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# taz.de -- Karlsruhe stoppt Abschiebung: Syrer muss nicht nach Griechenland
> Ein Asylbewerber hatte geklagt. Jetzt mahnen die Verfassungsrichter die
> Behörden, bei der Abschiebung in den Drittstaat gründlicher zu prüfen.
Bild: Asylbewerber zurück nach Griechenland? Nicht so hastig, sagt das Bundesv…
Karlsruhe afp/dpa | Das Bundesverfassungsgericht hat [1][die Abschiebung]
eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers nach Griechenland gestoppt. Das
Verwaltungsgericht Minden habe auf die Eilklage des Syrers gegen die
Abschiebung hin nicht geklärt, ob dem Mann in Griechenland womöglich „eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ drohe, weil dort auch
anerkannte Flüchtlinge von Sozialleistungen faktisch ausgeschlossen seien,
hieß es in einem Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.
Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Einzelfall-Entscheidung. Der
Mann hatte den Behörden nach seiner Ankunft in Deutschland 2015 gesagt,
dass er in Griechenland bereits erfolgreich Asyl beantragt habe. Dort habe
er aber auf der Straße gelebt und keine staatliche Unterstützung bekommen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin den Asylantrag
des Manns ab, weil er bereits in Griechenland Schutz bekommen habe.
Die Klage des Syrers auf Eilrechtsschutz wies das Verwaltungsgericht Minden
mit der Begründung ab, [2][die Situation für Flüchtlinge] habe sich in
Griechenland in den vergangenen Monaten [3][deutlich verbessert]. Zudem
habe er als anerkannter Asylbewerber die gleichen Ansprüche auf Sozialhilfe
wie Griechen.
Das reicht den Verfassungsrichtern nicht aus. Ihnen zufolge hätte sich das
Verwaltungsgericht damit auseinandersetzen müssen, dass der Anspruch auf
Sozialleistungen in Griechenland einen 20-jährigen legalen Aufenthalt
voraussetzt und der Kläger deshalb von diesen Hilfsleitungen „faktisch
ausgeschlossen“ sei. Das Verwaltungsgericht hätte zudem feststellen müssen,
ob und wie nach Griechenland zurückgeführte anerkannte Flüchtlinge
untergebracht und ernährt werden.
Eine entsprechende Zusicherung auf solch eine Hilfe sei von den
griechischen Behörden im vorliegenden Fall nicht abgegeben und von
Bundesamt oder Bundesregierung auch nicht angefordert worden. Das
Verwaltungsgericht muss nun dem Beschluss zufolge prüfen, inwieweit
anerkannte Flüchtlinge effektiv Anspruch auf die in Griechenland zum Januar
2017 eingeführten allgemeinen Sozialhilfeleistungen haben.
23 May 2017
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