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# taz.de -- Verfassungsgericht zu AfD-Klage: Juristisch richtig, politisch unkl…
> Das Verfassungsgericht entschied einwandfrei: Das Recht, gewählt zu
> werden, gibt es nicht. Trotzdem wäre es kontraproduktiv, die AfD
> auszuschließen.
Bild: Stephan Brandner (r.) von der AfD – hier in Karlsruhe – war Ausschuss…
Dass die AfD keinen Anspruch hat, bestimmte Leitungsposten im Bundestag zu
besetzen, ist keine Überraschung. Diesmal ging es in Karlsruhe um den
[1][Vorsitz von Bundestagsausschüssen]. Vor zwei Jahren wollte die AfD
einen Vizepräsidentenposten für sich durchsetzen. Jetzt wie damals lehnte
das Bundesverfassungsgericht die Klagen ab.
Entscheidendes Argument: Wenn ein Amt wie der Ausschussvorsitz von den
Abgeordneten gewählt wird und diese einfach keine AfD-Politiker:innen
wählen wollen, kann auch das Bundesverfassungsgericht sie nicht dazu
zwingen. Es gibt kein Recht auf Erfolg bei Wahlen.
Zwar wurden die Ämter bisher im Proporz verteilt, doch das gebe der AfD
keine verfassungsrechtlichen Ansprüche, an diesem Proporz beteiligt zu
werden. Schließlich handele es sich bei den Ausschussvorsitzenden nur um
organisatorische und repräsentative Posten. Hier habe der Bundestag eine
weitgehende Selbstverwaltung.
Das Verfassungsgericht konzentriert sich zu Recht darauf, die Beteiligung
der Opposition an der Gesetzgebung und der Regierungskontrolle
sicherzustellen. Die gerechte Verteilung von Posten mit Funktionszulage ist
da nicht so wichtig, auch wenn die AfD offensichtlich sehr gern an den
wohldotierten Pfründen beteiligt wäre. Juristisch ist diese Entscheidung
gut nachvollziehbar. Nicht jede Ungleichbehandlung muss das
Bundesverfassungsgericht korrigieren.
Bleibt die politische Frage, ob es klug ist, die AfD im Bundestag
auszuschließen, [2][wo immer es rechtlich möglich ist]. Die „Altparteien“
beschweren sich stets, dass die AfD den Parlamentarismus verächtlich mache
und Sand ins Getriebe der Demokratie streue. Die Ausgrenzungspolitik der
Mehrheit zeugt aber nicht gerade vom Glauben an Fairness.
## Wählen und wieder abwählen
Nach der Karlsruher Entscheidung liegt die Lösung eigentlich nahe. Denn das
Bundesverfassungsgericht hat im Fall des AfD-Politikers [3][Stephan
Brandner] festgestellt, dass Ausschussvorsitzende nicht nur gewählt,
sondern auch abgewählt werden können. Warum also wählt man die
AfD-Kandidat:innen nicht entsprechend dem Wahlergebnis zu
Ausschussvorsitzenden. Und wenn sie ihr Amt missbrauchen, können sie auch
wieder abgewählt werden. Fehlverhalten zu sanktionieren ist überzeugender,
als Fehlverhalten von vornherein zu unterstellen oder gewählte Abgeordnete
gänzlich auszugrenzen.
Für das breite demokratische Publikum, jenseits der Hardcore-Antifa-Linie,
wäre das vermutlich leichter nachzuvollziehen als die aktuelle Politik
einer generellen und pauschalen Nichtwahl von AfD-Abgeordneten.
18 Sep 2024
## LINKS
[1] /Verfassungsgericht-zu-AfD-Klage/!6037611
[2] /Kampf-gegen-die-AfD/!6034048
[3] /Extrem-Rechte-im-Bundestag/!5996440
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt AfD
Rechtsextremismus
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