| # taz.de -- Kommentar EU-Gutachten zu Weblinks: Verlinken ohne Reue | |
| > Der EuGH muss sich mit Verlinkungen beschäftigen. Das Urteil könnte auch | |
| > das deutsche Internetrecht ändern. Ein Gutachten gibt erste Hinweise. | |
| Bild: Wie geht es weiter? | |
| Am Europäischen Gerichtshof ist ein Fall anhängig, der auch das deutsche | |
| Internetrecht verändern könnte – vor allem wenn sich die Lösung durchsetzt, | |
| die der unabhängige Generalanwalt jetzt in seinem Schlussantrag vertrat. | |
| Konkret geht es um einen Fall aus den Niederlanden. Der TV-Star Britt | |
| Dekker ließ sich für den Playboy fotografieren. Doch noch bevor das Heft am | |
| Kiosk lag, waren die Dekker-Bilder schon auf einer australischen Webseite | |
| zu sehen. Auf diese Quelle verlinkte die niederländische Webseite | |
| [1][geenstijl.nl] (übersetzt: „Kein Stil“), wogegen der Playboy-Verlag | |
| prozessierte. | |
| Dass die australische Webseite das Urheberrecht des Playboy verletzt hat, | |
| ist nicht umstritten. Der EuGH muss nun aber klären, ob auch geenstijl mit | |
| seinem Link rechtswidrig handelte. | |
| Der Generalanwalt schlägt eine einfache Auslegung des EU-Rechts vor: Die | |
| Urheberrechtsverletzung begehe nur der, der das geschützte Werk unerlaubt | |
| zugänglich macht. Hierfür genüge ein Link nicht. Dieser erleichtere es | |
| zwar, die Seite mit der Urheberrechtsverletzung zu finden. Öfffentlich, das | |
| heißt für jeden abrufbar, wäre deren Inhalt aber auch ohne einen Link. Auf | |
| die Intention des Linksetzers komme es nicht an, so der Generalanwalt. | |
| Schließlich soll das Internet praktikabel bleiben. | |
| Man könnte meinen, hier spräche ein Pirat. Die deutsche Justiz ist da | |
| bisher nicht so liberal. Beim Bundesgerichtshof kommt es noch darauf an, ob | |
| sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt zu eigen macht. Wenn ja, dann | |
| haftet er mit. Das wirft natürlich die Frage auf, wann man sich eigentlich | |
| einen den verlinkten Inhalt zu eigen macht. Genügt eine formelhafte | |
| Distanzierung, wie sie häufig noch auf Websites zu finden ist? | |
| So schwierig ist die Unterscheidung allerdings auch wieder nicht. Wenn | |
| jemand gezielt auf eine Seite gelockt wird, weil es dort Inhalte gibt, für | |
| die er andernorts zahlen müsste, dann wird das aus dem Gesamzusammenhang | |
| meist deutlich. Andererseits soll natürlich niemand auf Links verzichten, | |
| nur weil unsicher ist, ob alle Texte, Illustrationen und Photos auf der | |
| Zielseite urheberrechtlich sauber sind. Um niemand unnötig einzuschränken, | |
| würde es genügen, wenn die Gerichte das Prinzip „im Zweifel für die | |
| Linkfreiheit“ anwenden. | |
| Ein völliges Freistellen von Verantwortung lädt dagegen zum Missbrauch | |
| geradezu ein, etwa wenn der Urheberrechtsverletzer und der Linksetzer unter | |
| einer Decke stecken und sich die Werbeeinnahmen teilen, die mit einer | |
| verlinkten illegalen Seite erzielt werden können. | |
| Der Schutz des Urheberrechts gilt natürlich nicht nur für Nacktfotos, | |
| sondern auch für Kunstpostkarten, Romane und Indie-Rocksongs. Es gibt | |
| genügend Inhalte, die auch diejenigen für schützenswert halten, die wenig | |
| Sympathie für den Playboy empfinden. | |
| 8 Apr 2016 | |
| ## LINKS | |
| [1] http://www.geenstijl.nl/ | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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