# taz.de -- Urteil gegen AfD-Politiker Thomas Seitz: Rechter Staatsanwalt gefeu… | |
> Auf seiner Facebook-Seite hetzte der AfDler Thomas Seitz immer wieder | |
> gegen Geflüchtete und Muslime. Jetzt verliert er seinen Beamtenstatus. | |
Bild: Der AfD-Abgeordnete Thomas Seitz Ende März im Bundestag | |
KARLSRUHE taz | Der baden-württembergische Richterdienstgerichtshof in | |
Stuttgart hat den südbadischen Staatsanwalt Thomas Seitz „aus dem Dienst | |
entfernt“. Seitz, der aktuell AfD-Bundestagsabgeordneter ist, kann künftig | |
also nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten und verliert seinen | |
[1][Beamtenstatus]. Der Gerichtshof bestätigte damit ein Urteil des | |
Richterdienstgerichts vom August 2018. | |
Das [2][Disziplinarverfahren] gegen Seitz war bereits 2017 vom damaligen | |
Landesjustizminister Guido Wolf (CDU) eingeleitet worden. Es stützte sich | |
auf Kommentare, die Seitz auf seiner Webseite und vor allem auf seiner | |
Facebook-Seite veröffentlicht hatte, als er noch Staatsanwalt war. | |
Mit diesen außerdienstlichen Postings habe Seitz gegen mehrere | |
beamtenrechtliche „Kernpflichten“ verstoßen, heißt es nun in dem | |
76-seitigen Urteil, das der taz vorliegt. Zwar könne sich auch ein Beamter | |
auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, so die Richter. Ein | |
Beamter müsse dabei jedoch immer die Pflicht zur Mäßigung beachten, um das | |
Vertrauen in die Neutralität seiner Amtsführung nicht zu gefährden. | |
Zahlreiche Posts, etwa ein Koran in einer Toilette, seien geeignet, Zweifel | |
an Seitz' Unvoreingenommenheit gegenüber Muslimen zu begründen, so die | |
Richter. Indem er den Begriff „Migrassoren“ verwandte (eine Zusammensetzung | |
aus Migrant und Aggressor) habe er den Eindruck erweckt, er halte | |
Flüchtlinge generell für gewaltätig. Jeder einzelne der 15 aufgelisteten | |
Kommentare, aber erst recht die „Gesamtschau“, löse die Sorge aus, dass | |
Seitz' Einstellung gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund „von | |
starken Ressentiments geprägt ist“, so die Bilanz der Richter. | |
## „Geistige Brandstiftung“ | |
Zweiter großer Vorwurf: Seitz bekenne sich nicht mit seinem ganzen | |
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Zwar dürfe auch ein | |
Beamter Kritik an staatlichen Handlungen äußern, aber nicht den Staat und | |
seine Grundlagen in Frage stellen, so die Richter. | |
Sie warfen Seitz vor allem vor, dass er die deutsche Justiz als | |
„Gesinnungsjustiz“ bezeichnete. Dies sei geeignet, das Vertrauen in die | |
rechtsstaatliche Justiz zu schädigen, weil er als Staatsanwalt den Eindruck | |
erwecke, dass er über Insiderwissen verfüge. Indem Seitz die | |
Voraussetzungen für ein „Recht auf Widerstand“ bejahte, habe er „geistige | |
Brandstiftung“ betrieben. Zudem habe Seitz die Menschwürde verletzt, als er | |
einen rassistischen Begriff als Bezeichnung für Ex-US-Präsident Barack | |
Obama verteidigte. | |
Der Dienstgerichtshof sah kein milderes Mittel als die Entlassung von Seitz | |
aus dem Beamtenverhältnis – obwohl es das erste Disziplinarverfahren gegen | |
Seitz war und ihm keine Verfehlungen im Dienst vorgeworfen wurden. Aufgrund | |
der schweren und wiederholten Dienstvergehen habe das Land als Dienstherr | |
und auch „die Allgemeinheit“ jedoch das Vertrauen in ihn „vollständig und | |
endgültig“ verloren, so die Richter. | |
Zwar könne Seitz künftig nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten, die | |
Entlassung sei aber verhältnismäßig, weil Seitz als Volljurist | |
„mannigfaltige“ andere berufliche Möglichkeiten blieben. | |
Der Dienstgerichtshof ließ keine Revision zu. Hiergegen kann Seitz noch | |
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Falls diese | |
scheitert, dürfte der Jurist das Bundesverfassungsgericht anrufen, wie er | |
früher bereits ankündigte. | |
Auf eine schnelle Entscheidung ist Seitz nicht angewiesen, denn er wird in | |
den nächsten Jahren voraussichtlich weiter Bundestagsabgeordneter bleiben. | |
Seitz kandidiert bei der Wahl im September auf dem als sicher geltenden | |
Platz 9 der baden-württembergischen AfD-Landesliste. (Az.: DGH 2/19) | |
1 Jul 2021 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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