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# taz.de -- EuGH-Urteil zu Datenschutz: Gericht stärkt Verbraucher-Rechte
> Verbraucherverbände dürfen bei Verstößen gegen die
> Datenschutzgrundverordnung klagen, entscheidet der EuGH. Ein konkreter
> Auftrag ist nicht nötig.
Bild: Ramona Pop, Vorständin Verbraucherzentrale Bundesverband
Freiburg taz | Das Verbandsklagerecht gilt im Datenschutz auch dann, wenn
lediglich Informationsrechte der Nutzer verletzt wurden. Das entschied
jetzt der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Deutschland. „Das
Urteil ist ein gutes Signal für Verbraucher:innen“, erklärte Ramona Popp,
Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Ursprünglich ging es einmal um einen Datenschutzverstoß von Facebook/Meta.
Der vzbv hatte Facebook bereits 2012 wegen Datenschutzverstößen bei seinem
App Center verklagt. Facebook hat die Verstöße zwar schon vor Jahren
abgestellt. Das Verfahren wurde aber fortgeführt, um die Klagebefugnis von
Verbänden in solchen Fällen zu klären.
Der Bundestag hatte Ende 2015 [1][das Verbandsklagerecht für
Verbraucherschutzverbände] ausdrücklich auf Datenschutzverstöße
ausgeweitet. Die große Koalition sprach damals von einem „Meilenstein für
den Datenschutz“. Verbände können Unternehmen also auch ohne konkreten Fall
verklagen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) zweifelte, ob das neue
Verbandsklagerecht gegen die 2018 in Kraft getretene
[2][Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)] verstoßen könnte.
## EuGH legte verbraucherfreundlich aus
Schließlich lässt die DSGVO Klagen von Verbänden nur zu, wenn diese
ausdrücklich von einem Verbraucher um Hilfe gebeten werden. Ohne Auftrag
können Verbände laut DSGVO nur die Aufsichtsbehörden einschalten. Der BGH
wollte deshalb vom EuGH wissen, ob diese EU-Regelung abschließend ist oder
ob der Bundestag mit der Einführung eines selbständigen Verbandsklagerechts
darüber hinausgehen durfte.
Der EuGH legte die DSGVO im April 2022 aber verbraucherfreundlich aus.
Schon aus der DSGVO ergebe sich, dass Verbände auch ohne Auftrag gegen
Datenschutzverstöße klagen können. Die Befugnis beschränke sich nicht auf
Beschwerden bei Aufsichtsbehörden. Damit schien die Frage eigentlich
geklärt.
Doch nun fiel dem BGH auf, dass die Befugnisse der Verbände in der DSGVO
auf Probleme bei der „Verarbeitung“ von Daten beschränkt sind. Im konkreten
Facebook/Meta-Fall ging es aber auch um die Verletzung von
Informationspflichten durch Facebook. Deshalb legte der BGH den Fall erneut
in Luxemburg vor.
Und nun, erneut, urteilte der EuGH verbraucherfreundlich. Auch wenn es um
die Verletzung von Informationspflichten geht, die sich auf die
Verarbeitung von Daten beziehen, können Verbraucherverbände ohne Auftrag
von konkreten Kunden gegen Unternehmen klagen. (Az.: C-757/22)
11 Jul 2024
## LINKS
[1] /Neue-EU-Richtlinie/!5579542&s=verbandsklagerecht+verbraucherschutz/
[2] /Meta-AI-Assistent/!6012084
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Datenschutz
Verbraucherzentrale
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Social-Auswahl
Schwerpunkt Meta
Schwerpunkt Künstliche Intelligenz
Datenschutz
Schwerpunkt Paragraf 219a
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