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# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Tübingens Steuer auf Einwegv…
> Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage einer McDonald’s-Filiale ab.
> Tübingen erhebt die Abgabe beim Verkauf von Speisen und Getränken.
Bild: Auf solche Einwegbecher zum Beispiel erhebt die Stadt 50 Cent Verpackungs…
Freiburg taz | Die [1][Tübinger Verpackungssteuer] verstößt nicht gegen das
Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit einem am
Mittwoch veröffentlichten Senatsbeschluss. Das Gericht lehnte dabei die
Verfassungsbeschwerde einer McDonald’s-Franchisenehmerin aus Tübingen ab.
Seit Januar 2022 sind in Tübingen 50 Cent Verpackungssteuer fällig für
Einwegbecher, -teller und -speiseverpackungen. 20 Cent kostet jedes
Einwegbesteckset. Pro Mahlzeit fallen maximal 1,50 Euro an. Die bislang
bundesweit einzigartige Verpackungssteuer war und ist ein Projekt des
Tübinger Oberbürgermeisters Boris Palmer, der bis zu seinem Parteiaustritt
2023 Mitglied der Grünen war.
Gegen die Tübinger Verpackungssteuer hatte die Betreiberin der örtlichen
McDonald’s-Filiale geklagt. Ihr Normenkontrollantrag hatte in der ersten
Instanz beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim im März 2022 sogar Erfolg. Die
Tübinger Steuer sei unzulässig, weil sie im Widerspruch zum Abfallrecht des
Bundes stehe, hieß es damals Außerdem handele es sich um keine „örtliche“
Verbrauchssteuer, weil Take-away-Produkte auch außerhalb der Tübinger
Gemarkung gegessen werden könnten.
Doch schon beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wendete sich im Mai
2023 das Blatt, die Tübinger Steuer wurde im Kern bestätigt. Hiergegen
erhob die McDonald’s-Betreiberin zwar noch Verfassungsbeschwerde. Doch auch
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsident Stephan
Harbarth hatte nun keine Einwände gegen die Steuer. Wegen der intendierten
Lenkungswirkung liege zwar ein Eingriff in die Berufs- und
Unternehmensfreiheit der McDonald’s-Betreiberin vor, dieser sei jedoch
gerechtfertigt. Die Tübinger Steuersatzung sei formell und inhaltlich nicht
zu beanstanden, so das Karlsruher Gericht.
So sei im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes zwar keine
Verpackungssteuer vorgesehen. Eine kommunale Steuer sei aber kein
Widerspruch gegen dessen Konzeption, erklärten die Richter:innen, sondern
eine Ergänzung.
Auch die Örtlichkeit der Verpackungssteuer sei „noch“ gewahrt, erklärten
die Richter:innen. Die Steuer müsse sich zwar (wie praktiziert) auf Speisen
und Getränke beschränken, die „zum sofortigen Verbrauch“ gedacht sind und
dürfe keine „fabrikmäßig verpackten“ Produkte erfassen. Bei
Take-away-Gerichten, die nach dem Verkauf schnell ihre Temperatur und
Frische verlieren, sei aber damit zu rechnen, dass sie alsbald – und damit
noch im Stadtgebiet – konsumiert werden. Dabei komme es nicht auf jede
einzelne Verkaufsstelle (etwa am Stadtrand) an.
Schließlich sahen die Richter:innen auch keine Indizien dafür, dass die
Verpackungssteuer zu einer verstärkten Schließung von Betrieben führe, weil
diese nicht mehr mit Gewinn betrieben werden können. Zwar hat die Klägerin
noch vor der Karlsruher Entscheidung ihren Betrieb aufgegeben. Nach einer
Renovierung hat dort aber inzwischen ein neuer McDonald’s-Franchisenehmer
den Betrieb übernommen.
Oberbürgermeister Palmer rechnet damit, dass nun andere Städte dem Tübinger
Beispiel folgen. „Wir wissen von vielen Städten, dass sie nur auf die
Entscheidung gewartet haben, um ebenfalls eine Verpackungssteuer nach dem
erfolgreichen Tübinger Vorbild auf den Weg zu bringen“, sagte Palmer. Er
zog eine positive Zwischenbilanz: „Die Tübinger Verpackungssteuer wirkt,
bringt Mehrweglösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz
wesentlich zurück.“(Az.: 1 BvR 1726/23)
22 Jan 2025
## LINKS
[1] /Verpackungssteuer-in-Tuebingen/!5936887
## AUTOREN
Christian Rath
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