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# taz.de -- Aus für alte Krankenversicherungskarte: Elektronisch mit Ausnahmen
> Die alte Krankenversichertenkarte verliert 2015 ihre Gültigkeit. Nicht in
> jedem Fall muss dann die neue Gesundheitskarte vorgelegt werden.
Bild: Ab 2015 noch weiter verbreitet: die neue Gesundheitskarte
BERLIN dpa/taz | Die alte Krankenversicherungskarte hat Ende des Jahres
endgültig ausgedient. Vom 1. Januar 2015 an gilt in Deutschland nur noch
die neue elektronische Gesundheitskarte. Auf diesen Termin haben sich jetzt
die Kassenärzte und die Krankenkassen verständigt.
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband am Freitag mitteilten,
verliert die alte Versichertenkarte damit zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit
– unabhängig vom aufgedruckten Datum. Anfang Juli hatten sechs bis acht
Prozent der Versicherten noch immer keine neue Karte beantragt oder kein
verwendbares Foto eingeschickt.
Weil der Umtausch ins Stocken geraten war, hatten die Kassen die
Geltungsdauer der alten Karten verlängert. Ursprünglich sollten sie bereits
zum 30. September ungültig werden. Die neue elektronische Gesundheitskarte
soll mittelfristig den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken und
Apotheken verbessern – etwa um Wechselwirkungen bei Medikamenten zu
vermeiden. Kritiker bezweifeln jedoch, dass die sensiblen Patientendaten
ausreichend geschützt sind.
Eine Sprecherin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen
versicherte unterdessen gegenüber der taz, „selbstverständlich“ hätten
„Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden,
wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte beim Arzt vorlegen“. In einem
solchen Fall gelten nach Angaben der Sprecherin folgende Regelungen in der
Arztpraxis:
Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt
eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte
vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden
Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen,
darf der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt vielmehr eine
regelhafte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der
Krankenkasse.
Kann der Versicherte jedoch innerhalb von zehn Tagen keinen
Versicherungsnachweis erbringen, dann ist der Arzt berechtigt, dem
Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Wenn dem Arzt bis
zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, ein
Versicherungsnachweis vorgelegt wird, ist der Arzt verpflichtet, die
Privatvergütung zurückzuerstatten.
In Zahnarztpraxen gilt dagegen eine etwas abweichende Regelung: Dort
besteht für den Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, die
elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen Anspruchsnachweis seiner
Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung vorzulegen,
sodass vom Zahnarzt keine Privatrechnung gestellt wird. Ein Nachreichen des
Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung
stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis jedoch nicht
vorgesehen.
15 Aug 2014
## AUTOREN
Heike Haarhoff
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Gesundheit
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