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# taz.de -- Klage gegen Gesundheitskarte: Ein Foto ist okay
> Die elektronische Gesundheitskarte verletzt nicht das Grundrecht auf
> informationelle Selbstbestimmung. Das hat das Bundessozialgericht
> entschieden.
Bild: So alt ist die Idee schon: Karte mit dem Bild der ehemaligen Gesundheitsm…
FREIBURG taz | Die elektronische Gesundheitskarte verstößt nicht gegen das
Grundgesetz. Das entschied jetzt in einem Grundsatzurteil das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Damit ist die Klage eines Rentners
gescheitert, der das Konzept der Gesundheitskarte generell ablehnte und aus
Protest seiner Krankenkasse das Foto verweigerte.
Die elektronische Gesundheitskarte sollte ursprünglich die Rolle einer
elektronischen Kranken- und Rezeptakte einnehmen. Ärzte sollten zum
Beispiel sehen, welche Medikamente ein Patient bisher verschrieben bekam.
So sollten Behandlungen optimiert und Nebenwirkungen vermieden werden.
Davon ist die Gesundheitskarte aber noch weit entfernt. Wegen
datenschutzrechtlicher und technischer Probleme, aber auch aufgrund
unterschiedlicher Interessen von Krankenkassen und Ärzten, enthält sie
verpflichtend nur die Grunddaten des Patienten, etwa Adresse und
Geschlecht. Sie entspricht damit im Wesentlichen der bisherigen
Versichertenkarte. Seit 2014 wird die Gesundheitskarte allerdings nur noch
mit Lichtbild ausgegeben, um die Nutzung durch andere Personen zu
erschweren.
Der klagende Rentner hält ein Foto auf der Gesundheitskarte für
überflüssig, er könne seine Identität auch mit dem Personalausweis belegen.
Überhaupt lehne er es ab, seine Gesundheitsdaten auf dieser Karte zu
speichern. Die Übertragung solcher Daten per Internet sei zudem viel zu
unsicher.
Die Klage des Rentners war schon in den Vorinstanzen und jetzt auch beim
Bundessozialgericht gescheitert. Sein Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung sei nicht verletzt. Vielmehr sei es gerechtfertigt, von
den Versicherten ein Foto zu verlangen, um den Schutz vor Missbrauch der
Karte zu verbessern.
Soweit derzeit ärztliche Daten freiwillig auf der Kartei gespeichert
werden, verletze auch dies keine Rechte des Klägers. Schließlich liege die
Entscheidung ja bei ihm selbst, so das BSG. Rechtlich seien die auf der
Karte gespeicherten Daten ausreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert.
Ob die Datensicherheit auch „faktisch“ ausreichend ist, ließen die
BSG-Richter allerdings offen. „Die Telematikinfrastruktur ist noch im
Teststadium“, hieß es zur Begründung.
Az. B 1 KR 35/13 R
18 Nov 2014
## AUTOREN
Christian Rath
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Gesundheit
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Krankenkassen
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Kassenärztliche Bundesvereinigung
Hermann Gröhe
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