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# taz.de -- Vorratsdatenspeicherung und EU-Recht: Auf Kosten des Datenschutzes
> EU-Staaten wollen bei der Vorratsdatenspeicherung die strenge Linie des
> Europäischen Gerichtshofs aufweichen. Der EuGH-Generalanwalt plädiert
> dagegen.
Bild: Wie lange, wann und mit wem er telefoniert? Das wird gespeichert, die Pol…
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll auch weiterhin „allgemeine und
unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherungen als Verstoß gegen EU-Recht
beanstanden. Das hat der unabhängige Generalanwalt Manuel Campos
Sánchez-Bordona dem EuGH jetzt in drei Gutachten, sogenannten
Schlussanträgen, empfohlen.
Bei der Vorratsdatenspeicherung müssen Telekom-Unternehmen speichern, wer
wann wie lange mit wem telefoniert oder gesimst hat. Auch die Bewegung von
Mobiltelefonen wird festgehalten. Die Daten sollen zur Verfügung stehen,
falls die Polizei sie braucht.
Allerdings kassierte [1][der EuGH 2014 die zugrundeliegende EU-Richtlinie
als unverhältnismäßig]. 2016 beanstandete der EuGH zudem nationale
Speichergesetze in Schweden und Großbritannien. Bei vielen EU-Staaten stieß
die EuGH-Linie auf Empörung und Ablehnung. Sie behielten ihre
Vorratsdatenspeicherungen einfach bei.
Auf Klage von Bürgerrechtlern haben drei nationale Gerichte jetzt den EuGH
gefragt, ob er auch mit Blick auf die Terrorbekämpfung an seiner harten
Linie festhält. Konkret geht es um die Gesetze in Frankreich,
Großbritannien und Belgien.
Hierzu nahm jetzt der aus Spanien stammende Generalanwalt Campos
Sánchez-Bordona Stellung und empfahl dem EuGH, seine Linie fortzusetzen.
„Wenn sich der Rechtsstaat allein auf die Wirksamkeit konzentriert,
verliert er die Eigenschaft, die ihn auszeichnet, und kann im Extremfall
selbst zu einer Bedrohung für den Bürger werden“, argumentierte Campos
Sánchez-Bordona. Der Generalanwalt erkennt an, dass vor allem die
Nationalstaaten für „nationale Sicherheit“ zuständig sind. Die EU könne
aber Vorgaben machen, wenn der Staat Privatunternehmen zur Speicherung von
Kundendaten zwinge.
## Datenspeicherung im Notstand
Für denkbar hält der Generalanwalt eine Vorratsspeicherung mit einem
Minimum an Daten. Zulässig könnte eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung
auch in einem „Notstand“ sein, etwa nach einem Terroranschlag. Eine
„gezielte Vorratsdatenspeicherung“ in bestimmten Regionen und bei
bestimmten Personengruppen hält der Generalanwalt aber für problematisch,
da dies zu Stigmatisierungen führen könne.
Der EuGH wird in einigen Monaten sein Urteil verkünden. In
Datenschutzfragen ist der [2][EuGH meistens strenger] als der
Generalanwalt.
In Deutschland steht die [3][Vorratsdatenspeicherung zwar im Gesetz, wird
wegen der EuGH-Rechtsprechung aber nicht praktiziert]. Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Ende 2019 dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob auch das deutsche Gesetz mit seinen relativ kurzen
Speicherfristen gegen EU-Recht verstößt. Die Große Koalition wartet derzeit
auf diese EuGH-Urteile.
Der Verband der Internetwirtschaft (eco) freute sich über das Gutachten:
„Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist immer diskriminierend und
widerspricht jeder Unschuldsvermutung.
15 Jan 2020
## LINKS
[1] /Drei-Verfassungsklagen-gegen-Klimagesetz/!5654003
[2] /Vorratsdaten-und-EU-Recht/!5644870
[3] /Bundesverwaltungsgericht-zu-Datenschutz/!5630121
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Vorratsdatenspeicherung
EuGH
Datenschutz
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