# taz.de -- Kampf gegen Rechts: Härtere Strafen für Rassismus | |
> Der Bundesgerichtshof kassierte ein Urteil gegen einen Rechtsextremen. | |
> Beim Strafmaß müsse fremdenfeindliche Motivation stets berücksichtigt | |
> werden. | |
Bild: Wenn ein Täter aus rassistischen Motiven handelt, muss er härter bestra… | |
Wenn ein Täter aus [1][rassistischen Motiven] handelt, muss er härter | |
bestraft werden. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) hin und hob | |
ein Strafurteil aus Koblenz auf, das diesen Grundsatz missachtete. | |
Konkret ging es um Vorfälle im Jahr 2011. Eine Gruppe junger Männer aus dem | |
Umfeld des neonazistischen Aktionsbüros Mittelrhein besprühte vier | |
Schulgebäude in Rheinland-Pfalz mit Graffitiparolen wie „Hitzefrei statt | |
Völkerbrei“ oder „Die Deutsche Jugend wehrt sich“. Das Landgericht Koble… | |
wertete dies acht Jahre später in seinem Urteil gegen einen der Täter als | |
gemeinschädliche Sachbeschädigung. | |
Der Mann soll außerdem in Düsseldorf an einem Marsch der „Unsterblichen“ | |
teilgenommen haben. Dabei zogen Nazis mit weißen Masken, dunkler Kleidung | |
und Fackeln durch die Stadt. Der Aufmarsch unter dem Motto „Volkstod | |
stoppen“ erinnerte an Fackelmärsche im Dritten Reich. Dabei habe der Mann | |
gegen das Uniformverbot verstoßen, befand das Landgericht Koblenz. | |
Die Koblenzer Richter verurteilten den Mann zwar, verzichteten dann aber | |
auf jegliche Bestrafung. Dies ist nach Paragraf 60 Strafgesetzbuch möglich, | |
„wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, | |
daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.“ Die | |
Koblenzer Richter beriefen sich auf die Belastungen für den Angeklagten | |
wegen der jahrelangen Verfahrensdauer und einer zeitweisen U-Haft. | |
## Fremdenfeindliche Tatmotivation nicht beachtet | |
Auf Revision der Staatsanwaltschaft hat nun aber der 3. BGH-Strafsenat, der | |
für Staatsschutz zuständig ist, das Koblenzer Urteil teilweise aufgehoben. | |
Die Verurteilung des Mannes bleibt zwar bestehen, aber das Landgericht | |
Koblenz muss über die Strafe neu entscheiden. Der BGH begründete die | |
Aufhebung damit, dass die Koblenzer Richter in ihren Überlegungen zur | |
Strafhöhe nur mildernde Aspekte erwähnt hatten, die „fremdenfeindliche | |
Tatmotivation“ des Mannes aber nicht beachteten. | |
Im Strafgesetzbuch heißt es zwar erst seit 2015, dass „rassistische, | |
fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Ziele bei der | |
Strafzumessung zu berücksichtigen sind (Paragraph 46). Diese | |
Gesetzesänderung hatte laut BGH aber nur klarstellenden Charakter. Auch bei | |
Taten vor 2015 mussten rassistische Ziele strafverschärfend berücksichtigt | |
werden. Strafverschärfend sei dabei nicht die rassistische Gesinnung an | |
sich, sondern die Verwirklichung der Gesinnung durch konkrete Straftaten, | |
so der BGH. | |
Wie der Bundestag im Juni beschlossen hat, werden künftig auch | |
„antisemitische“ Ziele eines Täters im Strafgesetzbuch ausdrücklich als | |
strafverschärfend erwähnt. Auch dies hat nach wohl einhelliger Meinung nur | |
klarstellende Bedeutung. (Az.: 3 StR 40/20) | |
21 Aug 2020 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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