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# taz.de -- Übersicht zur Corona-Notbremse: Was gilt bei welcher Inzidenz?
> Seit diesem Samstag ist die bundesweite Corona-Notbremse in Kraft. Doch
> welche Regeln gelten wo? Und wie lange? Eine Übersicht.
Bild: Ausgangsbeschränkungen ab Inzidenz 100 – doch es gibt Ausnahmen, etwa …
Berlin dpa | Seit diesem Samstag, Punkt Mitternacht, gilt die bundesweite
Corona-Notbremse. Bundestag und Bundesrat hatten das entsprechende Gesetz
im Laufe der Woche beschlossen.
## Die Bundes-Notbremse:
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000
Einwohner:innen) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100
überschreitet, gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen.
Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an
fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann
treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Diese
Karte zeigt, wo nach derzeitigem Stand welche Regeln gelten würden:
Detaillierte Auskunft über die Regeln gibt auch die folgende Übersicht.
## Wie viele Menschen darf man treffen?
Es darf sich unabhängig von der Inzidenz höchstens ein Haushalt mit einer
weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für
Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge-
und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach
Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
## Ab wann gelten Ausgangsbeschränkungen?
Die geplanten Ausgangsbeschränkungen gelten ab 22.00 Uhr. Bis 5.00 Uhr darf
man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.
Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“
wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende
medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht
erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.
Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats
und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die
Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung
Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung
Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare
Zwecke“.
## Was gilt für die Schulen?
Schüler:innen sowie Lehrer:innen müssen im Präsenzunterricht zweimal
pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse:
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen
den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten
Tag Pflicht. [1][Ab Schwellenwert 165] wird ab dem übernächsten Tag der
Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der
Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.
Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse
gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die
Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf
aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder
unterschreitet.
## Was ist mit den Freizeiteinrichtungen?
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle,
Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder
Indoorspielplätze müssen schließen.
[2][Theater], Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer
Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch
entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos
und botanische Gärten sollen für Besucher:innen mit aktuellem
Negativtest offen bleiben.
## Darf man im Einzelhandel einkaufen?
Läden dürfen Kund:innen nur noch empfangen, wenn diese einen negativen
Coronatest vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von
150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click &
Collect).
Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin
der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen,
Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und
Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur
das übliche Sortiment verkaufen.
Für die zulässige Kund:innenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von
der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kund:innen eine Maske
auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
## Unter welchen Umständen darf man noch Sport treiben?
Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit
oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und
Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll
Sport in Gruppen weiter möglich sein.
## Welche Regeln gelten für Restaurants?
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt
aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die
Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und
Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.
## Kann man noch zum Friseur gehen?
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt.
Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen,
pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe
und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit
gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege
will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
## Welche Masken müssen im Bus getragen werden?
Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht,
für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die
Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
## Kann ich derzeit Urlaub in Deutschland machen?
Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
## Welche Regeln gelten für Unternehmen?
Unternehmen müssen zwei Coronatests pro Woche bereitstellen – das hatte das
Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber
seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das
normalerweise auch annehmen.
## Sind Verschärfungen möglich?
Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per
Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen aber
zustimmen.
## Und wie lange soll das alles dauern?
Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni.
22 Apr 2021
## LINKS
[1] /Grenzwerte-fuer-Bundesnotbremse/!5768119
[2] /Theater-in-der-Pandemie/!5768241
## AUTOREN
Frederik Eikmanns
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