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# taz.de -- Springer-Klage gegen Adblock-Entwickler: Neue Runde im Werbeblocker…
> Der BGH will genau wissen, was in einem Browser eigentlich passiert. Nur
> dann kann er urteilen, ob Werbeblocker das Urheberrecht verletzen.
Bild: Verletzt ein Werbeblocker das Urheberrecht, das muss vor dem BGH jetzt ge…
Freiburg taz | Der jahrelange Streit über die Zulässigkeit von
Werbeblockern geht in eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich
noch nicht in der Lage, zu entscheiden. Er forderte das Oberlandesgericht
(OLG) Hamburg zur weiteren Aufklärung über die technischen Vorgänge auf.
Werbeblocker verhindern, dass auf Computern (jegliche oder nur besonders
aufdringliche) Online-Werbung angezeigt wird. In Deutschland sind auf rund
30 bis 40 Prozent der Computer und Smartphones Werbeblocker installiert.
Die meisten User:innen sind einfach werbemüde und wollen nicht durch
Werbung behelligt werden, manche wollen so aber auch die Schnelligkeit des
Geräts erhöhen.
Der Axel Springer Verlag, der unter anderem die Webseite bild.de betreibt,
geht schon seit Jahren gegen Werbeblocker vor. Damit will Springer nicht
nur die eigenen Werbeeinnahmen verteidigen. Nach eigener Darstellung
bedrohen Werbeblocker auch den kostenlosen Zugang zu Journalismus und
anderen Inhalten im Netz.
In einem ersten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof jedoch 2018
entschieden, dass der Vertrieb von Werbeblockern kein unlauterer Wettbewerb
ist. Eine Klage von Springer gegen Eyeo, das Kölner Unternehmen, das den
[1][Werbeblocker Adblock plus entwickelt hat, scheiterte.]
## Springer klagt erneut
Doch Springer gab nicht auf und startete einen neuen Anlauf, Werbeblocker
zu stoppen. Diesmal berief sich Springer auf das Urheberrecht an den online
dargestellten Webseiten, in das Adblock plus unzulässig eingreife, weil es
die Darstellung verändere.
Zunächst hatte Springer damit keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg lehnte
die Klage 2022 ebenso ab wie ein Jahr später das OLG Hamburg. Dann lag die
Sache lange beim BGH, der die Sache zwar nicht dem EuGH vorlegte, aber auf
eine EuGH-Entscheidung zu sogenannter Cheat-Software wartete, die dann aber
für das Werbeblocker-Problem keine Klärung erbrachte.
Nun stellte der BGH fest, dass er eigentlich noch gar nicht genug über die
technischen Abläufe weiß, um zu entscheiden, ob Werbeblocker das
Urheberrecht von Springer verletzen. Das OLG Hamburg habe sich zu wenig mit
der Springer-Argumentation auseinandergesetzt. Danach funktioniere der
Browser des Computers wie eine virtuelle Maschine, die den von Springer
programmierten Quellcode letztlich in maschinenlesbaren Code übersetzt.
Das OLG muss nun klären, ob der Bytecode, mit dem der Browser arbeitet,
noch nahe genug am Quellcode ist, um von dessen Urheberrechtsschutz zu
profitieren. Oder ob der Browser als virtuelle Maschine eher einer
Hardwaremaschine wie einer Spielekonsole nahesteht, deren interne Abläufe
auch nicht von Springers Urheberrecht geschützt sind.
## Werbeblocker bisher legal nutzbar
Es ist gut möglich, dass das OLG oder später der BGH die Bytecode-Frage
auch noch dem EuGH vorlegt. Denn das Urheberrecht ist EU-einheitlich
geregelt und muss deshalb auch EU-einheitlich ausgelegt werden. Der
Rechtsstreit wird wohl noch einige Jahre dauern. Derzeit sind Werbeblocker
weiter legal nutzbar.
31 Jul 2025
## LINKS
[1] /Urteil-des-Bundesgerichtshofs/!5499935
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Online-Werbung
Werbung
Springer
Urheberrecht
BGH-Urteil
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Computer
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