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# taz.de -- Urteil zu Facebook: Rote Karte für belästigende Werbung
> Der Bundesgerichtshof beanstandet die Funktion „Freunde Finden“ des
> sozialen Netzwerks. Auch andere Anbieter sind betroffen.
Bild: Rückschlag für Facebook vorm BGH.
KARLSRUHE taz | Soziale Netzwerke wie Facebook dürfen ihre Nutzer nicht für
belästigende Werbekampagnen missbrauchen. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Seit 2010
klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook, weil er
die Ausgestaltung von dessen Dienst „Freunde Finden“ für rechtswidrig häl…
Dabei kopiert sich Facebook – mit Zustimmung der Nutzer – deren
E-Mail-Kontakte auf eigene Server und verschickt an sie dann im Namen der
Nutzer standardisierte Freundschafts-Einladungen.
Was die Verbraucherschützer vor allem stört: Die Einladungsmails gehen
nicht nur an andere Facebook-Nutzer, sondern auch an Kontakte, die gar
keinen Facebook-Account haben. Ihnen wird dann erklärt, wie sie sich bei
Facebook registrieren können. Der vzbv sieht darin eine unzulässige
Werbung. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet in
Paragraph 7 den Versand von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers.
Facebook kann die Vorwürfe überhaupt nicht nachvollziehen. „Es geht hier
doch nicht um Werbung für Facebook, sondern um einen privaten
Kontaktwunsch“, sagt Anwalt Thomas von Plehwe vor dem BGH. „Der
Facebook-Nutzer will sich ein Netzwerk aufbauen und Facebook leistet ihm
dabei nur technische Hilfe.“
Der BGH schloss sich jedoch den Verbraucherschützern an und bestätigte
dabei die Urteile der Vorinstanzen. „Einladungs-E-Mails an Empfänger, die
in den Erhalt nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine
unzumutbare Belästigung dar“, erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang
Büscher. Es handele sich beim „Freunde-Finden“ um eine von Facebook zur
Verfügung gestellte Funktion, mit der Außenstehende auf das Angebot von
Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. „Die Einladungs-E-Mails werden
vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern
als Werbung von Facebook verstanden“, so der BGH. Die Entscheidung ist
rechtskräftig.
Zwar wurde der Freundefinder seit 2010 von Facebook mehrmals umgestaltet.
Nach wie vor würden aber auch an Außenstehende Einladungsmails verschickt,
erklärte vzbv-Expertin Carola Elbrecht nach der Verhandlung. Das Urteil
gilt nicht nur für Facebook. Auch andere soziale Netzwerke wie LinkedIn
verschicken Einladungen im Namen von Mitgliedern an Personen, die bisher
nicht dort registriert sind. (Az.: I ZR 65/14)
14 Jan 2016
## AUTOREN
Christian Rath
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