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# taz.de -- Kampf gegen Rechts: Härtere Strafen für Rassismus
> Der Bundesgerichtshof kassierte ein Urteil gegen einen Rechtsextremen.
> Beim Strafmaß müsse fremdenfeindliche Motivation stets berücksichtigt
> werden.
Bild: Wenn ein Täter aus rassistischen Motiven handelt, muss er härter bestra…
Wenn ein Täter aus [1][rassistischen Motiven] handelt, muss er härter
bestraft werden. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) hin und hob
ein Strafurteil aus Koblenz auf, das diesen Grundsatz missachtete.
Konkret ging es um Vorfälle im Jahr 2011. Eine Gruppe junger Männer aus dem
Umfeld des neonazistischen Aktionsbüros Mittelrhein besprühte vier
Schulgebäude in Rheinland-Pfalz mit Graffitiparolen wie „Hitzefrei statt
Völkerbrei“ oder „Die Deutsche Jugend wehrt sich“. Das Landgericht Koble…
wertete dies acht Jahre später in seinem Urteil gegen einen der Täter als
gemeinschädliche Sachbeschädigung.
Der Mann soll außerdem in Düsseldorf an einem Marsch der „Unsterblichen“
teilgenommen haben. Dabei zogen Nazis mit weißen Masken, dunkler Kleidung
und Fackeln durch die Stadt. Der Aufmarsch unter dem Motto „Volkstod
stoppen“ erinnerte an Fackelmärsche im Dritten Reich. Dabei habe der Mann
gegen das Uniformverbot verstoßen, befand das Landgericht Koblenz.
Die Koblenzer Richter verurteilten den Mann zwar, verzichteten dann aber
auf jegliche Bestrafung. Dies ist nach Paragraf 60 Strafgesetzbuch möglich,
„wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind,
daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.“ Die
Koblenzer Richter beriefen sich auf die Belastungen für den Angeklagten
wegen der jahrelangen Verfahrensdauer und einer zeitweisen U-Haft.
## Fremdenfeindliche Tatmotivation nicht beachtet
Auf Revision der Staatsanwaltschaft hat nun aber der 3. BGH-Strafsenat, der
für Staatsschutz zuständig ist, das Koblenzer Urteil teilweise aufgehoben.
Die Verurteilung des Mannes bleibt zwar bestehen, aber das Landgericht
Koblenz muss über die Strafe neu entscheiden. Der BGH begründete die
Aufhebung damit, dass die Koblenzer Richter in ihren Überlegungen zur
Strafhöhe nur mildernde Aspekte erwähnt hatten, die „fremdenfeindliche
Tatmotivation“ des Mannes aber nicht beachteten.
Im Strafgesetzbuch heißt es zwar erst seit 2015, dass „rassistische,
fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Ziele bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen sind (Paragraph 46). Diese
Gesetzesänderung hatte laut BGH aber nur klarstellenden Charakter. Auch bei
Taten vor 2015 mussten rassistische Ziele strafverschärfend berücksichtigt
werden. Strafverschärfend sei dabei nicht die rassistische Gesinnung an
sich, sondern die Verwirklichung der Gesinnung durch konkrete Straftaten,
so der BGH.
Wie der Bundestag im Juni beschlossen hat, werden künftig auch
„antisemitische“ Ziele eines Täters im Strafgesetzbuch ausdrücklich als
strafverschärfend erwähnt. Auch dies hat nach wohl einhelliger Meinung nur
klarstellende Bedeutung. (Az.: 3 StR 40/20)
21 Aug 2020
## LINKS
[1] /Erinnerung-an-Hanau-Anschlag/!5703141
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Rassismus
Rechtsextremismus
Bundesgerichtshof
Justiz
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Thüringen
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deutsche Justiz
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