# taz.de -- Quote für Menschen in der Verwaltung: Die rechtliche Basis fehlt | |
> Eine Quote für Menschen mit Migrationsgeschichte für den öffentlichen | |
> Dienst? Dafür ist wohl eine Änderung der Landesverfassung nötig. | |
Bild: Der Öffentliche Dienst in Berlin soll diverser werden, demnach auch die … | |
FREIBURG taz | Eine [1][MigrantInnenquote für den Berliner öffentlichen | |
Dienst] kann rechtlich zulässig sein – aber nur nach einer Änderung der | |
Berliner Landesverfassung. Die ist der Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer | |
solchen Quote, weil es um Ämter in der Berliner Staatsverwaltung geht. | |
So heißt es in Artikel 19: „Der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern steht | |
jedem ohne Unterschied der Herkunft, des Geschlechts, der Partei und des | |
religiösen Bekenntnisses offen, wenn er die nötige Eignung besitzt.“ | |
Eine MigrantInnenquote, die (bei gleicher Eignung) auf die Herkunft der | |
BewerberInnen oder ihrer Eltern abzielt, widerspricht dieser | |
Verfassungsnorm. Wer Personen mit Migrationshintergrund bevorzugt | |
einstellt, um eine Quote zu erreichen, entscheidet nicht „ohne Unterschied | |
der Herkunft“. | |
Integrationssenatorin Elke Breitenbach (Linke) hält ihren Gesetzentwurf | |
dennoch für zulässig. Eine Bevorzugung wegen der Herkunft sei nur | |
unzulässig, wenn es um die Zugehörigkeit zur „Mehrheitsgesellschaft“ gehe. | |
Ein Bevorzugung zur Förderung von Minderheiten sei dagegen erlaubt. | |
Ein vergleichbares Dilemma gab es vor Jahrzehnten bei der Forderung nach | |
Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst. Es wurde dadurch gelöst, | |
dass in die jeweiligen Verfassungen ein ausdrücklicher | |
Gleichstellungsauftrag aufgenommen wurde. | |
In der Berliner Landesverfassung heißt es entsprechend in Artikel 10: „Das | |
Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte | |
Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen | |
Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender | |
Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.“ | |
Dagegen gibt es bisher keine derartige Verfassungsklausel zur Sicherung der | |
Teilhabe von MigrantInnen im öffentlichen Dienst. Hierzu müsste die | |
Berliner Verfassung geändert werden. Erforderlich wäre eine | |
Zweidrittelmehrheit im Berliner Abgeordnetenhaus. | |
20 Jan 2021 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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