| # taz.de -- Rechte Bedrohung im Bundestag: Maximilian T. ist Rechtsextremist | |
| > Der Bundeswehrgeheimdienst hat einen AfD-Mitarbeiter im Bundestag als | |
| > Rechtsextremist eingestuft. Gegen ihn wurde im Fall Franco A. ermittelt. | |
| Bild: Hier arbeitet Maximilian T.: Bundestag in Berlin | |
| Berlin dpa/taz Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat Maximilian T., den | |
| Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten, als Rechtsextremist | |
| eingestuft. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag aus dem | |
| Bundestag. Zur selben Einschätzung war nach taz-Informationen zuvor das | |
| Bundesamt für Verfassungsschutz gekommen. | |
| Der Fall des Oberleutnants, der für den AfD-Verteidigungspolitiker Jan | |
| Nolte arbeitet und nebenberuflich in dessen Büro angestellt ist, war | |
| bereits mehrfach Thema. Öffentlich kritisiert worden war die Erteilung | |
| eines Hausausweises für den Bundestag. Maximilian T. war ins Blickfeld der | |
| [1][Ermittlungen gegen den Offizier Franco A.] gekommen. Dieser soll nach | |
| Ansicht des Generalbundesanwalts aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus | |
| einen Terroranschlag geplant haben. Er gab sich als syrischer Flüchtling | |
| aus. | |
| Gegen Maximilian T. hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes im | |
| Mai 2017 zeitweise Untersuchungshaft angeordnet. Er war gemeinsam mit | |
| Franco A. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | |
| verdächtigt worden. Der Haftbefehl wurde aber im Juli 2017 aufgehoben. Das | |
| Verfahren gegen ihn wurde später eingestellt. | |
| Maximilian T. war wie Franco A. Mitglied in einer der Prepper-Chatgruppen, | |
| die der damalige KSK-Soldat André S. alias Hannibal ins Leben gerufen | |
| hatte. [2][Nach taz-Recherchen] hatten Maximilian T. und Franco A. zudem | |
| ein engeres persönliches Verhältnis. Franco A. war bei Familienfeiern von | |
| Maximilian T., er ist mit Maximilians Schwester Sophia liiert. Ihr Vater, | |
| Thomas T, ist seit vielen Jahren als Reichsbürger aktiv und verfolgt Pläne, | |
| im Kaliningrader Gebiet in Russland eine deutsche Siedlung aufzubauen. | |
| ## Maximilian T. ist Schatzmeister der „Jungen Alternative“ | |
| Der AfD-Abgeordnete Nolte und sein Büro haben über die Arbeit im | |
| Verteidigungsausschuss des Bundestages auch Zugang zu vertraulichen | |
| Dokumenten und sicherheitspolitischen Strategien. Die Bundestagsverwaltung | |
| erklärte am Donnerstag auf Anfrage, zu Fragen der Ausgabe von | |
| Zutrittsberechtigungen könne in Einzelfällen keine Auskunft erteilt werden. | |
| In der Bundeswehr führt die Einstufung als Extremist zu Schritten, die eine | |
| Entfernung aus dem Dienst zum Ziel haben. | |
| Maximilian T. ist Schatzmeister des Landesverbandes der Jungen Alternative | |
| in Sachsen-Anhalt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die | |
| Nachwuchsorganisation der AfD als Verdachtsfall im Bereich des | |
| Rechtsextremismus ein. Zur Aufklärung dieses Verdachts ist auch der Einsatz | |
| nachrichtendienstlicher Mittel erlaubt. | |
| Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Armin Schuster, | |
| sagte, nicht nur die strukturellen Reformen beim MAD, sondern auch das neue | |
| „offensivere Vorgehen“ gegen erkannte Rechtsextreme in der Bundeswehr seien | |
| „angesichts unserer Erkenntnisse ausdrücklich zu begrüßen“. | |
| Schuster hatte im vergangenen Oktober der taz gesagt: „Die politische | |
| Hygiene würde es erfordern, dass Maximilian T. nicht im Bundestag | |
| arbeitet.“ Er sagte damals weiter: „Dass er hier ein- und ausgehen darf, | |
| ist geradezu entwürdigend für das Parlament.“ Rechtsextremisten gehören | |
| nicht in Bundestagsbüros“, sagt der FDP-Obmann im Innenausschuss, Benjamin | |
| Strasser. „Der Abgeordnete Jan Nolte ist gut beraten, diesen Angestellten | |
| schnellstens zu entlassen.“ | |
| Anmerkung der Redaktion | |
| Gegen diesen Text ist Maximilian T. presserechtlich vorgegangen. In erster | |
| Instanz hat das Landgericht Köln am 9.4.2020 den einstweiligen | |
| Verfügungsantrag von Maximilian T. gegen Teile des vorstehenden Artikel | |
| zurückgewiesen (Az. 28.0.100/20). Das Oberlandesgericht Köln hat diese | |
| Entscheidung durch Beschluss vom 11.5.2020 bestätigt (Az. 15 W 19/20 – | |
| 28.0.100/20). Damit ist die Entscheidung rechtskräftig und der Text bleibt | |
| in seiner Originalfassung stehen. | |
| Jony Eisenberg, Rechtsanwalt der taz: „Mit dieser Entscheidung ist die taz | |
| erneut einem Versuch eines Mitarbeiters eines AfD-Bundestagsabgeordneten – | |
| erfolgreich – entgegen getreten, eine Berichterstattung über das | |
| rechtsradikale Milieu, das sich in der Mitarbeiterschaft von | |
| AfD-Bundestagsabgeordneten abbildete, zu unterbinden.“ Wir dokumentieren im | |
| Folgenden zunächst die Entscheidung des LG Köln. | |
| Maximilian T. ging gegen mehrere Aussagen im Text vor: | |
| Antrag zu 1.: | |
| a.) Gegen ihn wurde im Fall Franco A. ermittelt, | |
| b.) Maximilian T. war ins Blickfeld der Ermittlungen gegen den Offizier | |
| Franco A. gekommen. | |
| c.) Gegen Maximilian T. hatte der Ermittlungsrichter des | |
| Bundesgerichtshofes im Mai 2017 zeitweise Untersuchungshaft angeordnet. Er | |
| war gemeinsam mit Franco A. der Vorbereitung einer schweren | |
| staatsgefährdenden Gewalttat verdächtigt worden. | |
| d.) Maximilian T. war wie Franco A. Mitglied in einer der | |
| Prepper-Chatgruppen, die der damalige KSK-Soldat André S. alias Hannibal | |
| ins Leben gerufen hatte. Nach taz-Recherchen hatten Maximilian T. und | |
| Franco A. zudem ein engeres persönliches Verhältnis. Franco A. war bei | |
| Familienfeiern von Maximilian T. | |
| Mit Beschluss vom 31. 3. 2020 hat das Gericht wie Bedenken wie folgt | |
| geäußert: | |
| „Die mit dem Antrag zu 1 angegriffenen Äußerungen dürften von dem | |
| Antragsteller im Ergebnis hinzunehmen sein. Bei den Äußerungen gemäß Antrag | |
| zu d) und den im selben Abschnitt folgenden Behauptungen handelt es sich | |
| zunächst nicht um eine Verdachtsberichterstattung, denn insofern werden | |
| Tatsachen über den Antragsteller als feststehend behauptet. Die Unwahrheit | |
| dieser Behauptungen wird nicht geltend gemacht. Unabhängig davon, ob die | |
| mitgeteilten Umstände der Privat- oder Sozialsphäre des Antragstellers | |
| zuzuordnen sind, überwiegt unter Berücksichtigung der Funktion des | |
| Antragstellers im Deutschen Bundestag und der hierzu in der Öffentlichkeit | |
| geführten Diskussion nach Auffassung der Kammer in jedem Fall das | |
| Berichterstattungsinteresse. | |
| Auf dieser Grundlage neigt die Kammer zu.der Auffassung, dass auch die | |
| Zulässigkeit der Äußerungen gemäß Antrag zu 1.a) bis 1.c) an den Maßstäb… | |
| der Verdachtsberichtserstattung zu messen ist. Dies würde voraussetzen, | |
| dass tatsächliche Umstände nicht als feststehend behauptet, sondern als | |
| ungeklärt in den Raum gestellt werden. So verhält es sich indes im Hinblick | |
| auf eine Beteiligung des Antragstellers an der von Franco A. verübten | |
| Straftat nicht, denn die taz berichtet (auch) über die Einstellung des | |
| diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahrens. | |
| Der Kammer ist bewusst, dass im Ausgangspunkt auch die Berichterstattung | |
| über eingestellte Verfahren an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung | |
| zu messen ist, weil auch in einem solchen Fall die Gefahr besteht, dass bei | |
| dem Rezipienten,,etwas hängen bleibt“. Da aber im konkreten Fall die | |
| tatsächlichen Umstände, die zur Aufnahme der Ermittlungen geführt haben, | |
| zulässigerweise mitgeteilt werden dürfen (s. o. zum Antrag zu 1.d), geht | |
| von der weiteren (zutreffenden und die Sozialsphäre des Antragstellers | |
| betreffenden) Mitteilung, dass ein deswegen geführtes Ermittlungsverfahren | |
| gegen den Antragsteller eingestellt wurde, keine so erhebliche | |
| Beeinträchtigung des Antragstellers aus, dass dessen Rechte sich gegenüber | |
| dem Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin durchsetzen würden. | |
| Eher wird dadurch der sich dem Leser ggf. stellenden Frage nach einer | |
| möglichen Verstrickung des Antragstellers in die von Franco A. verübte Tat | |
| aufgrund der Mitteilung, dass die Ermittlungsbehörden das Verfahren | |
| eingestellt haben, im Sinne des Antragstellers der Boden entzogen.“ | |
| Antrag von Maximilian T. zu 2.: | |
| a.) Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat Maximilian T., den | |
| Mitarbeiter eines AfD-Bundestagsabgeordneten, als Rechtsextremist | |
| eingestuft. | |
| b.) Zur selben Einschätzung war nach taz-Informationen zuvor das Bundesamt | |
| für Verfassungsschutz gekommen. | |
| Das Gericht: | |
| „Auch der Antrag zu 2 dürfte unbegründet sein. Die (unstreitig zutreffende) | |
| Einordnung des Antragstellers als Rechtsextremist durch den MAD ist vor dem | |
| Hintergrund seiner Funktion im Deutschen Bundestag von hohem öffentlichem | |
| Interesse. Da die taz zu den Gründen hierfür nicht weiter berichtet, | |
| sondern im Folgenden – nach Trennung durch einen Absatz – zu weiter | |
| zurückliegenden Ereignissen ausführt („Der Fall... war bereits mehrfach | |
| Thema.“), ohne eine Verbindung zwischen diesen und der aktuell | |
| vorgenommenen Einstufung durch den MAD (und das Bundesamt für | |
| Verfassungsschutz) zu ziehen. | |
| Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit dieser Äußerungen unter dem | |
| Gesichtspunkt der bewussten Unvollständigkeit sieht die Kammer als nicht | |
| gegeben an, weil die Hinzufügung der vom Antragsteller vermissten | |
| Information, wonach in der Begründung für die Einordnung nur die Tätigkeit | |
| des Antragstellers bei der als Verdachtsfall eingestuften | |
| Jugendorganisation der AfD genannt wurde, der Berichterstattung kein | |
| wesentlich anderes Gepräge geben würde. Gleiches gilt für die Einordnung | |
| durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Insofern verweist die Kammer auf | |
| ihren Hinweisbeschluss vom 6.5.2019 in dem Verfahren 28 0 154/19, in dem es | |
| heißt: | |
| „Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich nach Auffassung | |
| der Kammer um eine Meinungsäußerung, mit welcher die Antragsgegnerin ihre | |
| Einschätzung hinsichtlich der Einordnung der politischen Ausrichtung des | |
| Antragstellers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Ausdruck | |
| bringt (,,hält... T. für Rechtsextremisten“). Diese hat der Antragsteller | |
| hinzunehmen, denn die Äußerung der Antragsgegnerin ist durch Art. 5 Abs. I | |
| GG gedeckt. Aufgrund des Umstandes, dass er in leitender Position in der | |
| Identitären Bewegung (nicht angegriffen:,Identitären-Chef') tätig ist, als | |
| wissenschaftlicher Mitarbeiter für einen Bundestagsabgeordneten tätig ist | |
| und aufgrund dieser Umstände Gegenstand von Erörterungen in einer Sitzung | |
| des Innenausschusses des Deutschen Bundestages war, besteht ein erhebliches | |
| Interesse an der in der Berichterstattung behandelten Frage der Einordnung | |
| des Antragstellers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. | |
| Zudem streitet für die Antragsgegnerin, dass der Äußerung ein zutreffender | |
| Tatsachenkern zu Grunde liegt, nachdem nämlich der Mitarbeiter Schäfer des | |
| Bundesamtes für Verfassungsschutz sich – unstreitig mit Bezug auf den | |
| Antragsteller – in der genannten Innenausschuss-Sitzung u.a. wie folgt | |
| geäußert hat: „...tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die | |
| freiheitlich-demokratische Grundordnung... Ausprägung der Bestrebungen | |
| qualitativ unterschiedlich... bei allen drei Protagonisten... Iiegen... die | |
| Voraussetzungen vor, um da grundsätzlich als Verfassungsschutz tätig zu | |
| werden“ Dieser Sachverhalt konnte wie von der Antragsgegnerin geschehen | |
| wertend wiedergegeben werden,...“ | |
| Diese Überlegungen sind auf die vorliegend angegriffenen Äußerungen | |
| übertragbar.“ | |
| Die von der Kammer zitierte Entscheidung bezieht sich auf den Versuch | |
| Maximilian Ts., gegen einen Artikel eines anderen Mediums vorzugehen, in | |
| dem es hieß: | |
| „Abgeordnete der AfD haben schon mehrfach Rechtsextremisten beschäftigt. | |
| Der bekannteste Fall ist Maximilian T., der als Komplize von Franco A. galt | |
| und gegen den deswegen die Generalbundesanwaltschaft ermittelt hatte. Das | |
| Verfahren wurde inzwischen eingestellt. Maximilian T. war noch während der | |
| Ermittlungen vom AfD-Abgeordneten Jan Nolte angestellt worden und hatte | |
| Zugang zum Bundestag bekommen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) | |
| hält A. und T. für Rechtsextremisten. Es lägen bei ihnen „tatsächliche | |
| Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische | |
| Grundordnung vor“, sagte ein Vertreter des BfV im Februar in einer Sitzung | |
| des Innenausschusses im Bundestag.“ | |
| Das Landgericht Köln hat Maximilian T. Gelegenheit gegeben, den Antrag | |
| gegen die taz zurück zu nehmen oder zu den oben ausgebreiteten Überlegungen | |
| Stellung zu nehmen. Er bestand auf einer Entscheidung. | |
| Das LG Köln hat daraufhin seinen Antrag wie folgt am 9. 4. 2020 | |
| zurückgewiesen: | |
| „Die Kammer bleibt... bei ihrer Auffassung…. Insbesondere bleibt es dabei, | |
| dass die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffenen Äußerungen …. ebenso wie die | |
| sich anschließenden, nicht angegriffenen Aussagen „(...) er ist mit | |
| Maximilians Schwester Sophia liiert. Ihr Vater, Thomas T., ist seit vielen | |
| Jahren als Reichsbürger aktiv und verfolgt Pläne, im Kaliningrader Gebiet | |
| in Russland eine deutsche Siedlung aufzubauen.“ nicht als im Tatsächlichen | |
| offen (dann möglicherweise Verdachtsberichterstattung), sondern als | |
| feststehend geäußert werden, so dass ihre Zulässigkeit unter Anwendung der | |
| für Tatsachenbehauptungen geltenden Abwägungsregeln zu beurteilen ist. Nach | |
| wie vor trägt der Antragsteller hierzu nicht vor, dass die behaupteten | |
| Tatsachen nicht der Wahrheit entsprächen. | |
| Die Äußerung wahrer Tatsachen muss der Antragsteller aber hinnehmen, soweit | |
| sie von einem Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist. Dass ein | |
| solches in erheblichem Maße hinsichtlich der Frage besteht, ob ein | |
| Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages über Verbindungen | |
| in die rechtsextreme Szene verfügt, muss nicht weiter begründet werden. | |
| Daher kann letztlich offen bleiben, ob die behaupteten Tatsachen der | |
| Privat- oder der Sozialsphäre des Antragstellers zuzuordnen sind, denn auch | |
| im ersteren Falle überwiegt nach Auffassung der Kammer das | |
| Berichterstattungsinteresse der taz das Interesse des Antragstellers daran, | |
| mit den berichteten Umständen nicht in der Öffentlichkeit konfrontiert zu | |
| werden. | |
| Die Kammer bleibt auch dabei, dass vor diesem Hintergrund die mit dem | |
| Antrag zu 1 a-c angegriffene Berichterstattung über das gegen den | |
| Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren zulässig ist. Zutreffend ist | |
| zwar, dass auch in einer Berichterstattung über die Einstellung von | |
| Ermittlungen eine Verdachtsäußerung liegen kann. Vorliegend wird aus Sicht | |
| des Durchschnittslesers der Verdacht einer Beteiligung des Antragstellers | |
| an der von Franco A. geplanten Tat aber gerade nicht – auch nicht zwischen | |
| den Zeilen – reaktualisiert oder aufrechterhalten, weil die Passagen „Der | |
| Haftbefehl wurde aber im Juli 2017 aufgehoben. Das Verfahren gegen ihn | |
| wurde später eingestellt“ ersichtlich endgültig gemeint sind und unter | |
| Berufung auf die Behörden somit nur über die Einstellung als Entlastung | |
| berichtet wird, ohne dass die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, | |
| das Verfahren einzustellen, etwa kritisch hinterfragt würde. | |
| Diese Passage ist daher nicht mehr als Verdachtsberichterstattung, sondern | |
| als Information der am Vorfall interessierten Öffentlichkeit über das | |
| weitere Verfahren zu werten, nachdem aufgrund der – wie gesagt: zulässigen | |
| – Mitteilung der weiter oben angeführten Tatsachen der Leser durchaus auf | |
| den Gedanken an eine Mittäter- oder Mitwisserschaft des Antragstellers | |
| hinsichtlich der Pläne von Franco A. kommen konnte. | |
| Nach allem handelt es sich auch hier um eine zutreffende, die Sozialsphäre | |
| des Angeklagten betreffende Tatsache, hinsichtlich deren wahrheitsgemäßer | |
| Mitteilung das Berichterstattungsinteresse der taz sich gegenüber den | |
| persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Antragstellers durchsetzt.“ | |
| Das Oberlandesgericht Köln führt aus: | |
| 1. Hinsichtlich der (nur) unter dem Aspekt einer angeblich unzulässigen | |
| identifizierenden Verdachtsberichterstattung angegriffenen Äußerungen aus | |
| dem Antrag zu 1. fehlt es – mit dem Landgericht – am Verfügungsanspruch. | |
| a) Der Senat teilt dabei zwar ausdrücklich die Einschätzung, dass – gerade | |
| in einer Kette tagesaktueller Berichterstattungen, aber auch durchaus | |
| darüber hinaus – eine Berichterstattung über die Einstellung eines | |
| Ermittlungsverfahrens weiterhin den diesem ursprünglich zugrundeliegenden | |
| Verdacht transportieren und perpetuieren kann und dies oft sogar mehr oder | |
| zwangsläufig geschieht (so wohl auch BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, | |
| NJW-RR 2017, 31 Rn. 32). Dies ist aber im jeweiligen Einzelfall – wie auch | |
| sonst im Äußerungsrecht – stets eine Frage der zutreffenden Sinnermittlung | |
| einer Äußerung in ihrem Gesamtkontext. | |
| Hier befasst sich die angegriffene Berichterstattung aus Sicht des | |
| durchschnittlichen Rezipienten allein und ausschließlich mit der Frage, ob | |
| und wie es akzeptabel erscheint, dem politisch extrem rechten Spektrum | |
| zugeordnete Personen – insbesondere als Mitarbeiter eines im | |
| Verteidigungsausschuss tätigen Bundestagsabgeordneten – im Bundestag frei | |
| ein- und ausgehen zu lassen. Das unterlegt im Kontext hier schon das gleich | |
| zu Beginn der Berichterstattung eingeblendete Foto des Bundestagsgebäudes, | |
| das auf diese Weise als Sinnbild gleich zur Thematik hinführt und diese so | |
| dem Rezipienten besonders veranschaulicht. | |
| Die Berichterstattung stellt dann die mit dem Antrag zu 2. angegriffenen | |
| Passagen gleichsam vorweg und bietet im Folgenden nur eine Art „Rückblick“ | |
| zu den – dem durchschnittlichen Leser oft ohnehin schon bekannten – | |
| Ereignissen rund um Franco A. und beschreibt dort in der Tat zwar auch das | |
| gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren, betont aber zugleich | |
| die spätere Aufhebung des Haftbefehls und die Einstellung des | |
| Ermittlungsverfahrens. Der Senat unterscheidet – mit dem Landgericht – in | |
| solchen Fällen regelmäßig danach, ob eine Verdachtsäußerung aus Sicht des | |
| Durchschnittslesers – sei es zwischen den Zeilen (jedenfalls bei | |
| entsprechender Antragstellung) – reaktualisiert oder aufrechterhalten wird | |
| oder ob die Passagen quasi endgültig gemeint sind und unter Berufung auf | |
| die Ermittlungsbehörden dabei hinreichend deutlich wird, dass die Vorwürfen | |
| sich nicht erhärtet haben (vgl. etwa zuletzt Senat v. 26.03.2020 – 15 U | |
| 95/19, n.v.). | |
| Hier liegt der Fall mit dem Landgericht – das nur die mit der Beschwerde | |
| aufgegriffenen Passagen etwas unglücklich formuliert haben mag – aber | |
| gerade so, denn die strafrechtlichen Fragen des früheren | |
| Ermittlungsverfahrens werden in der streitgegenständlichen | |
| Berichterstattung durchaus als im Sinne des Antragstellers geklärt und als | |
| solche abgeschlossen dargestellt; es geht allein und ausschließlich um die | |
| – im Kern unstreitige – Nähe des Antragstellers zu Franco A. sowie zur | |
| Prepper-Szene und um die Tätigkeit des Antragstellers als Schatzmeister der | |
| „Jungen Alternative“, aus denen hier der Ruf nach „politischer Hygiene“… | |
| Bundestag mit den entsprechenden Forderungen an den Abgeordneten Nolte zur | |
| Trennung von dem aus Sicht der Antragsgegnerin zu sehr einschlägig | |
| belasteten Mitarbeiter einhergeht. | |
| Dass – ungeachtet der Frage nach strafbarem Verhalten, das für das | |
| vorbezeichnete Thema des Beitrages auch gerade gänzlich irrelevant ist – an | |
| diesem Geschehen ein ganz erhebliches Öffentliches Interesse besteht, steht | |
| mit dem Landgericht außer Frage; letztlich geht es um die klassische | |
| Aufgabe der Presse als sog. „public watchdog“ betreffend die Verhältnisse | |
| im Bundestagsumfeld, die hier – zugegeben scharf und für den Antragsteller | |
| durchaus belastend, indes noch im Rahmen des Zulässigen – wahrgenommen | |
| wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten entsteht dabei nicht, | |
| jedenfalls nicht – was aber erforderlich wäre (st. Rspr., vgl. etwa zuletzt | |
| BGH v. 02.07.2019 – VI ZR 49417, N.J 2019, 45 Rn. 30; Senat v. | |
| 07.06.2018-15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20) – unabweislich, der | |
| Eindruck, dass der dem früheren Ermittlungsverfahren zugrundeliegende und | |
| seitens der Strafverfolgungsbehörden fallengelassene Terrorismus-Verdacht | |
| seitens der Presse trotz der berichteten Einstellung weiterhin | |
| aufrechterhalten oder sogar vertieft werden soll. | |
| Berichterstattungsanlass ist vielmehr allein die im Kern unstreitige Nähe | |
| des Antragstellers zu Franco A., das sonstige Engagement des Antragstellers | |
| und dessen Tätigkeit für Herrn Nolte, die hier als handfester politischer | |
| Skandal dargestellt und entsprechend herausgestellt wird. Es werden | |
| insbesondere keine tatsächlichen Fragen zum Strafvorwurf thematisiert oder | |
| die Einstellung sonst sachlich irgendwie in Frage gestellt. Daher kommt es | |
| auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass dann, wenn auf Grundlage | |
| unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum | |
| gestellt würden, etwa ein angeblicher Zufall als zumindest | |
| hinterfragenswert erachtet und die Bewertung im Übrigen dem Leser | |
| überlassen bliebe, ohnehin oft nicht eine (unzulässige) | |
| Verdachtsberichterstattung vorliegen würde, sondern nur ein – im Zweifel | |
| hinzunehmendes – reines Werturteil, wenn und soweit einem unbefangenen | |
| Leser nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige | |
| tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden (BGH | |
| v. 27.09.2016 – Vl ZR 250/173, NJW 2017, 482 Tz. 11, 15; Senat v. v. | |
| 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). | |
| Aus der im Beitrag erfolgten Verlinkung auf die anderen Beiträge – | |
| insbesondere auch auf denjenigen in Anlage ASt 10 – ergibt sich mit den | |
| zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhitfebeschluss nichts | |
| anderes. Auch dort wird zudem der Antragsteller durchweg als „juristisch | |
| unbescholten“ herausgestellt und nur ganz außerhalb jedweder | |
| Strafrechtsfragen auf Basis der sonstigen Tatsachen, der Nähebeziehungen | |
| und sonstiger Fakten kritisch hinterfragt, ob „man ihn jetzt wirklich seine | |
| Arbeit im Bundestag machen lassen“ könne; genau darum geht es aber auch | |
| hier und gerade nicht um ein In-Frage-Stellen der Ergebnisse des | |
| Strafverfahrens, das für die diskutierte Kernfrage der Berichterstattung | |
| ohnehin auch gar keine Rolle spielt. | |
| b) Sind damit hier aber gerade nicht (zusätzlich) die Grundsätze einer | |
| identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu prüfen, ist die | |
| Zulässigkeit der Berichterstattung aufgrund des Rahmenrechtscharakters des | |
| allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Abwägung der widerstreitenden | |
| Interessen zu beurteilen. Dabei ist – wie bei zurückliegenden Straftaten | |
| (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 22), hier aber wegen der | |
| bloß eingestellten Ermittlungen natürlich umso eher – zwar der gewisse | |
| Zeitablauf zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sowie die | |
| abstrakte Gefahr, dass bestimmte Leserkreise zumindest zum Nachdenken über | |
| mögliche weitergehende Verstrickungen des Antragstellers in rechtsradikalen | |
| Netzwerken animiert werden mögen; auch droht insgesamt durch die | |
| namentliche Herausstellung eine nicht unerhebliche Gefahr für den sozialen | |
| Geltungsanspruch des Antragstellers. | |
| Indes ist gerade der Zeitablauf von ca. 1 ½ Jahren seit dem von hohem | |
| öffentlichen Interesse begleiteten Geschehen rund um Franco A. noch nicht | |
| sehr lang, sind bei einer Einstellung eines Ermittlungsverfahren sicher | |
| Stigmatisierungs- und Resozialisierungsfragen andererseits auch besonders | |
| gewichtig zu bewerten. Dennoch ist das Berichterstattungsinteresse – gerade | |
| vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion um eine nähere Beobachtung | |
| der AfD und anderer Gruppierungen durch Verfassungsschutzorganisationen – | |
| hier ganz besonders hoch, zumal der Antragsteller durch das eigene | |
| politische Engagement, möglicherweise auch durch seine direkte Tätigkeit | |
| für einen Bundestagsabgeordneten, was hier daneben dahinstehen mag, | |
| zumindest auf Landesebene als „personne politique“ im Sinne der | |
| Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzustufen | |
| war (vgl. für die kommunale Ebene ähnlich bereits BGH v. 17.12.2019 – VI ZR | |
| 249/18, GRUR-RS 2019, 3796 Rn. 27) und deswegen umso eher eine kritische | |
| Berichterstattung über sein Engagement zu dulden hat. Zusammen mit dem – im | |
| Kern... unstreitigen – Geschehen rund um die Einschätzung des MAD, das | |
| unstreitige Engagement des Antragstellers bei dem damals schon vom | |
| Verfassungsschutz beobachteten Landesverband der JA und auch das Tätigsein | |
| des den Antragsteller beschäftigenden Abgeordneten Nolte im sog,,,Flügel“ | |
| der AfD überwiegen hier im Ergebnis dann die Berichterstattungsinteressen | |
| der Antragsgegnerin. | |
| Dabei ist insbesondere zusätzlich auch noch zu Lasten des Antragsstellers | |
| zu würdigen, dass – wie auf S. 12 der Schutzschrift dargestellt – ein | |
| gewisser Kontrast der Tätigkeit des Antragstellers im Bundestag zu dem | |
| vorausgehenden Strafverfahren auf dem Twitter-Account des Abgeordneten | |
| Nolte, ersichtlich im Einvernehmen mit dem Antragsteller, selbst öffentlich | |
| thematisiert worden ist; umso mehr muss er sich darher aber eine kritische | |
| Darstellung in der Presse gefallen lassen. | |
| c) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass selbst eine | |
| Berichterstattung über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre rechtswidrig in | |
| das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen kann, wenn sie einen | |
| Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem | |
| Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, ist das zwar abstrakt | |
| zutreffend. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage geeignet | |
| ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere | |
| Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum | |
| Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht | |
| (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/la, NJW 2020, 45 Rn. 21 | |
| m.w.N.). | |
| So liegt der Fall hier jedoch nicht: Es werden – wie gezeigt – keine | |
| strafrechtlichen Vorwürfe erhoben/reaktualisiert, sondern die von der | |
| Antragsgegnerin so empfundene persönliche Ungeeignetheit des Antragstellers | |
| für eine Tätigkeit im Bundestag wird auf die persönliche Nähe zu Franco A., | |
| die sonstigen (im Kern unstreitigen) Tatsachen und auf die Tätigkeit dieses | |
| Abgeordneten (ausgerechnet) im Verteidigungsausschuss gestützt. Der | |
| Antragsteller wird nicht etwa als „Terrorist“ gebrandmarkt, sondern – | |
| letztlich auf Basis unstreitiger Tatsachen – als „Rechtsextremist“ (nur) | |
| mit einer persönlichen Nähe zu einem Straftäter eingeordnet; dies hat er im | |
| fraglichen Kontext wegen des überwiegenden Berichterstattungsinteresses an | |
| den Geschehnissen im Parlament als Schaltzentrale der parlamentarischen | |
| Demokratie aber trotz der gegen ihn gerichteten Schärfen im Ergebnis so | |
| hinzunehmen. | |
| d) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus den Erwägungen auf S. 7 f. des | |
| Schriftsatzes vom 08.04.2020 (Bl. 37 f. d.A.), da der Antragsteller in der | |
| Berichterstattung nur als „Mitglied in einer der Prepper-Chatgruppen, die | |
| „Hannibal ins Leben gerufen“ hat, bezeichnet wird und auch insofern keine | |
| Straf- und Terrorismus-Vorwürfe erhoben worden sind. Die Äußerung wird im | |
| Übrigen auch hier gerade nicht unter dem Vorwurf einer unwahren | |
| Tatsachenbehauptung angegriffen. | |
| 2. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Äußerungen ist | |
| die sofortige Beschwerde unbegründet. | |
| a) Der Passus zu a) wird unter dem Aspekt einer bewussten Unvollständigkeit | |
| angegriffen, weil nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass | |
| die negative Einschätzung des Antragsstellers durch den MAD „nur“ aufgrund | |
| des Engagements für die JA erfolgt sei und sonstiges Verhalten dafür keine | |
| Rolle gespielt habe. Dieser Umstand ist aber – was Voraussetzung für einen | |
| Unterlassungsanspruch wäre (etwa BGH v. 22. 11. 2005 – VI ZR 204/04, NJW | |
| 2006, 60) – nicht so gelagert, dass gemessen am Gesamtkontext durch das | |
| Verschweigen dieser Tatsachen beim unbefangenen Durchschnittsleser ein | |
| falscher Eindruck über den Antragsteller entstehen würde. Denn die vom | |
| Leser aus Sicht der Antragsgegnerin zu ziehende Schlussfolgerung, dass es | |
| ein politischer Umstand sei, Personen wie den Antragsteller unkontrolliert | |
| im Bundestag arbeiten zu lassen, wird nicht nennenswert dadurch | |
| beeinflusst, wenn zusätzlich noch deutlich gemacht worden wäre, dass die | |
| Einschätzung des MAD sich nur auf Tatsache Nr. 1 stützt und nicht auch auf | |
| die mitgeteilten weiteren Tatsachen Nr. 2 ff.. Schon die – auf unstreitige | |
| Tatsachen fußende – negative Einschätzung überhaupt trägt den hier | |
| erhobenen Ruf nach „politischer Hygiene“, ohne dass es aus Lesersicht noch | |
| wesentlich auf solche weiteren Einzelheiten ankommen würde. Es wird – | |
| entgegen der Antragsschrift – dadurch auch nicht etwa ein einseitig | |
| entstelltes Bild der Person gezeichnet. | |
| b) Hinsichtlich des Passus zu b) hat das Landgericht schon im | |
| Hinweisbeschluss vom 31.03.2020 (Bl. 15 f. d.A.) zutreffend die Passage nur | |
| als eigene Bewertung der Erkenntnisses des Verfassungschutzes verstanden. | |
| Dass nach den zitierten Äußerungen in Anlage ASt 7 aus Sicht der | |
| Verfassungsschützer qualitative Abstufungen bei beteiligten Personen im | |
| Hinblick für den Grad von deren Verfassungsfeindlichkeit erkennbar gewesen | |
| sein mögen, mag man möglicherweise als erfreulich bewerten. Es ändert aber | |
| nichts an der Zulässigkeit der entsprechenden Bewertung und Einordnung auf | |
| dieser Tatsachenbasis, zumal auch nach ASt 7 „bei allen drei | |
| Protagonisten... die Voraussetzungen vor(lagen), um da grundsätzlich als | |
| Verfassungsschutz tätig zu werden.“; auf die fein ziselierten Abstufungen | |
| in Anlage ASt 8 kommt es dabei nicht an, zumal sich die Berichterstattung | |
| dazu auch nicht verhält. | |
| 28 Feb 2020 | |
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