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# taz.de -- Verfassungsgericht lehnt Eilantrag ab: Kein Kopftuch auf der Richte…
> Eine Rechtsreferendarin darf weiterhin nicht mit Kopftuch den
> Staatsanwalt vertreten. Die Richter in Karlsruhe lehnen ihren Eilantrag
> ab.
Bild: Das Kopftuch: auf der Bank der Richter oder Staatsanwälte weiterhin nich…
FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer
Kopftuch tragenden Rechtsreferendarin abgelehnt. Ihre Glaubensfreiheit sei
bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht schutzbedürftiger als die
staatliche Neutralität.
Klägerin ist eine 1982 geborene Deutschmarokkanerin. Sie hatte im Januar
nach Abschluss ihres Studiums den juristischen Vorbereitungsdienst in
Hessen begonnen. Zu diesem Referendariat gehören auch Stationen bei Gericht
und in der Staatsanwaltschaft. In Hessen dürfen Referendarinnen, die ein
Kopftuch tragen, für die Staatsanwaltschaft keine Sitzungsvertretung
übernehmen und auch nicht auf der Richterbank Platz nehmen. Stattdessen
müssen sie im Zuschauersaal sitzen.
Dagegen klagte die Juristin. Sie wollte trotz Kopftuch eine normale
juristische Ausbildung absolvieren. Im Eilverfahren hatte sie zunächst beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg, jedoch lehnte der
Verwaltungsgerichtshof Kassel im Mai ihren Antrag ab.
Auch beim Bundesverfassungsgericht ist sie nun vorläufig gescheitert. Die
Verfassungsbeschwerde der Frau sei zwar nicht offensichtlich unbegründet
und müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Bis dahin darf sie in
Gerichtsverhandlungen jedoch nicht mit Kopftuch auftreten.
In einer Folgenabwägung stellten die Richter auf Gefahren für die im
Grundgesetz garantierte staatliche Neutralität ab. Die Bürger müssten
darauf vertrauen können, „vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter
zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen
Verfahrensbeteiligten bietet.“ Dies gelte auch für Rechtsreferendare. Das
„Einbringen religiöser Bezüge“ könne den „in Neutralität zu erfüllen…
staatlichen Auftrag der Rechtspflege“ beeinträchtigen.
Dagegen sei der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Referendarin nur
zeitlich und örtlich begrenzt. Wesentliche Teile der Ausbildung, etwa der
Unterricht in der Arbeitsgemeinschaft, könne sie trotz Kopftuch
absolvieren. Seit März werte das hessische Justizprüfungsamt eine
verweigerte Sitzungsvertretung auch nicht mehr mit „ungenügend“, vielmehr
solle sich der Ausschluss von Teilen der Ausbildung nicht mehr negativ auf
die Gesamtnote auswirken.
Die Entscheidung wurde durch eine Kammer des Zweiten Senats des
Verfassungsgerichts getroffen, der für Beamtenrecht zuständig ist. Dagegen
stammen die liberalen Kopftuch-Urteile der letzten zwei Jahre vom Ersten
Senat. Dort hatten (angestellte) Lehrerinnen und Erzieherinnen geklagt. Der
Erste Senat hatte generelle Kopftuchverbote in Schulen und Kitas für
verfassungswidrig erklärt. [1][(Az.: 2 BvR 1333/17)]
4 Jul 2017
## LINKS
[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/201…
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
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Kopftuch
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