# taz.de -- Gerichtsentscheid zu Pflegefamilien: Eltern zweiter Klasse | |
> Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen den Transfer eines | |
> Pflegekindes in eine geeignetere Familie. Das Thema ist höchst | |
> umstritten. | |
Bild: Schwierige Entscheidungen: Die Kompetenzen von Jugendämtern sind umstrit… | |
FREIBURG taz | Jugendämter können Pflegekinder aus einer Pflegefamilie | |
herausnehmen und in einer anderen – vermeintlich besser geeigneten – | |
Pflegefamilie unterbringen – wenn dies dem Kindeswohl dient. Das geht aus | |
einer Entscheidung der RichterInnen hervor, die an diesem Donnerstag | |
veröffentlicht wurde. | |
Konkret geht es um einen Jungen, der im September 2018 geboren wurde. Seine | |
Mutter war drogensüchtig, weshalb das Jugendamt das Kind in eine | |
Pflegefamilie gab. Es zeigte sich allerdings bald, dass der Junge unter | |
Entwicklungsverzögerungen leidet. Als Dreijähriger kam er im September 2021 | |
in einen integrativen Kindergarten und erhielt dort eine 1:1-Betreuung. | |
Dort fiel der Junge aber häufig durch Konflikte mit anderen Kindern auf. | |
[1][Das Jugendamt] hatte den Eindruck, dass die Pflegeeltern mit dem Jungen | |
überfordert seien und ihnen ein grundlegendes Verständnis für die | |
Besonderheiten und Bedürfnisse des Kindes fehle. Das Amts fand deshalb | |
„professionellere“ Pflegeltern, die aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds | |
mit dem „Störungsbild“ des Kindes vertraut seien. Seit Februar 2023 lebt | |
der Junge nun in der zweiten Pflegefamilie, es heißt, er habe sich dort gut | |
eingelebt. | |
Die erste Pflegefamilie wollte die Wegnahme des Kindes aber nicht | |
akzeptieren und versuchte, eine einstweilige Anordnung dagegen zu erwirken. | |
Entsprechende Anträge scheiterten jedoch, zuletzt im Mai 2023 beim | |
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Nun hatte auch eine Verfassungsbeschwerde | |
der ersten Pflegefamilie keinen Erfolg. | |
## Auch politisch ein Streitthema | |
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte zunächst seine ständige | |
Rechtsprechung, dass Pflegeeltern sich in der Regel nicht auf das | |
Elterngrundrecht berufen können, sondern nur auf das Grundrecht auf | |
Familie. Die hohen Hürden des Grundgesetzes für die Wegnahme eines Kindes | |
(„wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen | |
Gründen zu verwahrlosen drohen“) gelten daher grundsätzlich nur für die | |
leiblichen Eltern, nicht für Pflegeeltern. | |
Für die Wegnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie gelte ein anderer | |
Maßstab, so das Verfassungsgericht. Danach müsse abgewogen werden, ob die | |
Kindeswohlgefährdung durch den Beziehungsabbruch schwerer wiegt als die | |
Kindeswohlgefährdung durch den Verbleib in der Pflegefamilie. | |
Diesen Maßstab habe das OLG Nürnberg korrekt angewandt und seine | |
Entscheidung ausreichend begründet, so nun das Bundesverfassungsgericht. | |
Dagegen sei die Verfassungsbeschwerde der Eltern von einem falschen Maßstab | |
ausgegangen. Sie werde deshalb wegen mangelnder Substanz abgelehnt. | |
Die Rolle von Pflegeeltern ist politisch hoch umstritten. Zuletzt wurden | |
sie von [2][der Großen Koalition] 2021 gegenüber den leiblichen Eltern | |
gestärkt. Wenn deren Erziehungsfähigkeit sich trotz Hilfen nicht | |
verbessert, kann das Jugendamt anordnen, dass das Kind „auf Dauer“ bei den | |
Pflegeeltern bleibt. Eine solche Anordnung bestand im jetzt entschiedenen | |
Fall aber noch nicht. | |
Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition ist zudem vorgesehen, dass im | |
Grundgesetz [3][ausdrücklich „Kinderrechte“ verankert werden sollen]. Der | |
vorliegende Fall zeigt jedoch, dass das Kindeswohl heute schon der | |
entscheidende Maßstab ist. Umstritten ist aber meist, was dem Kindeswohl im | |
Einzelfall am besten dient. (Az: 1 BvR 1088/23) | |
7 Sep 2023 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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