Werk: Im Oktober 2017 erklärte er schriftlich
seinen Austritt zum ersten Januar. Damit ist sowohl für die Stiftung als
auch für ihre Tochtergesellschaften seit Jahresbeginn ihre rechtliche
Zuordnung zur Kirche beendet und somit auch der „Dritte Weg“, also das
kirchliche Arbeitsrecht. Die Stiftung sieht das allerdings anders und
widersetzt sich jetzt den Plänen zur Wahl eines Betriebsrates.
In einem anwaltlichen Schreiben an die zuständige Ver.di-Sekretärin
Kerstin Bringmann heißt es dazu: „Paragraf 118 Abs. 2 Betr.VG sieht für
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen einen vollständigen
Ausschluss von der Anwendung des BetrVG vor.“ Und durch den Austritt der ES
aus dem Diakonischen Werk habe „sich an dieser Situation nichts geändert“.
Die Durchführung einer Betriebsratswahl sei daher rechtswidrig.
Die Egestorff-Stiftung sieht sich also nach wie vor als kirchliche
Einrichtung, bei der die Mitbestimmung der Mitarbeitenden durch das
kirchliche Mitarbeitervertretungsgesetz (MAVG) geregelt wird und nicht
durch das weltliche Betriebsverfassungsgesetz (Betr.VG).
Der zuständige Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK)
sieht das freilich ganz anders. „Der Ausschuss hat entschieden, die
Zuordnung der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaften aufzuheben und den
Stiftungsvorstand abzugeben“, sagt Siegbert Wesner, juristischer Referent
bei der BEK. Die ES habe im vergangenen Jahr schriftlich ihren Austritt aus
dem Diakonischen Werk erklärt. „Sie wusste auch, welche Konsequenzen aus
diesem Austritt folgen – darauf wurde sie von uns, ebenfalls schriftlich,
aufmerksam gemacht“, sagt Wesner.
Er vermutet, dass die ES aus dem Diakonischen Werk ausgetreten ist, um
Mitgliedsbeiträge zu sparen: „Es überrascht mich, dass sie nun offenbar
glaubt, dass trotzdem weiterhin das Mitarbeitervertretungsgesetz gilt“,
sagt Wesner. Die ES hat nicht nur der geplanten Betriebsratswahl
widersprochen, sondern auch bei der BEK Widerspruch gegen die Entscheidung
des Kirchenausschusses eingelegt.
## Tarifflucht-Vorwurf schon 2014
Das hat für Ver.di-Rechtsanwalt Bernhard Baumann-Czichon keine Relevanz:
„Die Landeskirchen sind souverän und Träger der Rechte – und wenn die
bremische evangelische Kirche sagt, Egestorff ist raus, dann ist Egestorf
raus.“ Er sei sich sicher, dass die ES vom Diakonischen Werk angemahnt
worden sei, „weil die Stiftung und ihre Gesellschaften schon seit Jahren
alles versuchen, um ihre Mitarbeiter nicht nach den
Arbeitsvertrags-Richtlinien des Diakonischen Werks bezahlen zu müssen“.
In der Tat wurde der ES bereits 2014 Tarifflucht vorgeworfen und auch das
Diakonische Werk Bremen hatte damals eine [1][Stellungnahme]
veröffentlicht, in der es die Stiftung deutlich kritisiert. Damals hatte
das Unternehmen angekündigt, sich zum Jahresende insolvent zu melden – und
85 MitarbeiterInnen zu schlechteren Bedingungen in einem neuen Unternehmen
wieder einzustellen.
„Ich bin mir sicher, Egestorff ist auf Druck des Diakonischen Werks
ausgetreten – und wenn sie irgendwann wieder kirchengemäße Löhne zahlt,
darf sie bestimmt auch wieder dorthin zurück“, sagt Baumann-Czichon. Bis
dahin aber habe das Betriebsverfassungsgesetz zu gelten.
Ganz so einfach scheint es allerdings nicht zu sein: „Mit dem Widerspruch
der Egestorff-Stiftung-Altenheim müssen wir uns beschäftigen, wenngleich
ich davon ausgehe, dass der Kirchenausschuss bei seiner Meinung bleibt“,
sagt Siegbert Wesner. Dennoch habe die ES dann immer noch das Recht, vors
Kirchengericht zu ziehen.
„Mit eventueller Revision und allem, was dazu gehört, kann es lange dauern
bis es zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt“, schätzt Wesner.
Welches Recht in dieser Zeit für die Mitarbeitenden gilt, ist ungewiss:
Wesner vermutet, das kirchliche Mitarbeitervertretungsgesetz – aber da ihm
ein ähnlicher Fall nicht bekannt sei, könne er das nicht mit abschließender
Sicherheit sagen.
## Mitarbeiter halten an Wahltermin fest
Die Mitarbeitervertretung (MAV) der Egestorff-Stiftung glaubt indes daran,
dass es wie geplant im Mai eine Betriebsratswahl geben wird: „Ver.di hat
Mittwoch Flyer verteilt und zu einer Info-Veranstaltung eingeladen und die
Mitarbeitenden freuen sich sehr, wenn es zur Wahl kommt“, sagt
Mitarbeitervertreter Jörg Dröse.
Die Egestorff-Geschäftsführerin Melanie Löwemann habe zwar von dem
Widerspruch berichtet: „Sie sagte, erst einmal müsse das geklärt werden und
auch, dass das durchaus zwei bis drei Jahre dauern kann.“ Aber für Dröse
ist die Sache klar: „Seit Januar gilt für uns das
Betriebsverfassungsgesetz.“
Seine MAV-Kollegin Marieta Weinkauf bezeichnet die
Egestorff-Mitarbeitenden als Bittsteller bei der Geschäftsführung: „Die
müssen dort betteln, wenn sie Lohnerhöhungen haben wollen – und bekommen
sie grundsätzlich nicht.“ Das Betriebsverfassungsgesetz räume auch ihnen
nun endlich ein Streikrecht ein.
Außerdem, sagt Weinkauf, sei die Wahl zur MAV undemokratisch: Von den
insgesamt rund 300 Mitarbeitenden seien nur rund 100 Mitglieder der Kirche.
„Das bedeutet, der größte Teil der Kollegen darf die MAV nur wählen, selbst
aber nicht kandidieren“, kritisiert Weinkauf.
Er hoffe, dass sich hinsichtlich der geplanten Betriebsratswahl „in
gegenseitigem Einvernehmen eine Lösung finden lässt“, sagt Detlef Nolte,
Sprecher der ES. Im Mai werde es ein Klärungsgespräch zwischen Egestorff
und dem Kirchenausschuss geben. Wenn es dort zu keiner Einigung komme,
müsse man weiterschauen. Ob damit der Gang vors Kirchengericht gemeint ist,
will er nicht kommentieren.
Für Rechtsanwalt Baumann-Czichon ist die Sache dennoch klar: „Wenn wir
nicht positiv feststellen können, dass Egestorff der Kirche zugeordnet ist,
kann sich Egestorff auf Paragraf 118 Absatz 2 Betriebverfassungsgesetz
nicht berufen, sodass dort ein Betriebsrat zu wählen ist.“ Was bedeutet:
Während die einen das Kirchenrecht bemühen, werden die anderen notfalls
vors Arbeitsgericht gehen. Vors weltliche, versteht sich.
25 Apr 2018
## LINKS
[1] https://www.diakonie-bremen.de/aktuelles/aktuelles-details/article/stellung…
## AUTOREN
Simone Schnase
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