# taz.de -- Klage gegen Gesundheitskarte: Ein Foto ist okay | |
> Die elektronische Gesundheitskarte verletzt nicht das Grundrecht auf | |
> informationelle Selbstbestimmung. Das hat das Bundessozialgericht | |
> entschieden. | |
Bild: So alt ist die Idee schon: Karte mit dem Bild der ehemaligen Gesundheitsm… | |
FREIBURG taz | Die elektronische Gesundheitskarte verstößt nicht gegen das | |
Grundgesetz. Das entschied jetzt in einem Grundsatzurteil das | |
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Damit ist die Klage eines Rentners | |
gescheitert, der das Konzept der Gesundheitskarte generell ablehnte und aus | |
Protest seiner Krankenkasse das Foto verweigerte. | |
Die elektronische Gesundheitskarte sollte ursprünglich die Rolle einer | |
elektronischen Kranken- und Rezeptakte einnehmen. Ärzte sollten zum | |
Beispiel sehen, welche Medikamente ein Patient bisher verschrieben bekam. | |
So sollten Behandlungen optimiert und Nebenwirkungen vermieden werden. | |
Davon ist die Gesundheitskarte aber noch weit entfernt. Wegen | |
datenschutzrechtlicher und technischer Probleme, aber auch aufgrund | |
unterschiedlicher Interessen von Krankenkassen und Ärzten, enthält sie | |
verpflichtend nur die Grunddaten des Patienten, etwa Adresse und | |
Geschlecht. Sie entspricht damit im Wesentlichen der bisherigen | |
Versichertenkarte. Seit 2014 wird die Gesundheitskarte allerdings nur noch | |
mit Lichtbild ausgegeben, um die Nutzung durch andere Personen zu | |
erschweren. | |
Der klagende Rentner hält ein Foto auf der Gesundheitskarte für | |
überflüssig, er könne seine Identität auch mit dem Personalausweis belegen. | |
Überhaupt lehne er es ab, seine Gesundheitsdaten auf dieser Karte zu | |
speichern. Die Übertragung solcher Daten per Internet sei zudem viel zu | |
unsicher. | |
Die Klage des Rentners war schon in den Vorinstanzen und jetzt auch beim | |
Bundessozialgericht gescheitert. Sein Grundrecht auf informationelle | |
Selbstbestimmung sei nicht verletzt. Vielmehr sei es gerechtfertigt, von | |
den Versicherten ein Foto zu verlangen, um den Schutz vor Missbrauch der | |
Karte zu verbessern. | |
Soweit derzeit ärztliche Daten freiwillig auf der Kartei gespeichert | |
werden, verletze auch dies keine Rechte des Klägers. Schließlich liege die | |
Entscheidung ja bei ihm selbst, so das BSG. Rechtlich seien die auf der | |
Karte gespeicherten Daten ausreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert. | |
Ob die Datensicherheit auch „faktisch“ ausreichend ist, ließen die | |
BSG-Richter allerdings offen. „Die Telematikinfrastruktur ist noch im | |
Teststadium“, hieß es zur Begründung. | |
Az. B 1 KR 35/13 R | |
18 Nov 2014 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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