# taz.de -- Rechte Bedrohung im Bundestag: Maximilian T. ist Rechtsextremist | |
> Der Bundeswehrgeheimdienst hat einen AfD-Mitarbeiter im Bundestag als | |
> Rechtsextremist eingestuft. Gegen ihn wurde im Fall Franco A. ermittelt. | |
Bild: Hier arbeitet Maximilian T.: Bundestag in Berlin | |
BERLIN dpa/taz Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat Maximilian T., den | |
Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten, als Rechtsextremist | |
eingestuft. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag aus dem | |
Bundestag. Zur selben Einschätzung war nach taz-Informationen zuvor das | |
Bundesamt für Verfassungsschutz gekommen. | |
Der Fall des Oberleutnants, der für den AfD-Verteidigungspolitiker Jan | |
Nolte arbeitet und nebenberuflich in dessen Büro angestellt ist, war | |
bereits mehrfach Thema. Öffentlich kritisiert worden war die Erteilung | |
eines Hausausweises für den Bundestag. Maximilian T. war ins Blickfeld der | |
[1][Ermittlungen gegen den Offizier Franco A.] gekommen. Dieser soll nach | |
Ansicht des Generalbundesanwalts aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus | |
einen Terroranschlag geplant haben. Er gab sich als syrischer Flüchtling | |
aus. | |
Gegen Maximilian T. hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes im | |
Mai 2017 zeitweise Untersuchungshaft angeordnet. Er war gemeinsam mit | |
Franco A. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | |
verdächtigt worden. Der Haftbefehl wurde aber im Juli 2017 aufgehoben. Das | |
Verfahren gegen ihn wurde später eingestellt. | |
Maximilian T. war wie Franco A. Mitglied in einer der Prepper-Chatgruppen, | |
die der damalige KSK-Soldat André S. alias Hannibal ins Leben gerufen | |
hatte. [2][Nach taz-Recherchen] hatten Maximilian T. und Franco A. zudem | |
ein engeres persönliches Verhältnis. Franco A. war bei Familienfeiern von | |
Maximilian T., er ist mit Maximilians Schwester Sophia liiert. Ihr Vater, | |
Thomas T, ist seit vielen Jahren als Reichsbürger aktiv und verfolgt Pläne, | |
im Kaliningrader Gebiet in Russland eine deutsche Siedlung aufzubauen. | |
## Maximilian T. ist Schatzmeister der „Jungen Alternative“ | |
Der AfD-Abgeordnete Nolte und sein Büro haben über die Arbeit im | |
Verteidigungsausschuss des Bundestages auch Zugang zu vertraulichen | |
Dokumenten und sicherheitspolitischen Strategien. Die Bundestagsverwaltung | |
erklärte am Donnerstag auf Anfrage, zu Fragen der Ausgabe von | |
Zutrittsberechtigungen könne in Einzelfällen keine Auskunft erteilt werden. | |
In der Bundeswehr führt die Einstufung als Extremist zu Schritten, die eine | |
Entfernung aus dem Dienst zum Ziel haben. | |
Maximilian T. ist Schatzmeister des Landesverbandes der Jungen Alternative | |
in Sachsen-Anhalt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die | |
Nachwuchsorganisation der AfD als Verdachtsfall im Bereich des | |
Rechtsextremismus ein. Zur Aufklärung dieses Verdachts ist auch der Einsatz | |
nachrichtendienstlicher Mittel erlaubt. | |
Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Armin Schuster, | |
sagte, nicht nur die strukturellen Reformen beim MAD, sondern auch das neue | |
„offensivere Vorgehen“ gegen erkannte Rechtsextreme in der Bundeswehr seien | |
„angesichts unserer Erkenntnisse ausdrücklich zu begrüßen“. | |
Schuster hatte im vergangenen Oktober der taz gesagt: „Die politische | |
Hygiene würde es erfordern, dass Maximilian T. nicht im Bundestag | |
arbeitet.“ Er sagte damals weiter: „Dass er hier ein- und ausgehen darf, | |
ist geradezu entwürdigend für das Parlament.“ Rechtsextremisten gehören | |
nicht in Bundestagsbüros“, sagt der FDP-Obmann im Innenausschuss, Benjamin | |
Strasser. „Der Abgeordnete Jan Nolte ist gut beraten, diesen Angestellten | |
schnellstens zu entlassen.“ | |
Anmerkung der Redaktion | |
Gegen diesen Text ist Maximilian T. presserechtlich vorgegangen. In erster | |
Instanz hat das Landgericht Köln am 9.4.2020 den einstweiligen | |
Verfügungsantrag von Maximilian T. gegen Teile des vorstehenden Artikel | |
zurückgewiesen (Az. 28.0.100/20). Das Oberlandesgericht Köln hat diese | |
Entscheidung durch Beschluss vom 11.5.2020 bestätigt (Az. 15 W 19/20 – | |
28.0.100/20). Damit ist die Entscheidung rechtskräftig und der Text bleibt | |
in seiner Originalfassung stehen. | |
Jony Eisenberg, Rechtsanwalt der taz: „Mit dieser Entscheidung ist die taz | |
erneut einem Versuch eines Mitarbeiters eines AfD-Bundestagsabgeordneten – | |
erfolgreich – entgegen getreten, eine Berichterstattung über das | |
rechtsradikale Milieu, das sich in der Mitarbeiterschaft von | |
AfD-Bundestagsabgeordneten abbildete, zu unterbinden.“ Wir dokumentieren im | |
Folgenden zunächst die Entscheidung des LG Köln. | |
Maximilian T. ging gegen mehrere Aussagen im Text vor: | |
Antrag zu 1.: | |
a.) Gegen ihn wurde im Fall Franco A. ermittelt, | |
b.) Maximilian T. war ins Blickfeld der Ermittlungen gegen den Offizier | |
Franco A. gekommen. | |
c.) Gegen Maximilian T. hatte der Ermittlungsrichter des | |
Bundesgerichtshofes im Mai 2017 zeitweise Untersuchungshaft angeordnet. Er | |
war gemeinsam mit Franco A. der Vorbereitung einer schweren | |
staatsgefährdenden Gewalttat verdächtigt worden. | |
d.) Maximilian T. war wie Franco A. Mitglied in einer der | |
Prepper-Chatgruppen, die der damalige KSK-Soldat André S. alias Hannibal | |
ins Leben gerufen hatte. Nach taz-Recherchen hatten Maximilian T. und | |
Franco A. zudem ein engeres persönliches Verhältnis. Franco A. war bei | |
Familienfeiern von Maximilian T. | |
Mit Beschluss vom 31. 3. 2020 hat das Gericht wie Bedenken wie folgt | |
geäußert: | |
„Die mit dem Antrag zu 1 angegriffenen Äußerungen dürften von dem | |
Antragsteller im Ergebnis hinzunehmen sein. Bei den Äußerungen gemäß Antrag | |
zu d) und den im selben Abschnitt folgenden Behauptungen handelt es sich | |
zunächst nicht um eine Verdachtsberichterstattung, denn insofern werden | |
Tatsachen über den Antragsteller als feststehend behauptet. Die Unwahrheit | |
dieser Behauptungen wird nicht geltend gemacht. Unabhängig davon, ob die | |
mitgeteilten Umstände der Privat- oder Sozialsphäre des Antragstellers | |
zuzuordnen sind, überwiegt unter Berücksichtigung der Funktion des | |
Antragstellers im Deutschen Bundestag und der hierzu in der Öffentlichkeit | |
geführten Diskussion nach Auffassung der Kammer in jedem Fall das | |
Berichterstattungsinteresse. | |
Auf dieser Grundlage neigt die Kammer zu.der Auffassung, dass auch die | |
Zulässigkeit der Äußerungen gemäß Antrag zu 1.a) bis 1.c) an den Maßstäb… | |
der Verdachtsberichtserstattung zu messen ist. Dies würde voraussetzen, | |
dass tatsächliche Umstände nicht als feststehend behauptet, sondern als | |
ungeklärt in den Raum gestellt werden. So verhält es sich indes im Hinblick | |
auf eine Beteiligung des Antragstellers an der von Franco A. verübten | |
Straftat nicht, denn die taz berichtet (auch) über die Einstellung des | |
diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahrens. | |
Der Kammer ist bewusst, dass im Ausgangspunkt auch die Berichterstattung | |
über eingestellte Verfahren an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung | |
zu messen ist, weil auch in einem solchen Fall die Gefahr besteht, dass bei | |
dem Rezipienten,,etwas hängen bleibt“. Da aber im konkreten Fall die | |
tatsächlichen Umstände, die zur Aufnahme der Ermittlungen geführt haben, | |
zulässigerweise mitgeteilt werden dürfen (s. o. zum Antrag zu 1.d), geht | |
von der weiteren (zutreffenden und die Sozialsphäre des Antragstellers | |
betreffenden) Mitteilung, dass ein deswegen geführtes Ermittlungsverfahren | |
gegen den Antragsteller eingestellt wurde, keine so erhebliche | |
Beeinträchtigung des Antragstellers aus, dass dessen Rechte sich gegenüber | |
dem Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin durchsetzen würden. | |
Eher wird dadurch der sich dem Leser ggf. stellenden Frage nach einer | |
möglichen Verstrickung des Antragstellers in die von Franco A. verübte Tat | |
aufgrund der Mitteilung, dass die Ermittlungsbehörden das Verfahren | |
eingestellt haben, im Sinne des Antragstellers der Boden entzogen.“ | |
Antrag von Maximilian T. zu 2.: | |
a.) Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat Maximilian T., den | |
Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten, als Rechtsextremist | |
eingestuft. | |
b.) Zur selben Einschätzung war nach taz-Informationen zuvor das Bundesamt | |
für Verfassungsschutz gekommen. | |
Das Gericht: | |
„Auch der Antrag zu 2 dürfte unbegründet sein. Die (unstreitig zutreffende) | |
Einordnung des Antragstellers als Rechtsextremist durch den MAD ist vor dem | |
Hintergrund seiner Funktion im Deutschen Bundestag von hohem öffentlichem | |
Interesse. Da die taz zu den Gründen hierfür nicht weiter berichtet, | |
sondern im Folgenden – nach Trennung durch einen Absatz – zu weiter | |
zurückliegenden Ereignissen ausführt („Der Fall... war bereits mehrfach | |
Thema.“), ohne eine Verbindung zwischen diesen und der aktuell | |
vorgenommenen Einstufung durch den MAD (und das Bundesamt für | |
Verfassungsschutz) zu ziehen. | |
Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit dieser Äußerungen unter dem | |
Gesichtspunkt der bewussten Unvollständigkeit sieht die Kammer als nicht | |
gegeben an, weil die Hinzufügung der vom Antragsteller vermissten | |
Information, wonach in der Begründung für die Einordnung nur die Tätigkeit | |
des Antragstellers bei der als Verdachtsfall eingestuften | |
Jugendorganisation der AfD genannt wurde, der Berichterstattung kein | |
wesentlich anderes Gepräge geben würde. Gleiches gilt für die Einordnung | |
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Insofern verweist die Kammer auf | |
ihren Hinweisbeschluss vom 6.5.2019 in dem Verfahren 28 0 154/19, in dem es | |
heißt: | |
„Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich nach Auffassung | |
der Kammer um eine Meinungsäußerung, mit welcher die Antragsgegnerin ihre | |
Einschätzung hinsichtlich der Einordnung der politischen Ausrichtung des | |
Antragstellers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Ausdruck | |
bringt (,,hält... T. für Rechtsextremisten“). Diese hat der Antragsteller | |
hinzunehmen, denn die Äußerung der Antragsgegnerin ist durch Art. 5 Abs. I | |
GG gedeckt. Aufgrund des Umstandes, dass er in leitender Position in der | |
Identitären Bewegung (nicht angegriffen:,Identitären-Chef') tätig ist, als | |
wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Bundestagsabgeordneten tätig ist | |
und aufgrund dieser Umstände Gegenstand von Erörterungen in einer Sitzung | |
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages war, besteht ein erhebliches | |
Interesse an der in der Berichterstattung behandelten Frage der Einordnung | |
des Antragstellers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. | |
Zudem streitet für die Antragsgegnerin, dass der Äußerung ein zutreffender | |
Tatsachenkern zu Grunde liegt, nachdem nämlich der Mitarbeiter Schäfer des | |
Bundesamtes für Verfassungsschutz sich – unstreitig mit Bezug auf den | |
Antragsteller – in der genannten Innenausschuss-Sitzung u.a. wie folgt | |
geäußert hat: „...tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die | |
freiheitlich-demokratische Grundordnung... Ausprägung der Bestrebungen | |
qualitativ unterschiedlich... bei allen drei Protagonisten... Iiegen... die | |
Voraussetzungen vor, um da grundsätzlich als Verfassungsschutz tätig zu | |
werden“ Dieser Sachverhalt konnte wie von der Antragsgegnerin geschehen | |
wertend wiedergegeben werden,...“ | |
Diese Überlegungen sind auf die vorliegend angegriffenen Äußerungen | |
übertragbar.“ | |
Die von der Kammer zitierte Entscheidung bezieht sich auf den Versuch | |
Maximilian Ts., gegen einen Artikel eines anderen Mediums vorzugehen, in | |
dem es hieß: | |
„Abgeordnete der AfD haben schon mehrfach Rechtsextremisten beschäftigt. | |
Der bekannteste Fall ist Maximilian T., der als Komplize von Franco A. galt | |
und gegen den deswegen die Generalbundesanwaltschaft ermittelt hatte. Das | |
Verfahren wurde inzwischen eingestellt. Maximilian T. war noch während der | |
Ermittlungen vom AfD-Abgeordneten Jan Nolte angestellt worden und hatte | |
Zugang zum Bundestag bekommen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) | |
hält A. und T. für Rechtsextremisten. Es lägen bei ihnen „tatsächliche | |
Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische | |
Grundordnung vor“, sagte ein Vertreter des BfV im Februar in einer Sitzung | |
des Innenausschusses im Bundestag.“ | |
Das Landgericht Köln hat Maximilian T. Gelegenheit gegeben, den Antrag | |
gegen die taz zurück zu nehmen oder zu den oben ausgebreiteten Überlegungen | |
Stellung zu nehmen. Er bestand auf einer Entscheidung. | |
Das LG Köln hat daraufhin seinen Antrag wie folgt am 9. 4. 2020 | |
zurückgewiesen: | |
„Die Kammer bleibt... bei ihrer Auffassung…. Insbesondere bleibt es dabei, | |
dass die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffenen Äußerungen …. ebenso wie die | |
sich anschließenden, nicht angegriffenen Aussagen „(...) er ist mit | |
Maximilians Schwester Sophia liiert. Ihr Vater, Thomas T., ist seit vielen | |
Jahren als Reichsbürger aktiv und verfolgt Pläne, im Kaliningrader Gebiet | |
in Russland eine deutsche Siedlung aufzubauen.“ nicht als im Tatsächlichen | |
offen (dann möglicherweise Verdachtsberichterstattung), sondern als | |
feststehend geäußert werden, so dass ihre Zulässigkeit unter Anwendung der | |
für Tatsachenbehauptungen geltenden Abwägungsregeln zu beurteilen ist. Nach | |
wie vor trägt der Antragsteller hierzu nicht vor, dass die behaupteten | |
Tatsachen nicht der Wahrheit entsprächen. | |
Die Äußerung wahrer Tatsachen muss der Antragsteller aber hinnehmen, soweit | |
sie von einem Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist. Dass ein | |
solches in erheblichem Maße hinsichtlich der Frage besteht, ob ein | |
Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages über Verbindungen | |
in die rechtsextreme Szene verfügt, muss nicht weiter begründet werden. | |
Daher kann letztlich offen bleiben, ob die behaupteten Tatsachen der | |
Privat- oder der Sozialsphäre des Antragstellers zuzuordnen sind, denn auch | |
im ersteren Falle überwiegt nach Auffassung der Kammer das | |
Berichterstattungsinteresse der taz das Interesse des Antragstellers daran, | |
mit den berichteten Umständen nicht in der Öffentlichkeit konfrontiert zu | |
werden. | |
Die Kammer bleibt auch dabei, dass vor diesem Hintergrund die mit dem | |
Antrag zu 1 a-c angegriffene Berichterstattung über das gegen den | |
Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren zulässig ist. Zutreffend ist | |
zwar, dass auch in einer Berichterstattung über die Einstellung von | |
Ermittlungen eine Verdachtsäußerung liegen kann. Vorliegend wird aus Sicht | |
des Durchschnittslesers der Verdacht einer Beteiligung des Antragstellers | |
an der von Franco A. geplanten Tat aber gerade nicht – auch nicht zwischen | |
den Zeilen – reaktualisiert oder aufrechterhalten, weil die Passagen „Der | |
Haftbefehl wurde aber im Juli 2017 aufgehoben. Das Verfahren gegen ihn | |
wurde später eingestellt“ ersichtlich endgültig gemeint sind und unter | |
Berufung auf die Behörden somit nur über die Einstellung als Entlastung | |
berichtet wird, ohne dass die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, | |
das Verfahren einzustellen, etwa kritisch hinterfragt würde. | |
Diese Passage ist daher nicht mehr als Verdachtsberichterstattung, sondern | |
als Information der am Vorfall interessierten Öffentlichkeit über das | |
weitere Verfahren zu werten, nachdem aufgrund der – wie gesagt: zulässigen | |
– Mitteilung der weiter oben angeführten Tatsachen der Leser durchaus auf | |
den Gedanken an eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Antragstellers | |
hinsichtlich der Pläne von Franco A. kommen konnte. | |
Nach allem handelt es sich auch hier um eine zutreffende, die Sozialsphäre | |
des Angeklagten betreffende Tatsache, hinsichtlich deren wahrheitsgemäßer | |
Mitteilung das Berichterstattungsinteresse der taz sich gegenüber den | |
persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Antragstellers durchsetzt.“ | |
Das Oberlandesgericht Köln führt aus: | |
1. Hinsichtlich der (nur) unter dem Aspekt einer angeblich unzulässigen | |
identifizierenden Verdachtsberichterstattung angegriffenen Äußerungen aus | |
dem Antrag zu 1. fehlt es – mit dem Landgericht – am Verfügungsanspruch. | |
a) Der Senat teilt dabei zwar ausdrücklich die Einschätzung, dass – gerade | |
in einer Kette tagesaktueller Berichterstattungen, aber auch durchaus | |
darüber hinaus – eine Berichterstattung über die Einstellung eines | |
Ermittlungsverfahrens weiterhin den diesem ursprünglich zugrundeliegenden | |
Verdacht transportieren und perpetuieren kann und dies oft sogar mehr oder | |
zwangsläufig geschieht (so wohl auch BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, | |
NJW-RR 2017, 31 Rn. 32). Dies ist aber im jeweiligen Einzelfall – wie auch | |
sonst im Äußerungsrecht – stets eine Frage der zutreffenden Sinnermittlung | |
einer Äußerung in ihrem Gesamtkontext. | |
Hier befasst sich die angegriffene Berichterstattung aus Sicht des | |
durchschnittlichen Rezipienten allein und ausschließlich mit der Frage, ob | |
und wie es akzeptabel erscheint, dem politisch extrem rechten Spektrum | |
zugeordnete Personen – insbesondere als Mitarbeiter eines im | |
Verteidigungsausschuss tätigen Bundestagsabgeordneten – im Bundestag frei | |
ein- und ausgehen zu lassen. Das unterlegt im Kontext hier schon das gleich | |
zu Beginn der Berichterstattung eingeblendete Foto des Bundestagsgebäudes, | |
das auf diese Weise als Sinnbild gleich zur Thematik hinführt und diese so | |
dem Rezipienten besonders veranschaulicht. | |
Die Berichterstattung stellt dann die mit dem Antrag zu 2. angegriffenen | |
Passagen gleichsam vorweg und bietet im Folgenden nur eine Art „Rückblick“ | |
zu den – dem durchschnittlichen Leser oft ohnehin schon bekannten – | |
Ereignissen rund um Franco A. und beschreibt dort in der Tat zwar auch das | |
gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren, betont aber zugleich | |
die spätere Aufhebung des Haftbefehls und die Einstellung des | |
Ermittlungsverfahrens. Der Senat unterscheidet – mit dem Landgericht – in | |
solchen Fällen regelmäßig danach, ob eine Verdachtsäußerung aus Sicht des | |
Durchschnittslesers – sei es zwischen den Zeilen (jedenfalls bei | |
entsprechender Antragstellung) – reaktualisiert oder aufrechterhalten wird | |
oder ob die Passagen quasi endgültig gemeint sind und unter Berufung auf | |
die Ermittlungsbehörden dabei hinreichend deutlich wird, dass die Vorwürfen | |
sich nicht erhärtet haben (vgl. etwa zuletzt Senat v. 26.03.2020 – 15 U | |
95/19, n.v.). | |
Hier liegt der Fall mit dem Landgericht – das nur die mit der Beschwerde | |
aufgegriffenen Passagen etwas unglücklich formuliert haben mag – aber | |
gerade so, denn die strafrechtlichen Fragen des früheren | |
Ermittlungsverfahrens werden in der streitgegenständlichen | |
Berichterstattung durchaus als im Sinne des Antragstellers geklärt und als | |
solche abgeschlossen dargestellt; es geht allein und ausschließlich um die | |
– im Kern unstreitige – Nähe des Antragstellers zu Franco A. sowie zur | |
Prepper-Szene und um die Tätigkeit des Antragstellers als Schatzmeister der | |
„Jungen Alternative“, aus denen hier der Ruf nach „politischer Hygiene“… | |
Bundestag mit den entsprechenden Forderungen an den Abgeordneten Nolte zur | |
Trennung von dem aus Sicht der Antragsgegnerin zu sehr einschlägig | |
belasteten Mitarbeiter einhergeht. | |
Dass – ungeachtet der Frage nach strafbarem Verhalten, das für das | |
vorbezeichnete Thema des Beitrages auch gerade gänzlich irrelevant ist – an | |
diesem Geschehen ein ganz erhebliches Öffentliches Interesse besteht, steht | |
mit dem Landgericht außer Frage; letztlich geht es um die klassische | |
Aufgabe der Presse als sog. „public watchdog“ betreffend die Verhältnisse | |
im Bundestagsumfeld, die hier – zugegeben scharf und für den Antragsteller | |
durchaus belastend, indes noch im Rahmen des Zulässigen – wahrgenommen | |
wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten entsteht dabei nicht, | |
jedenfalls nicht – was aber erforderlich wäre (st. Rspr., vgl. etwa zuletzt | |
BGH v. 02.07.2019 – VI ZR 49417, N.J 2019, 45 Rn. 30; Senat v. | |
07.06.2018-15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20) – unabweislich, der | |
Eindruck, dass der dem früheren Ermittlungsverfahren zugrundeliegende und | |
seitens der Strafverfolgungsbehörden fallengelassene Terrorismus-Verdacht | |
seitens der Presse trotz der berichteten Einstellung weiterhin | |
aufrechterhalten oder sogar vertieft werden soll. | |
Berichterstattungsanlass ist vielmehr allein die im Kern unstreitige Nähe | |
des Antragstellers zu Franco A., das sonstige Engagement des Antragstellers | |
und dessen Tätigkeit für Herrn Nolte, die hier als handfester politischer | |
Skandal dargestellt und entsprechend herausgestellt wird. Es werden | |
insbesondere keine tatsächlichen Fragen zum Strafvorwurf thematisiert oder | |
die Einstellung sonst sachlich irgendwie in Frage gestellt. Daher kommt es | |
auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass dann, wenn auf Grundlage | |
unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum | |
gestellt würden, etwa ein angeblicher Zufall als zumindest | |
hinterfragenswert erachtet und die Bewertung im Übrigen dem Leser | |
überlassen bliebe, ohnehin oft nicht eine (unzulässige) | |
Verdachtsberichterstattung vorliegen würde, sondern nur ein – im Zweifel | |
hinzunehmendes – reines Werturteil, wenn und soweit einem unbefangenen | |
Leser nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige | |
tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden (BGH | |
v. 27.09.2016 – Vl ZR 250/173, NJW 2017, 482 Tz. 11, 15; Senat v. v. | |
28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). | |
Aus der im Beitrag erfolgten Verlinkung auf die anderen Beiträge – | |
insbesondere auch auf denjenigen in Anlage ASt 10 – ergibt sich mit den | |
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhitfebeschluss nichts | |
anderes. Auch dort wird zudem der Antragsteller durchweg als „juristisch | |
unbescholten“ herausgestellt und nur ganz außerhalb jedweder | |
Strafrechtsfragen auf Basis der sonstigen Tatsachen, der Nähebeziehungen | |
und sonstiger Fakten kritisch hinterfragt, ob „man ihn jetzt wirklich seine | |
Arbeit im Bundestag machen lassen“ könne; genau darum geht es aber auch | |
hier und gerade nicht um ein In-Frage-Stellen der Ergebnisse des | |
Strafverfahrens, das für die diskutierte Kernfrage der Berichterstattung | |
ohnehin auch gar keine Rolle spielt. | |
b) Sind damit hier aber gerade nicht (zusätzlich) die Grundsätze einer | |
identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu prüfen, ist die | |
Zulässigkeit der Berichterstattung aufgrund des Rahmenrechtscharakters des | |
allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Abwägung der widerstreitenden | |
Interessen zu beurteilen. Dabei ist – wie bei zurückliegenden Straftaten | |
(BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 22), hier aber wegen der | |
bloß eingestellten Ermittlungen natürlich umso eher – zwar der gewisse | |
Zeitablauf zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sowie die | |
abstrakte Gefahr, dass bestimmte Leserkreise zumindest zum Nachdenken über | |
mögliche weitergehende Verstrickungen des Antragstellers in rechtsradikalen | |
Netzwerken animiert werden mögen; auch droht insgesamt durch die | |
namentliche Herausstellung eine nicht unerhebliche Gefahr für den sozialen | |
Geltungsanspruch des Antragstellers. | |
Indes ist gerade der Zeitablauf von ca. 1 ½ Jahren seit dem von hohem | |
öffentlichen Interesse begleiteten Geschehen rund um Franco A. noch nicht | |
sehr lang, sind bei einer Einstellung eines Ermittlungsverfahren sicher | |
Stigmatisierungs- und Resozialisierungsfragen andererseits auch besonders | |
gewichtig zu bewerten. Dennoch ist das Berichterstattungsinteresse – gerade | |
vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion um eine nähere Beobachtung | |
der AfD und anderer Gruppierungen durch Verfassungsschutzorganisationen – | |
hier ganz besonders hoch, zumal der Antragsteller durch das eigene | |
politische Engagement, möglicherweise auch durch seine direkte Tätigkeit | |
für einen Bundestagsabgeordneten, was hier daneben dahinstehen mag, | |
zumindest auf Landesebene als „personne politique“ im Sinne der | |
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzustufen | |
war (vgl. für die kommunale Ebene ähnlich bereits BGH v. 17.12.2019 – VI ZR | |
249/18, GRUR-RS 2019, 3796 Rn. 27) und deswegen umso eher eine kritische | |
Berichterstattung über sein Engagement zu dulden hat. Zusammen mit dem – im | |
Kern... unstreitigen – Geschehen rund um die Einschätzung des MAD, das | |
unstreitige Engagement des Antragstellers bei dem damals schon vom | |
Verfassungsschutz beobachteten Landesverband der JA und auch das Tätigsein | |
des den Antragsteller beschäftigenden Abgeordneten Nolte im sog,,,Flügel“ | |
der AfD überwiegen hier im Ergebnis dann die Berichterstattungsinteressen | |
der Antragsgegnerin. | |
Dabei ist insbesondere zusätzlich auch noch zu Lasten des Antragsstellers | |
zu würdigen, dass – wie auf S. 12 der Schutzschrift dargestellt – ein | |
gewisser Kontrast der Tätigkeit des Antragstellers im Bundestag zu dem | |
vorausgehenden Strafverfahren auf dem Twitter-Account des Abgeordneten | |
Nolte, ersichtlich im Einvernehmen mit dem Antragsteller, selbst öffentlich | |
thematisiert worden ist; umso mehr muss er sich darher aber eine kritische | |
Darstellung in der Presse gefallen lassen. | |
c) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass selbst eine | |
Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre rechtswidrig in | |
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen kann, wenn sie einen | |
Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem | |
Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, ist das zwar abstrakt | |
zutreffend. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage geeignet | |
ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere | |
Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum | |
Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht | |
(st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/la, NJW 2020, 45 Rn. 21 | |
m.w.N.). | |
So liegt der Fall hier jedoch nicht: Es werden – wie gezeigt – keine | |
strafrechtlichen Vorwürfe erhoben/reaktualisiert, sondern die von der | |
Antragsgegnerin so empfundene persönliche Ungeeignetheit des Antragstellers | |
für eine Tätigkeit im Bundestag wird auf die persönliche Nähe zu Franco A., | |
die sonstigen (im Kern unstreitigen) Tatsachen und auf die Tätigkeit dieses | |
Abgeordneten (ausgerechnet) im Verteidigungsausschuss gestützt. Der | |
Antragsteller wird nicht etwa als „Terrorist“ gebrandmarkt, sondern – | |
letztlich auf Basis unstreitiger Tatsachen – als „Rechtsextremist“ (nur) | |
mit einer persönlichen Nähe zu einem Straftäter eingeordnet; dies hat er im | |
fraglichen Kontext wegen des überwiegenden Berichterstattungsinteresses an | |
den Geschehnissen im Parlament als Schaltzentrale der parlamentarischen | |
Demokratie aber trotz der gegen ihn gerichteten Schärfen im Ergebnis so | |
hinzunehmen. | |
d) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus den Erwägungen auf S. 7 f. des | |
Schriftsatzes vom 08.04.2020 (Bl. 37 f. d.A.), da der Antragsteller in der | |
Berichterstattung nur als „Mitglied in einer der Prepper-Chatgruppen, die | |
„Hannibal ins Leben gerufen“ hat, bezeichnet wird und auch insofern keine | |
Straf- und Terrorismus-Vorwürfe erhoben worden sind. Die Äußerung wird im | |
Übrigen auch hier gerade nicht unter dem Vorwurf einer unwahren | |
Tatsachenbehauptung angegriffen. | |
2. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Äußerungen ist | |
die sofortige Beschwerde unbegründet. | |
a) Der Passus zu a) wird unter dem Aspekt einer bewussten Unvollständigkeit | |
angegriffen, weil nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass | |
die negative Einschätzung des Antragsstellers durch den MAD „nur“ aufgrund | |
des Engagements für die JA erfolgt sei und sonstiges Verhalten dafür keine | |
Rolle gespielt habe. Dieser Umstand ist aber – was Voraussetzung für einen | |
Unterlassungsanspruch wäre (etwa BGH v. 22. 11. 2005 – VI ZR 204/04, NJW | |
2006, 60) – nicht so gelagert, dass gemessen am Gesamtkontext durch das | |
Verschweigen dieser Tatsachen beim unbefangenen Durchschnittsleser ein | |
falscher Eindruck über den Antragsteller entstehen würde. Denn die vom | |
Leser aus Sicht der Antragsgegnerin zu ziehende Schlussfolgerung, dass es | |
ein politischer Umstand sei, Personen wie den Antragsteller unkontrolliert | |
im Bundestag arbeiten zu lassen, wird nicht nennenswert dadurch | |
beeinflusst, wenn zusätzlich noch deutlich gemacht worden wäre, dass die | |
Einschätzung des MAD sich nur auf Tatsache Nr. 1 stützt und nicht auch auf | |
die mitgeteilten weiteren Tatsachen Nr. 2 ff.. Schon die – auf unstreitige | |
Tatsachen fußende – negative Einschätzung überhaupt trägt den hier | |
erhobenen Ruf nach „politischer Hygiene“, ohne dass es aus Lesersicht noch | |
wesentlich auf solche weiteren Einzelheiten ankommen würde. Es wird – | |
entgegen der Antragsschrift – dadurch auch nicht etwa ein einseitig | |
entstelltes Bild der Person gezeichnet. | |
b) Hinsichtlich des Passus zu b) hat das Landgericht schon im | |
Hinweisbeschluss vom 31.03.2020 (Bl. 15 f. d.A.) zutreffend die Passage nur | |
als eigene Bewertung der Erkenntnisses des Verfassungschutzes verstanden. | |
Dass nach den zitierten Äußerungen in Anlage ASt 7 aus Sicht der | |
Verfassungsschützer qualitative Abstufungen bei beteiligten Personen im | |
Hinblick für den Grad von deren Verfassungsfeindlichkeit erkennbar gewesen | |
sein mögen, mag man möglicherweise als erfreulich bewerten. Es ändert aber | |
nichts an der Zulässigkeit der entsprechenden Bewertung und Einordnung auf | |
dieser Tatsachenbasis, zumal auch nach ASt 7 „bei allen drei | |
Protagonisten... die Voraussetzungen vor(lagen), um da grundsätzlich als | |
Verfassungsschutz tätig zu werden.“; auf die fein ziselierten Abstufungen | |
in Anlage ASt 8 kommt es dabei nicht an, zumal sich die Berichterstattung | |
dazu auch nicht verhält. | |
28 Feb 2020 | |
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