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# taz.de -- Verfassungsbeschwerde von ARD und ZDF: Gute Chancen in Karlsruhe
> Die Öffentlich-Rechtlichen wollen den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro beim
> Bundesverfassungsgericht durchsetzen. Das könnte klappen.
Bild: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (hier im Bild: WDR, ZDF, ARD) besteht…
Karlsruhe taz | Eigentlich sollte die Beitragserhöhung auf politischem Weg
herbeiführt werden. Weil Medienpolitik Ländersache ist, mussten sich die 16
Bundesländer einigen. Im Juni schlossen sie einen entsprechenden
Staatsvertrag, der eine [1][Erhöhung des Rundfunkbeitrags von derzeit 17,50
Euro pro Monat auf künftig 18,36 Euro vorsah]. Diesem Vertrag müssen aber
alle Landesparlamente bis zum Jahresende zustimmen, sonst wird er
„gegenstandslos“, wie eine Vertragsklausel festlegt.
Im Ergebnis ist es also egal, ob der Landtag von Sachsen-Anhalt – wie jetzt
geplant – gar nicht abstimmt oder ob er explizit gegen die Beitragserhöhung
stimmt. Ohne seine Zustimmung bleibt es beim alten Rundfunkbeitrag von
17,50 Euro.
[2][Die öffentlich-rechtlichen Sender wollen nun aber nach Karlsruhe
gehen]. Sie wollen dort argumentieren, dass sie einen Anspruch auf die
Beitragserhöhung haben, weil deren Höhe von der unabhängigen Kommission zur
Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlen wurde.
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil von
1994 ein dreistufiges Verfahren für die Rundfunkfinanzierung festgelegt.
Zunächst sollen die Sender ihren Bedarf benennen. Dann wird von der KEF
geprüft, ob dieser Bedarf mit dem Programmauftrag übereinstimmt und dem
Gebot der Sparsamkeit entspricht. An die Empfehlung der KEF ist drittens
die Politik dann grundsätzlich gebunden.
## Politik soll nicht zu viel Einfluss nehmen können
Abweichungen seien zwar aus sozialen Gründen möglich, um die Bürger nicht
zu überfordern, so Karlsruhe. Auf keinen Fall dürfe die
Rundfunkfinanzierung aber für Zwecke der Programmlenkung und der
Medienpolitik eingesetzt werden (wie sie die Diskussion in Sachsen-Anhalt
bestimmten). Jede Abweichung von der KEF-Empfehlung muss zudem ausführlich
begründet werden und kann vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden.
Dass Karlsruhe seine Vorgaben ernst meint, zeigte es 2007. Auf Klage der
Sender stellte das Gericht fest, dass die Ministerpräsidenten die Rechte
von ARD und Co. verletzt hatten. Damals hatten die Länder den
KEF-Erhöhungsvorschlag von „plus 1.09 Euro“ gemeinsam auf „plus 88 Cent�…
reduziert.
Die Länder hatten zur Begründung unter anderem auf die „angespannte
wirtschaftliche Lage“ verwiesen. Ob dies genügt, ließ der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts damals offen, weil jedenfalls die weiteren Gründe
nicht den Anforderungen genügten. So hatten die Länder argumentiert, es
gebe mehr Sparpotenzial und mehr Einnahmemöglichkeiten als von der KEF
gesehen. Doch das hielten die Richter für nicht ausreichend belegt.
Medienpolitische Begründungen, wie die Rücksichtnahme auf private
Fernsehsender, ließen die Richter schon im Ansatz nicht gelten.
Wenn man den Präzedenzfall mit dem heutigen Fall Sachsen-Anhalt vergleicht,
fällt zweierlei auf: Damals waren alle Länder einig, diesmal weicht nur ein
Land ab. Damals gab es ausführliche Begründungen, diesmal kann es mangels
Beschlussfassung gar keine offizielle Begründung geben.
Es ist also kaum anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht akzeptiert,
wenn ein Bundesland allein und ohne Begründung die von der KEF für
notwendig gehaltene Beitragserhöhung für ganz Deutschland verhindert. Die
Sender-Klage hat deshalb gute Aussichten. Mit einem Eilantrag könnte
vielleicht sogar ein Start der Beitragserhöhung bereits im Januar oder
Februar erreicht werden.
9 Dec 2020
## LINKS
[1] /Reaktionen-auf-Streit-in-Sachsen-Anhalt/!5730731
[2] /Aus-fuer-Erhoehung-des-Rundfunkbeitrags/!5730721
## AUTOREN
Christian Rath
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Rundfunkbeitrag
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