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# taz.de -- Gerichtsentscheidung zu Staatstrojanern: Ein bisschen weniger Spion…
> Teilererfolg für Datenschützer am Bundesverfassungsgericht: Künftig ist
> die Überwachung von Telefonen mit Staatstrojanern nur in Ausnahmen
> erlaubt.
Bild: Der Trojanereinsatz soll zukünftig nur in Ausnahmen erlaubt sein
Freiburg taz | Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden
der Datenschutzorganisation Digitalcourage gegen den Einsatz von Trojanern
weitgehend abgelehnt. Immerhin muss die Telefonüberwachung mittels
Spähsoftware auf schwere Delikte beschränkt werden.
Der Bundestag hat [1][im Juni 2017] beschlossen, dass Spionagesoftware –
Trojaner – heimlich auf Computern und Smartphones installiert werden darf.
Bei der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) werden
Telefonate, E-Mails oder Chats mit Hilfe von Trojanern bereits auf dem
Computer (an der Quelle) überwacht. So soll auch verschlüsselte
Kommunikation kontrollierbar sein. Bei der Onlinedurchsuchung kann der
Trojaner zusätzlich den Inhalt der ganzen Festplatte an die Polizei
übermitteln.
Mit dieser Änderung der Strafprozessordnung wurden Quellen-TKÜ und
Onlinedurchsuchung erstmals für die Aufklärung bereits begangener
Straftaten erlaubt. Bisher waren sie im BKA-Gesetz und einigen
Landespolizeigesetzen nur für die Verhinderung künftiger Straftaten,
insbesondere von Terroranschlägen, zulässig. Das Bundesverfassungsgericht
hat den Trojanereinsatz in zwei Urteilen – 2008 und 2016 – grundsätzlich
gebilligt, aber strenge Anforderungen aufgestellt.
[2][Digitalcourage klagte 2018 dennoch gegen die Änderung der
Strafprozessordnung]. Ein Jahr später klagten Mitglieder des Vereins auch
noch gegen die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im
Polizeigesetz von NRW. Das Bundesverfassungsgericht entschied über die
Verfassungsbeschwerden nun in zwei Beschlüssen, die beide an diesem
Donnerstag veröffentlicht wurden.
## 26 Onlinedurchsuchungen im Jahr 2023
Die Klage gegen die Strafprozessordnung war allerdings weitgehend
unzulässig. Digitalcourage habe sich nicht ausreichend mit der bisherigen
Rechtsprechung und den Sicherungen im Gesetz auseinandergesetzt.
Die Klage erreichte nur einen Teilerfolg. So darf die Quellen-TKÜ nicht
mehr zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, die nur mit einer
Höchststrafe von drei Jahren oder weniger bedroht werden. Der
Trojanereinsatz ist damit zum Beispiel nicht mehr möglich, wenn es um die
Verbreitung von Symbolen terroristischer Organisationen oder die
Fortführung verbotener Parteien geht. Der Eingriff in das Grundrecht auf
integre Informationssysteme, in denen sich das gesamte soziale Leben
spiegele, sei „sehr schwerwiegend“ und bei weniger schweren Straftaten
daher „unverhältnismäßig“. Wegen des Teilerfolgs erhalten die Kläger ein
Sechstel ihrer Kosten ersetzt.
Die Klage gegen das NRW-Polizeigesetz blieb völlig erfolglos. Hier habe der
Gesetzgeber sichergestellt, dass die Quellen-TKÜ nur zur Verhinderung
ausreichend schwerwiegender Straftaten eingesetzt wird.
[3][Nach einer am Dienstag veröffentlichen Statistik des Bundesamts für
Justiz], gab es im Jahr 2023 bundesweit 104 richterliche Anordnungen zur
Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden aber nur 62 Maßnahmen.
Onlinedurchsuchungen kamen noch seltener vor. 2023 wurde sie 26 Mal
richterlich angeordnet und sechs Mal durchgeführt. Meist scheitert die
Polizei schon am Installieren des Trojaners auf dem Smartphone oder dem
Computer.
7 Aug 2025
## LINKS
[1] /Grosse-Koalition-will-den-Staatstrojaner/!5424259
[2] /Klage-gegen-Smartphone-Ueberwachung/!5521430
[3] https://www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2025…
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Trojaner
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Datenschutz
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