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# taz.de -- Notstand und Corona: Bis zum Einsatz der Bundeswehr
> Immer mehr Staaten rufen zur Eindämmung der Epidemie den Ausnahmezustand
> aus, zuletzt Bulgarien und die USA. Was wäre in Deutschland möglich?
Bild: Im Ernstfall gibt's medizinische Behandlungen auch in der gepanzerten Ret…
BERLIN taz Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie [1][werden
immer härter]. Wo könnte das alles enden und gibt es dafür bereits Gesetze?
Ein Überblick.
Bisher richten sich die Maßnahmen der Behörden nach dem bundesweit
geltenden Infektionsschutzgesetz. Danach können die Länder oder örtliche
Gesundheitsämter das öffentliche Leben beschränken. So können
Veranstaltungen und Kundgebungen verboten werden. Schwimmbäder können
ebenso geschlossen werden wie Kindergärten und Schulen. Auch die Anordnung
von Quarantäne und Berufsverbote gegen Kranke und Krankheitsverdächtige
richtet sich nach diesem Gesetz. Darüber hinaus können die
Gesundheitsbehörden der Länder „alle notwendigen“ Maßnahmen treffen. Bis
auf weiteres werden diese Befugnisse ausreichen.
Sollte sich die Lage zur Katastrophe zuspitzen, sind die
Katastrophenschutzgesetze der Länder anwendbar. Dort können neben Feuerwehr
und Rettungsdiensten auch Privatpersonen zur Hilfeleistung verpflichtet
werden.
Die Bundeswehr kann im Rahmen der Amtshilfe heute schon tätig werden. So
hat der [2][besonders betroffene nordrhein-westfälische Landkreis
Heinsberg] das Militär gebeten, mit seinen Laborkapazitäten beim Test auf
Coronaviren einzuspringen.
[3][Die Bundeswehr] kann im Inland allerdings auch eingesetzt werden, um
(gemeinsam mit der Polizei) die öffentliche Ordnung zu bewahren oder
wiederherzustellen, etwa wenn geplündert oder Krankenhäuser belagert
werden. Dies ist in den Artikeln 35, 87a und 91 des Grundgesetzes geregelt.
Die Vorschriften gehören zu den „Notstandsgesetzen“, die 1968 gegen den
Widerstand der Außerparlamentarischen Opposition (APO) beschlossen wurden.
Als Notstandsgesetze werden auch rund zehn Sicherstellungsgesetze
bezeichnet, die das öffentliche Leben und die militärische Verteidigung
sichern sollen. In der Regel sind sie auf den Spannungs- und
Verteidigungsfall beschränkt. Das „Ernährungssicherstellungsgesetz“ gilt
aber auch, wenn die Bundesregierung eine „Versorgungskrise“ festgestellt
hat. Die Behörden können dann zum Beispiel Lebensmittel beschlagnahmen und
öffentlich verteilen, sie können Unternehmen auch zur Erzeugung von
Lebensmitteln verpflichten.
Der Bundestag ist auf eine Epidemie, die seine Arbeitsfähigkeit bedroht,
nicht gut vorbereitet. Laut [4][Geschäftsordnung] ist er nur
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.
Solange niemand die Prüfung der Anwesenheit fordert, tagt er oft aber auch
in dünnerer Besetzung. Debatten per Videokonferenz und Abstimmungen per
Email sind bisher nicht vorgesehen.
Der „Gemeinsame Ausschuss“ von Bundestag und Bundesrat darf als
Notparlament nur im Verteidigungsfall die Gesetzggebung und Kontrolle der
Regierung übernehmen, nicht bei einer Epidemie. Sollte eine Mehrheit der
Abgeordneten erkrankt oder in Quarantäne sein, müsste gewartet werden, bis
wieder genügend Parlamentarier einsatzfähig sind.
14 Mar 2020
## LINKS
[1] /Coronavirus-Pandemie/!5671720
[2] /Entwicklung-des-Coronavirus/!5668000
[3] /Militaeruebung-trotz-Virus-Krise/!5667508
[4] https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg
## AUTOREN
Christian Rath
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