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# taz.de -- BGH stärkt Rechte von Mietern: Schönheit ist Sache des Vermieters
> Wenn Vermieter eine Wohnung unrenoviert an Mieter übergeben, sind
> Klauseln zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig. Dies sei ein
> „wegweisendes Urteil“.
Bild: Niemand muss eine Wohnung schöner verlassen, als er sie bekommen hat
KARLSRUHE afp | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern bei
geforderten Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen erheblich gestärkt. Wenn
Vermieter eine Wohnung unrenoviert an Mieter übergeben, sind Klauseln im
Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig, heißt es in einem
von drei verkündeten Urteilen. Mieter müssen in diesen Fällen weder während
der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene
Renovierungen Schadenersatz zahlen.
Reparaturklauseln sind laut Gericht bei unrenoviert übergebenen Wohnungen
nur dann zulässig, wenn der Vermieter dem Mieter für dessen
Schönheitsreparaturen beim Einzug einen „angemessen Ausgleich“ zukommen
lässt. Eine halbe Monatsmiete für Streicharbeiten in drei Zimmern ist einem
weiteren Urteil zufolge „kein angemessener Ausgleich“.
Das Gericht in Karlsruhe stoppte damit die Praxis von Vermietern in
Ballungsräumen wie etwa Berlin, die die Kosten für Schönheitsreparaturen
unrenovierter Wohnungen oftmals auf Mieter abwälzen. Laut BGH ist es eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er die Kosten für die
Beseitigung von Gebrauchsspuren tragen soll, die nicht er, sondern ein
Vormieter verursacht hat. Solch eine Klausel verpflichte den Mieter im
schlimmsten Fall dazu, eine Wohnung in einem besseren Zustand
zurückzugeben, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Laut Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund sind von dem „wegweisenden
Urteil“ unzählige Mieter betroffen, die nun ihre Wohnungen weder streichen
noch renovieren müssten. In vielen Fällen sei der Vermieter sogar
verpflichtet, auf eigene Kosten die Wohnungen von Mietern noch während der
Mietzeit zu renovieren, es sei denn, er habe sich davon im Mietvertrag
freigestellt.
Solch eine Renovierung auf Vermieterkosten noch während des
Mietverhältnisses ist laut Ropertz etwa für Hartz IV-Empfänger von
Bedeutung, die von den Behörden kein Geld für das Streichen ihrer Wohnung
bekommen. Zudem können Betroffene, die vor dem Auszug auf eigene Kosten
renoviert haben, nun diese Gelder einschließlich der Kosten für die Hilfe
von Freunden und Bekannten vom Vermieter bis zu sechs Monate nach Ende des
Mietvertrags zurückfordern. Dies gilt auch für Schadensersatzzahlungen an
den Vermieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
## Was eine renovierte Wohnung ist
Für Vermieter gilt mit dem Urteil: Sie können nur bei frisch renovierten
Wohnungen Klauseln zu Schönheitsreparaturen in den Mietvertrag aufnehmen.
Oder sie müssen unrenovierte Wohnungen ohne solche Pflichten vermieten,
falls sie keinen finanziellen Ausgleich für die Renovierungsarbeiten des
Mieters zahlen.
Zudem erklärte das Gericht sogenannte Quotenabgeltungsklauseln auch für
renoviert übergebene Wohnungen für ungültig. Nach diesen Klauseln mussten
Mieter Renovierungskosten anteilig zahlen, falls sie vor dem festgelegten
Fristenplan für Schönheitsreparaturen ausziehen. Diese Kosten seien „nicht
verlässlich zu ermitteln“, heißt es im zweiten Urteil.
In der dritten Entscheidung bestimmten die Richter, was unter einer
„renovierten“ Wohnung zu verstehen ist. Bei der Abgrenzung zwischen
renoviert und unrenoviert kommt es demnach darauf an, ob etwa vorhandene
Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Räume den Gesamteindruck
einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies könne ein Richter in strittigen
Fällen ermitteln. Dem Mieterbund zufolge steigt damit die Bedeutung von
Protokollen zur Wohnungsübergabe.
18 Mar 2015
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