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# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Kein Familiennachzug für …
> Der Eilantrag eines 17-Jährigen, der demnächst volljährig wird, scheitert
> in Karlsruhe. Offen bleibt, ob das Gesetz verfassungswidrig ist.
Bild: Ein Mitglied des Berliner Flüchtlingsrats hält ein Statement hoch
KARLSRUHE taz | Ein 17-jähriger syrischer Bürgerkriegsflüchtling kann seine
Familie nicht nach Deutschland holen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte
am Mittwoch einen entsprechenden Eilantrag ab. Ob das entgegenstehende
Gesetz verfassungswidrig ist, könne erst im Hauptsache-Verfahren
entschieden werden.
Der 17-jährige lebt seit September 2015 in Deutschland und erhielt den
subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge. Laut Gesetz ist der
Familiennachzug für subsidiär Geschützte bis März 2018 ausgesetzt. Die
Anwältin des Klägers hält die gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs
jedoch für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in der Verfassung
garantierten Schutz des Familienlebens. Da der Jugendliche am Freitag
volljährig wird, stellte er einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht,
weil er sonst seine Rechte verliere.
In seiner Eilentscheidung ließ Karlsruhe nun offen, ob das restriktive
Gesetz verfassungswidrig ist. Die Klage des 17-Jährigen sei weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes könne aber nicht im Eilverfahren geprüft werden.
Die Richter nahmen deshalb – wie bei Eilanträgen üblich – eine
Folgenabwägung vor. Danach sprach gegen einen Erfolg des Eilantrags, dass
der Familiennachzug zu Minderjährigen nur ein begrenztes Aufenthaltsrecht
gibt, das mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit endet. Hier wäre es also nur
noch um wenige Tage gegangen. Zwar sei damit zu rechnen, dass die Eltern
dann aufgrund der Lage in Syrien nicht dorthin zurückkehren müssten. Es sei
aber nicht der Sinn der Familienzusammenführung, Angehörigen die Stellung
von Asylanträgen in Deutschland zu ermöglichen.
Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen ließen die Richter
nicht gelten. In der Verfassungsbeschwerde war zwar die Rede davon, dass er
unter Depressionen leide und das Zusammenleben mit seiner Familie seinen
Zustand stabilisieren könne. Allerdings stammte die vorgelegte
Stellungnahme einer Psychologin schon vom 10. Dezember 2016. Sie sei also
„nicht hinreichend aktuell“, so die Richter. Wie sich die Situation des
Jugendlichen weiter entwickelt habe, dazu enthalte die Klage keine
Informationen.
Immerhin halten es die Verfassungsrichter für denkbar, bei der im Gesetz
vorgesehenen Härtefall-Regelung auch die Situation des in Deutschland
lebenden Flüchtlings zu berücksichtigen. In der Klage war kritisiert
worden, dass es in der Praxis nur auf Härtefälle der Angehörigen im Ausland
ankomme. Doch auch das muss letztlich noch in einem Karlsruher
Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Verfassungsbeschwerde des 17-Jährigen ist mit Eintritt der
Volljährigkeit am Freitag erledigt. Nach Informationen der taz liegen aber
noch zwei weitere Verfassungsbeschwerden zum Familiennachzug vor.
Az.: 2 BvR 1758/17
12 Oct 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Syrien
Asyl
Schwerpunkt Flucht
Familiennachzug
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Familiennachzug
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