# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Kein Familiennachzug für … | |
> Der Eilantrag eines 17-Jährigen, der demnächst volljährig wird, scheitert | |
> in Karlsruhe. Offen bleibt, ob das Gesetz verfassungswidrig ist. | |
Bild: Ein Mitglied des Berliner Flüchtlingsrats hält ein Statement hoch | |
KARLSRUHE taz | Ein 17-jähriger syrischer Bürgerkriegsflüchtling kann seine | |
Familie nicht nach Deutschland holen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte | |
am Mittwoch einen entsprechenden Eilantrag ab. Ob das entgegenstehende | |
Gesetz verfassungswidrig ist, könne erst im Hauptsache-Verfahren | |
entschieden werden. | |
Der 17-jährige lebt seit September 2015 in Deutschland und erhielt den | |
subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge. Laut Gesetz ist der | |
Familiennachzug für subsidiär Geschützte bis März 2018 ausgesetzt. Die | |
Anwältin des Klägers hält die gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs | |
jedoch für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in der Verfassung | |
garantierten Schutz des Familienlebens. Da der Jugendliche am Freitag | |
volljährig wird, stellte er einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht, | |
weil er sonst seine Rechte verliere. | |
In seiner Eilentscheidung ließ Karlsruhe nun offen, ob das restriktive | |
Gesetz verfassungswidrig ist. Die Klage des 17-Jährigen sei weder | |
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsmäßigkeit des | |
Gesetzes könne aber nicht im Eilverfahren geprüft werden. | |
Die Richter nahmen deshalb – wie bei Eilanträgen üblich – eine | |
Folgenabwägung vor. Danach sprach gegen einen Erfolg des Eilantrags, dass | |
der Familiennachzug zu Minderjährigen nur ein begrenztes Aufenthaltsrecht | |
gibt, das mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit endet. Hier wäre es also nur | |
noch um wenige Tage gegangen. Zwar sei damit zu rechnen, dass die Eltern | |
dann aufgrund der Lage in Syrien nicht dorthin zurückkehren müssten. Es sei | |
aber nicht der Sinn der Familienzusammenführung, Angehörigen die Stellung | |
von Asylanträgen in Deutschland zu ermöglichen. | |
Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen ließen die Richter | |
nicht gelten. In der Verfassungsbeschwerde war zwar die Rede davon, dass er | |
unter Depressionen leide und das Zusammenleben mit seiner Familie seinen | |
Zustand stabilisieren könne. Allerdings stammte die vorgelegte | |
Stellungnahme einer Psychologin schon vom 10. Dezember 2016. Sie sei also | |
„nicht hinreichend aktuell“, so die Richter. Wie sich die Situation des | |
Jugendlichen weiter entwickelt habe, dazu enthalte die Klage keine | |
Informationen. | |
Immerhin halten es die Verfassungsrichter für denkbar, bei der im Gesetz | |
vorgesehenen Härtefall-Regelung auch die Situation des in Deutschland | |
lebenden Flüchtlings zu berücksichtigen. In der Klage war kritisiert | |
worden, dass es in der Praxis nur auf Härtefälle der Angehörigen im Ausland | |
ankomme. Doch auch das muss letztlich noch in einem Karlsruher | |
Hauptsacheverfahren geklärt werden. | |
Die Verfassungsbeschwerde des 17-Jährigen ist mit Eintritt der | |
Volljährigkeit am Freitag erledigt. Nach Informationen der taz liegen aber | |
noch zwei weitere Verfassungsbeschwerden zum Familiennachzug vor. | |
Az.: 2 BvR 1758/17 | |
12 Oct 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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