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# taz.de -- Schutz vor autoritären Angriffen: Gefährdetes Verfassungsgericht
> Eine Gruppe von Verfassungsrechtler:innen stellt drei Modelle vor,
> wie man das höchste Gericht besser vor autoritären Angriffen schützen
> kann.
Bild: Weiterhin verfassungsmäßig den Hut aufhaben: Richter:innen des Bundesve…
Freiburg taz | Eine Gruppe von Verfassungsrechtler:innen bringt
Schwung in eine Diskussion, die seit 2018 geführt wird: Wie kann man
verhindern, dass eine neue autoritäre Mehrheit des Bundestags das
Bundesverfassungsgericht als Kontrollorgan ausschaltet? In einer
dreiseitigen Bestandsaufnahme bisheriger Vorschläge hat die Gruppe drei
Modelle zusammengetragen, wie mit Grundgesetzänderungen die „Resilienz“ des
Verfassungsgerichts verbessert werden kann.
Der Gruppe gehören unter anderem die Ex-Verfassungsrichter:innen Gabriele
Britz und Michael Eichberger an sowie der Rechtsprofessor Klaus-Ferdinand
Gärditz und Ulrich Karpenstein, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins.
Aktive Verfassungsrichter:innen und Politiker:innen waren nicht
dabei. Das Diskussionspapier liegt der taz vor. Alle drei Modelle einer
Grundgesetzänderung wollen verhindern, dass eine autoritäre Mehrheit des
Bundestags mit einfacher Mehrheit die Regeln für die Wahl und Arbeit des
Verfassungsgerichts ändern können.
Erste Variante ist eine „Einvernehmenslösung“. In Artikel 94 des
Grundgesetzes könnte folgender Satz eingefügt werden: „Gesetzliche
Bestimmungen zum Aufbau des Gerichts, zu Wahl und Status der Richterinnen
und Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie wesentliche
Verfahrensregeln ergehen im Einvernehmen mit dem Plenum des
Bundesverfassungsgerichts.“ Ohne Zustimmung der Karlsruher Richter:innen
könnte der Bundestag also nichts ändern.
Die zweite Variante würde in Artikel 94 folgenden Passus einfügen:
„Gesetzliche Bestimmungen zum Aufbau des Gerichts, zu Wahl und Status der
Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie wesentliche
Verfahrensregeln bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestags.“ Die Regelungen blieben im Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
könnten aber ausnahmsweise nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
In der dritten Variante würden zahlreiche Einzelregelungen direkt im
Grundgesetz verankert, etwa die Wahl der Verfassungsrichter:innen mit
Zweidrittelmehrheit, die Begrenzung der Amtszeit auf 12 Jahre, das Verbot
der Wiederwahl. Die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes würden dadurch
deutlich länger.
Am Wochenende hatten sich bereits die Rechtspolitiker Johannes Fechner
(SPD) und Stephan Thomae (FDP) für Grundgesetzänderungen zum Schutz des
Verfassungsgerichts ausgesprochen. Am Montag zeigte auch die
CDU/CSU-Fraktion Bereitschaft, an der Diskussion teilzunehmen. „Wir teilen
die Sorge der parteipolitischen Einflussnahme auf die Justiz und
insbesondere das Bundesverfassungsgericht“, sagte Fraktionsvize Andrea
Lindholz (CSU) den Zeitungen der Funke-Gruppe.
Für eine Grundgesetzänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag
und Bundesrat erforderlich.
30 Jan 2024
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
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Marco Buschmann
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