| # taz.de -- Urteil gegen AfD-Politiker Thomas Seitz: Rechter Staatsanwalt gefeu… | |
| > Auf seiner Facebook-Seite hetzte der AfDler Thomas Seitz immer wieder | |
| > gegen Geflüchtete und Muslime. Jetzt verliert er seinen Beamtenstatus. | |
| Bild: Der AfD-Abgeordnete Thomas Seitz Ende März im Bundestag | |
| Karlsruhe taz | Der baden-württembergische Richterdienstgerichtshof in | |
| Stuttgart hat den südbadischen Staatsanwalt Thomas Seitz „aus dem Dienst | |
| entfernt“. Seitz, der aktuell AfD-Bundestagsabgeordneter ist, kann künftig | |
| also nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten und verliert seinen | |
| [1][Beamtenstatus]. Der Gerichtshof bestätigte damit ein Urteil des | |
| Richterdienstgerichts vom August 2018. | |
| Das [2][Disziplinarverfahren] gegen Seitz war bereits 2017 vom damaligen | |
| Landesjustizminister Guido Wolf (CDU) eingeleitet worden. Es stützte sich | |
| auf Kommentare, die Seitz auf seiner Webseite und vor allem auf seiner | |
| Facebook-Seite veröffentlicht hatte, als er noch Staatsanwalt war. | |
| Mit diesen außerdienstlichen Postings habe Seitz gegen mehrere | |
| beamtenrechtliche „Kernpflichten“ verstoßen, heißt es nun in dem | |
| 76-seitigen Urteil, das der taz vorliegt. Zwar könne sich auch ein Beamter | |
| auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, so die Richter. Ein | |
| Beamter müsse dabei jedoch immer die Pflicht zur Mäßigung beachten, um das | |
| Vertrauen in die Neutralität seiner Amtsführung nicht zu gefährden. | |
| Zahlreiche Posts, etwa ein Koran in einer Toilette, seien geeignet, Zweifel | |
| an Seitz' Unvoreingenommenheit gegenüber Muslimen zu begründen, so die | |
| Richter. Indem er den Begriff „Migrassoren“ verwandte (eine Zusammensetzung | |
| aus Migrant und Aggressor) habe er den Eindruck erweckt, er halte | |
| Flüchtlinge generell für gewaltätig. Jeder einzelne der 15 aufgelisteten | |
| Kommentare, aber erst recht die „Gesamtschau“, löse die Sorge aus, dass | |
| Seitz' Einstellung gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund „von | |
| starken Ressentiments geprägt ist“, so die Bilanz der Richter. | |
| ## „Geistige Brandstiftung“ | |
| Zweiter großer Vorwurf: Seitz bekenne sich nicht mit seinem ganzen | |
| Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Zwar dürfe auch ein | |
| Beamter Kritik an staatlichen Handlungen äußern, aber nicht den Staat und | |
| seine Grundlagen in Frage stellen, so die Richter. | |
| Sie warfen Seitz vor allem vor, dass er die deutsche Justiz als | |
| „Gesinnungsjustiz“ bezeichnete. Dies sei geeignet, das Vertrauen in die | |
| rechtsstaatliche Justiz zu schädigen, weil er als Staatsanwalt den Eindruck | |
| erwecke, dass er über Insiderwissen verfüge. Indem Seitz die | |
| Voraussetzungen für ein „Recht auf Widerstand“ bejahte, habe er „geistige | |
| Brandstiftung“ betrieben. Zudem habe Seitz die Menschwürde verletzt, als er | |
| einen rassistischen Begriff als Bezeichnung für Ex-US-Präsident Barack | |
| Obama verteidigte. | |
| Der Dienstgerichtshof sah kein milderes Mittel als die Entlassung von Seitz | |
| aus dem Beamtenverhältnis – obwohl es das erste Disziplinarverfahren gegen | |
| Seitz war und ihm keine Verfehlungen im Dienst vorgeworfen wurden. Aufgrund | |
| der schweren und wiederholten Dienstvergehen habe das Land als Dienstherr | |
| und auch „die Allgemeinheit“ jedoch das Vertrauen in ihn „vollständig und | |
| endgültig“ verloren, so die Richter. | |
| Zwar könne Seitz künftig nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten, die | |
| Entlassung sei aber verhältnismäßig, weil Seitz als Volljurist | |
| „mannigfaltige“ andere berufliche Möglichkeiten blieben. | |
| Der Dienstgerichtshof ließ keine Revision zu. Hiergegen kann Seitz noch | |
| Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Falls diese | |
| scheitert, dürfte der Jurist das Bundesverfassungsgericht anrufen, wie er | |
| früher bereits ankündigte. | |
| Auf eine schnelle Entscheidung ist Seitz nicht angewiesen, denn er wird in | |
| den nächsten Jahren voraussichtlich weiter Bundestagsabgeordneter bleiben. | |
| Seitz kandidiert bei der Wahl im September auf dem als sicher geltenden | |
| Platz 9 der baden-württembergischen AfD-Landesliste. (Az.: DGH 2/19) | |
| 1 Jul 2021 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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