# taz.de -- Schutz vor autoritären Angriffen: Gefährdetes Verfassungsgericht | |
> Eine Gruppe von Verfassungsrechtler:innen stellt drei Modelle vor, | |
> wie man das höchste Gericht besser vor autoritären Angriffen schützen | |
> kann. | |
Bild: Weiterhin verfassungsmäßig den Hut aufhaben: Richter:innen des Bundesve… | |
FREIBURG taz | Eine Gruppe von Verfassungsrechtler:innen bringt | |
Schwung in eine Diskussion, die seit 2018 geführt wird: Wie kann man | |
verhindern, dass eine neue autoritäre Mehrheit des Bundestags das | |
Bundesverfassungsgericht als Kontrollorgan ausschaltet? In einer | |
dreiseitigen Bestandsaufnahme bisheriger Vorschläge hat die Gruppe drei | |
Modelle zusammengetragen, wie mit Grundgesetzänderungen die „Resilienz“ des | |
Verfassungsgerichts verbessert werden kann. | |
Der Gruppe gehören unter anderem die Ex-Verfassungsrichter:innen Gabriele | |
Britz und Michael Eichberger an sowie der Rechtsprofessor Klaus-Ferdinand | |
Gärditz und Ulrich Karpenstein, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins. | |
Aktive Verfassungsrichter:innen und Politiker:innen waren nicht | |
dabei. Das Diskussionspapier liegt der taz vor. Alle drei Modelle einer | |
Grundgesetzänderung wollen verhindern, dass eine autoritäre Mehrheit des | |
Bundestags mit einfacher Mehrheit die Regeln für die Wahl und Arbeit des | |
Verfassungsgerichts ändern können. | |
Erste Variante ist eine „Einvernehmenslösung“. In Artikel 94 des | |
Grundgesetzes könnte folgender Satz eingefügt werden: „Gesetzliche | |
Bestimmungen zum Aufbau des Gerichts, zu Wahl und Status der Richterinnen | |
und Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie wesentliche | |
Verfahrensregeln ergehen im Einvernehmen mit dem Plenum des | |
Bundesverfassungsgerichts.“ Ohne Zustimmung der Karlsruher Richter:innen | |
könnte der Bundestag also nichts ändern. | |
Die zweite Variante würde in Artikel 94 folgenden Passus einfügen: | |
„Gesetzliche Bestimmungen zum Aufbau des Gerichts, zu Wahl und Status der | |
Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie wesentliche | |
Verfahrensregeln bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder | |
des Bundestags.“ Die Regelungen blieben im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, | |
könnten aber ausnahmsweise nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. | |
In der dritten Variante würden zahlreiche Einzelregelungen direkt im | |
Grundgesetz verankert, etwa die Wahl der Verfassungsrichter:innen mit | |
Zweidrittelmehrheit, die Begrenzung der Amtszeit auf 12 Jahre, das Verbot | |
der Wiederwahl. Die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes würden dadurch | |
deutlich länger. | |
Am Wochenende hatten sich bereits die Rechtspolitiker Johannes Fechner | |
(SPD) und Stephan Thomae (FDP) für Grundgesetzänderungen zum Schutz des | |
Verfassungsgerichts ausgesprochen. Am Montag zeigte auch die | |
CDU/CSU-Fraktion Bereitschaft, an der Diskussion teilzunehmen. „Wir teilen | |
die Sorge der parteipolitischen Einflussnahme auf die Justiz und | |
insbesondere das Bundesverfassungsgericht“, sagte Fraktionsvize Andrea | |
Lindholz (CSU) den Zeitungen der Funke-Gruppe. | |
Für eine Grundgesetzänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag | |
und Bundesrat erforderlich. | |
30 Jan 2024 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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