# taz.de -- Disziplinarverfahren gegen Staatsanwalt: AfD-Politiker droht Berufs… | |
> Ein Gericht in Stuttgart klärt, ob der AfD-Abgeordente Thomas Seitz | |
> weiter als Staatsanwalt tätig sein kann. Er habe Amt und Politik nicht | |
> getrennt. | |
Bild: Dies ist kein Rettungsschirm: Das Justizministerium wirft Thomas Seitz sc… | |
STUTTGART taz | Dem Staatsanwalt und AfD-Bundestagsabgeordneten Thomas | |
Seitz droht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das zeichnet sich | |
nach der mündlichen Verhandlung am Richterdienstgericht des Landes | |
Baden-Württemberg ab. Das Urteil wird in einigen Wochen veröffentlicht. | |
Das CDU-geführte Landesjustizministerium warf Seitz schwere Dienstvergehen | |
vor. So habe er sein Amt und die politische Aktivität nicht sauber | |
getrennt. Auf einem Foto auf seiner Facebook-Seite war er mit AfD-Sticker | |
und Robe über dem Arm zu sehen. Außerdem habe er sich mehrfach in „nicht | |
hinnehmbarer Weise“ über Muslime und Flüchtlinge geäußert. Er habe von | |
einer „Invasion“ gesprochen, die die Bundeswehr notfalls mit Waffengewalt | |
aufhalten müsse. | |
Es sei „nicht gewährleistet, dass Sie diesen Bevölkerungsgruppen im Dienst | |
noch neutral und unvoreingenommen entgegentreten“, sagte Landesvertreter | |
Christian Pohl zu Seitz. Jedenfalls bestehe ein „böser Schein“. Außerdem | |
habe Seitz die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ verletzt, | |
kritisierte das Land. Er habe unter anderem die deutsche Justiz als | |
„Gesinnungsjustiz“ bezeichnet. | |
Damit habe Seitz gegen die beamtenrechtlichen Pflichten zur Mäßigung, zur | |
Neutralität und zur Verfassungstreue verstoßen. Die Schwere und Vielzahl | |
der Dienstvergehen – insgesamt ging es um 17 Einzeläußerungen – lasse nur | |
eine Möglichkeit zu, so der Landesvertreter: Seitz müsse der Beamtenstatus | |
entzogen werden. | |
Seitz Anwalt Martin Konrad betonte, dass sich kein Vorwurf auf das | |
dienstliche Verhalten seines Mandanten beziehen. Dort sei ihm nie | |
Einseitigkeit vorgeworfen worden. Der Anwalt räumte ein, dass man über | |
einen Verstoß gegen die Mäßigungspflicht diskutieren könne. Allerdings | |
müsse im Wahlkampf auch ein Beamter „nicht nur mit dem Florett fechten“. | |
## Noch kein Präzedenzfall | |
Seitz ergriff in der Verhandlung selbst das Wort. Seine Äußerungen seien | |
von der Meinungsfreiheit gedeckt und teilweise aus dem Zusammenhang | |
gerissen worden. „Ich habe nicht ins Blaue hinein gehetzt, sondern auf die | |
konkrete Wirklichkeit Bezug genommen“, etwa als er vor „Randale“ in | |
Flüchtlingsunterkünften warnte, die die Polizei überfordere. Dass er auf | |
dem Foto seine Staatsanwaltsrobe über den Arm gelegt hatte, sei für | |
unbefangene Betrachter gar nicht erkennbar. | |
Die Vorsitzende Richterin Ute Baisch sagte: „Es spricht einiges dafür, dass | |
die Grenzen des Mäßigungsgebots überschritten wurden.“ Als Vergleich regte | |
sie an, dass Seitz selbst seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis | |
beantragt. Seitz lehnte ab. Das Gericht will sich für das Urteil Zeit | |
nehmen, weil es keine Präzedenzfälle gibt. Seitz Anwalt: „Der Fall hat das | |
Zeug, beim Bundesverfassungsgericht zu landen“. | |
13 Aug 2018 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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