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# taz.de -- Kommentar EU-Gutachten zu Weblinks: Verlinken ohne Reue
> Der EuGH muss sich mit Verlinkungen beschäftigen. Das Urteil könnte auch
> das deutsche Internetrecht ändern. Ein Gutachten gibt erste Hinweise.
Bild: Wie geht es weiter?
Am Europäischen Gerichtshof ist ein Fall anhängig, der auch das deutsche
Internetrecht verändern könnte – vor allem wenn sich die Lösung durchsetzt,
die der unabhängige Generalanwalt jetzt in seinem Schlussantrag vertrat.
Konkret geht es um einen Fall aus den Niederlanden. Der TV-Star Britt
Dekker ließ sich für den Playboy fotografieren. Doch noch bevor das Heft am
Kiosk lag, waren die Dekker-Bilder schon auf einer australischen Webseite
zu sehen. Auf diese Quelle verlinkte die niederländische Webseite
[1][geenstijl.nl] (übersetzt: „Kein Stil“), wogegen der Playboy-Verlag
prozessierte.
Dass die australische Webseite das Urheberrecht des Playboy verletzt hat,
ist nicht umstritten. Der EuGH muss nun aber klären, ob auch geenstijl mit
seinem Link rechtswidrig handelte.
Der Generalanwalt schlägt eine einfache Auslegung des EU-Rechts vor: Die
Urheberrechtsverletzung begehe nur der, der das geschützte Werk unerlaubt
zugänglich macht. Hierfür genüge ein Link nicht. Dieser erleichtere es
zwar, die Seite mit der Urheberrechtsverletzung zu finden. Öfffentlich, das
heißt für jeden abrufbar, wäre deren Inhalt aber auch ohne einen Link. Auf
die Intention des Linksetzers komme es nicht an, so der Generalanwalt.
Schließlich soll das Internet praktikabel bleiben.
Man könnte meinen, hier spräche ein Pirat. Die deutsche Justiz ist da
bisher nicht so liberal. Beim Bundesgerichtshof kommt es noch darauf an, ob
sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt zu eigen macht. Wenn ja, dann
haftet er mit. Das wirft natürlich die Frage auf, wann man sich eigentlich
einen den verlinkten Inhalt zu eigen macht. Genügt eine formelhafte
Distanzierung, wie sie häufig noch auf Websites zu finden ist?
So schwierig ist die Unterscheidung allerdings auch wieder nicht. Wenn
jemand gezielt auf eine Seite gelockt wird, weil es dort Inhalte gibt, für
die er andernorts zahlen müsste, dann wird das aus dem Gesamzusammenhang
meist deutlich. Andererseits soll natürlich niemand auf Links verzichten,
nur weil unsicher ist, ob alle Texte, Illustrationen und Photos auf der
Zielseite urheberrechtlich sauber sind. Um niemand unnötig einzuschränken,
würde es genügen, wenn die Gerichte das Prinzip „im Zweifel für die
Linkfreiheit“ anwenden.
Ein völliges Freistellen von Verantwortung lädt dagegen zum Missbrauch
geradezu ein, etwa wenn der Urheberrechtsverletzer und der Linksetzer unter
einer Decke stecken und sich die Werbeeinnahmen teilen, die mit einer
verlinkten illegalen Seite erzielt werden können.
Der Schutz des Urheberrechts gilt natürlich nicht nur für Nacktfotos,
sondern auch für Kunstpostkarten, Romane und Indie-Rocksongs. Es gibt
genügend Inhalte, die auch diejenigen für schützenswert halten, die wenig
Sympathie für den Playboy empfinden.
8 Apr 2016
## LINKS
[1] http://www.geenstijl.nl/
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Internet
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