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# taz.de -- Deutscher Syrien-Einsatz: Kein Weg führt nach Karlsruhe
> Die Linke erwägt eine Klage. Doch das Bundesverfassungsgericht kann gar
> nicht über das Syrien-Mandat entscheiden.
Bild: Das Verfassungsgericht kann gegen einen positiven Beschluss zum Bundesweh…
Karlsruhe taz | Der geplante Bundeswehreinsatz in Syrien ist verfassungs-
und völkerrechtlich hoch umstritten. Die meisten politischen Beobachter
gehen davon aus, dass am Ende das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
über die Entsendung der deutschen Tornados, einer Fregatte und eines
Tankflugzeugs entscheiden muss. Die Bundestagsfraktion der Linken „erwägt“
bereits eine entsprechende Klage.
Tatsächlich kann das Bundesverfassungsgericht aber gar nicht über den
Syrien-Einsatz entscheiden. Denn es gibt keine entsprechende Klageart, mit
der das Problem nach Karlsruhe getragen werden könnte. Das sieht auch Katja
Keul so, die rechtspolitische Sprecherin der Grünen im Deutschen Bundestag:
„Obwohl ich den Bundeswehreinsatz in Syrien für völkerrechts- und
verfassungswidrig halte, wäre eine Klage der Opposition derzeit
unzulässig“, sagte sie der taz.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht schon öfter inhaltlich mit
Bundeswehreinsätzen im Ausland beschäftigt, dabei ging es aber immer um die
Beteiligung des Bundestags.
So entschieden die Richter 2008, dass der Bundestag schon dann vorher zu
fragen ist, wenn deutsche Soldaten in „bewaffnete Auseinandersetzungen
verstrickt“ werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob die Bundeswehr
selbst die Absicht habe, Waffen einzusetzen.
Damals ging es um den Einsatz der AWACS-Aufklärungsflugzeuge mit deutscher
Beteiligung, die während des Irak-Kriegs im Jahr 2002 in der Türkei
stationiert waren. Die Bundesregierung hielt ein Bundestagsmandat damals
für unnötig, dagegen erhob die FDP eine Organklage – mit Erfolg.
Ein derartiger Konflikt fehlt diesmal aber: Schließlich fragt die
Bundesregierung den Bundestag um Erlaubnis für den Militäreinsatz. Am
Freitag sollen die Abgeordneten abstimmen. Eine Mehrheit gilt als sicher.
## Die Opposition ist zu klein
Mit einer Organklage kann die Linkspartei nur Rechte des Organs Bundestag
einfordern. Sie kann dabei nicht rügen, dass der Deutsche Bundestag einen
möglicherweise völkerrechtswidrigen oder verfassungswidrigen Einsatz
beschlossen hat. Sie könnte also der Bundesregierung weder vorwerfen, dass
es kein eindeutiges Mandat der Vereinten Nationen gibt, noch dass der
Begriff der Selbstverteidigung durch die Regierung viel zu weit ausgelegt
wird.
Mit einer Organklage könnte auch nicht beanstandet werden, dass die
Europäische Union nach Karlsruher Ansicht bisher nicht als „System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ gilt und deshalb die
verfassungsrechtlich geforderte Einbindung des Einsatzes fehlt.
Wie begrenzt die Organklage ist, sollte die Linke wissen. Schon im Jahr
1999 scheiterte ihre Klage gegen den – mutmaßlich völkerrechtswidrigen –
Kosovo-Krieg an der fehlenden Klagebefugnis. Die damalige Organklage der
Linken/PDS wurde in Karlsruhe mit einem kurzen Beschluss als „unzulässig“
verworfen.
Auch eine abstrakte Normenkontrolle ist gegen den Syrien-Beschluss des
Deutschen Bundestags nicht möglich. Zum einen ist der Beschluss kein
Gesetz. Doch selbst wenn man die Normenkontrolle auf Bundeswehrmandate
kreativ ausweitet, dann müsste sie doch von mindestens 25 Prozent der
Abgeordneten unterstützt werden. Grüne und Linke haben derzeit aber
zusammen nur rund 20 Prozent der Sitze im Parlament.
3 Dec 2015
## AUTOREN
Christian Rath
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