# taz.de -- Grundsatzurteil zu Suizidmedikament: Kein Mittel zum Sterben | |
> Das Bundesverwaltungsgericht verweigert Sterbewilligen den Zugang zu | |
> Natriumpentobarbital. Es verweist alternativ auf | |
> Sterbehilfe-Organisationen. | |
Bild: Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital in einem Zimmer einer Schweiz… | |
FREIBURG taz | Sterbenswillige haben keinen Anspruch auf den Erwerb eines | |
Suizidmedikaments, denn sie können die Hilfe einer Sterbehilfe-Organisation | |
in Anspruch nehmen. Das entschied an diesem Dienstag das | |
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil. | |
Geklagt hatten zwei Männer, die nicht sofort sterben möchten, aber sich | |
wegen ihrer schweren Krankheiten einen ausreichenden Vorrat des | |
Suizidmedikaments Natriumpentobarbital beschaffen wollten. Harald Mayer | |
leidet an Multipler Sklerose und ist vom Hals abwärts gelähmt. | |
[1][Hans-Jürgen Brennecke hat gerade mit Hilfe einer Chemotherapie den | |
Lymphknotenkrebs überwunden]. | |
Beide hatten versucht, eine Erlaubnis zum Erwerb von Natriumpentobarbital | |
zu erhalten. Doch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | |
(BfArM) in Köln lehnte dies jeweils ab. Eine laut Betäubungsmittelgesetz | |
erforderliche Sondererlaubnis sei nur zu Heilungszwecken möglich, nicht | |
aber zur Selbsttötung. | |
Damit wurden keine Grundrechte der beiden Männer verletzt, [2][entschied | |
nun das Bundesverwaltungsgericht]. Zwar liege ein Eingriff in das Recht auf | |
selbstbestimmtes Sterben vor, doch sei dieser Eingriff gerechtfertigt. | |
Natriumpentobarbital sei schließlich ein tödliches und leicht anzuwendendes | |
Medikament. Hier sei der Schutz vor Missbrauch besonders wichtig. | |
## Andere Sterbehilfe möglich | |
Verhältnismäßig sei die Verweigerung von Natriumpentobarbital auch deshalb, | |
so die Vorsitzende Richterin Renate Philipp, weil es alternative | |
Möglichkeiten gibt, sich medikamentös das Leben zu nehmen. Seit der | |
[3][Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang 2020] sei in | |
Deutschland die Arbeit von Sterbehilfe-Organisationen wieder legal. Gemeint | |
sind Dignitas, der „Verein Sterbehilfe“ und die Deutsche Gesellschaft für | |
Humanes Sterben. | |
Richterin Philipp stellte klar, dass die Entscheidung auch für Menschen in | |
einer „extremen Notlage“ gilt. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht noch | |
2017 einen Anspruch auf Zugang zu Natriumpentobarbital anerkannt. | |
Inzwischen verweisen die Leipziger Richter:innen aber auch hier [4][auf | |
die Sterbehilfeorganisationen]. | |
7 Nov 2023 | |
## LINKS | |
[1] /Debatte-um-Sterbehilfe/!5724744 | |
[2] https://www.bverwg.de/de/pm/2023/81 | |
[3] /Grundsatzurteil-zu-Sterbehilfe/!5666895 | |
[4] /DGHS-Praesident-ueber-Sterbehilfe/!5862104 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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