# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Eigenbedarfskündigung erleic… | |
> Die Karlsruher Richter billigen die Kündigung einer Mieterin. Der | |
> Eigentümer will die Wohnung für gelegentliche Treffen mit seiner Tochter | |
> benutzen. | |
Bild: Schneller geleert: Der Entscheid der Karlsruher Richter bedeutet für Mie… | |
FREIBURG taz | Der Eigentümer einer Mietwohnung kann auch dann eine | |
Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er den Wohnraum nur als | |
gelegentliche Zweitwohnung nutzen will. Das entschied jetzt das | |
Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus | |
Berlin-Friedrichshain wurde abgewiesen. | |
Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Der Eigentümer der | |
Wohnung ist ein Chefarzt aus Hannover. Er wollte gar nicht richtig in die | |
Zwei-Zimmer-Wohnung einziehen. Vielmehr sollte die Wohnung nur für | |
gelegentliche Treffen mit seiner damals 14-jährigen Tochter aus einer | |
früheren Beziehung dienen. Mit dieser Begründung kündigte er der Mieterin, | |
die dort 26 Jahren lang gelebt hatte. | |
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg lehnte die Eigenbedarfs-Kündigung | |
zunächst als vorgeschoben ab. Angesichts des Arbeitspensums des Arztes und | |
seiner neuen Familie mit vier Kindern in Hannover werde er wohl nicht oft | |
nach Berlin zu seiner Tochter kommen. | |
Dagegen hielt das Landgericht Berlin den Eigenbedarf für glaubwürdig. Die | |
Kündigung der Mieterin sei also rechtmäßig erfolgt. Eine Revision zum | |
Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. | |
Daran machte sich nun die Verfassungsbeschwerde fest. Es sei noch nicht | |
höchstrichterlich geklärt, ob die geplante „seltene“ Nutzung einer Wohnung | |
eine Eigenbedarfskündigung zulässt. Die Beschwerde konnte sich dabei auf | |
den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof Dietrich Beyer berufen, der die | |
Nichtzulassung der Revision als „völlig unakzeptabel“ bezeichnete. | |
Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts lehnte jetzt | |
aber die Beschwerde der Mieterin ab. Die Rechtsprechung zur | |
Eigenbedarfskündigung sei eindeutig. Es genüge, wenn der Eigentümer | |
„vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die eigene Inanspruchnahme | |
des Wohnraums nenne. Es sei nicht erforderlich, dass er seinen | |
Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlege. Nur einzelne Amtsgerichte | |
hätten bisher den Wunsch nach einer Zweitwohnung generell nicht ausreichen | |
lassen. Das allein führe „noch nicht zu einer erneuten | |
Klärungsbedürftigkeit einer bereits geklärten Rechtsfrage“, so die | |
Verfassungsrichter. | |
Sie konnten sich zumindest im Ergebnis auf eine Stellungnahme des | |
Bundesgerichtshofs stützen. Die obersten Fachrichter hatten erklärt, es | |
liege kein Grund für die Zulassung der Revision vor. Das Verfahren habe | |
keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die geplante Nutzung als Zweitwohnung | |
eine Eigenbedarfskündigung rechtfertige, müsse in jedem Einzelfall | |
entschieden werden. In der Sache ist der BGH also gemäßigter als das | |
Verfassungsgericht. (Az.: 1 BvR 2851/13) | |
9 May 2014 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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