# taz.de -- Aus für alte Krankenversicherungskarte: Elektronisch mit Ausnahmen | |
> Die alte Krankenversichertenkarte verliert 2015 ihre Gültigkeit. Nicht in | |
> jedem Fall muss dann die neue Gesundheitskarte vorgelegt werden. | |
Bild: Ab 2015 noch weiter verbreitet: die neue Gesundheitskarte | |
BERLIN dpa/taz | Die alte Krankenversicherungskarte hat Ende des Jahres | |
endgültig ausgedient. Vom 1. Januar 2015 an gilt in Deutschland nur noch | |
die neue elektronische Gesundheitskarte. Auf diesen Termin haben sich jetzt | |
die Kassenärzte und die Krankenkassen verständigt. | |
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche | |
Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband am Freitag mitteilten, | |
verliert die alte Versichertenkarte damit zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit | |
– unabhängig vom aufgedruckten Datum. Anfang Juli hatten sechs bis acht | |
Prozent der Versicherten noch immer keine neue Karte beantragt oder kein | |
verwendbares Foto eingeschickt. | |
Weil der Umtausch ins Stocken geraten war, hatten die Kassen die | |
Geltungsdauer der alten Karten verlängert. Ursprünglich sollten sie bereits | |
zum 30. September ungültig werden. Die neue elektronische Gesundheitskarte | |
soll mittelfristig den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken und | |
Apotheken verbessern – etwa um Wechselwirkungen bei Medikamenten zu | |
vermeiden. Kritiker bezweifeln jedoch, dass die sensiblen Patientendaten | |
ausreichend geschützt sind. | |
Eine Sprecherin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen | |
versicherte unterdessen gegenüber der taz, „selbstverständlich“ hätten | |
„Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden, | |
wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte beim Arzt vorlegen“. In einem | |
solchen Fall gelten nach Angaben der Sprecherin folgende Regelungen in der | |
Arztpraxis: | |
Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt | |
eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte | |
vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden | |
Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, | |
darf der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt vielmehr eine | |
regelhafte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der | |
Krankenkasse. | |
Kann der Versicherte jedoch innerhalb von zehn Tagen keinen | |
Versicherungsnachweis erbringen, dann ist der Arzt berechtigt, dem | |
Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Wenn dem Arzt bis | |
zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, ein | |
Versicherungsnachweis vorgelegt wird, ist der Arzt verpflichtet, die | |
Privatvergütung zurückzuerstatten. | |
In Zahnarztpraxen gilt dagegen eine etwas abweichende Regelung: Dort | |
besteht für den Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, die | |
elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen Anspruchsnachweis seiner | |
Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung vorzulegen, | |
sodass vom Zahnarzt keine Privatrechnung gestellt wird. Ein Nachreichen des | |
Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung | |
stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis jedoch nicht | |
vorgesehen. | |
15 Aug 2014 | |
## AUTOREN | |
Heike Haarhoff | |
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