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# taz.de -- Kennzeichnungspflicht für Polizisten: Für Bürgernähe, gegen Pol…
> Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Polizisten können zum
> Tragen eines Namens- oder Nummernschilds verpflichtet werden.
Bild: Die Kennzeichnungspflicht verstößt nicht gegen die Grundrechte
Polizisten können verpflichtet werden, im Dienst ein Namensschild zu
tragen. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Erforderlich ist aber eine gesetzliche Regelung im jeweiligen Bundesland.
Die meisten Länder mit Kennzeichnungspflicht müssen deshalb nachbessern.
In Brandenburg besteht die Kennzeichnungspflicht seit 2013. Wenn ein
Polizist Uniform trägt, muss er dabei ein Namensschild anstecken. Bei
Einsätzen in geschlossenen Einheiten der Bereitschaftspolizei ist nur eine
Kennzeichnung durch Buchstaben und Zahlen erforderlich, die eine
nachträgliche Identifizierung erlaubt. Keine Kennzeichnung wird von
Personenschützern und den Mitgliedern von Sondereinsatzkommandos verlangt.
Die Polizei-Kennzeichnung verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Polizei
transparent und bürgernah wirken. Der einzelne Beamte soll in der Regel mit
Namen ansprechbar sein. Zum anderen sollen Ermittlungen erleichtert werden,
wenn Polizisten rechtswidriges Verhalten, zum Beispiel [1][unnötiger
Gewalteinsatz] bei Demonstrationen, vorgeworfen wird.
Geklagt hatten eine Polizeihauptkommissarin und ein Polizeihauptmeister aus
Brandenburg, die beide von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) unterstützt
werden. Sie wenden sich vor allem gegen die Pflicht zum Namensschild. „Wir
haben beide Namen, die es in Brandenburg nur selten gibt“, sagten sie. Über
eine einfache Google-Recherche lasse sich so herausfinden, in welchem Ort
sie wohnen und in welchen Vereinen sie aktiv seien. Sie haben vor allem
Sorge vor Nachstellungen von so genannten Reichsbürgern und den Mitgliedern
krimineller Großfamilien. Die Kennzeichnungspflicht halten sie für einen
unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
## Kennzeichnungspflicht legitim und verhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte nun die Klage der beiden PolizistInnen
ab. Die Kennzeichnungspflicht verfolge legitime Ziele und sei
verhältnismäßig. Allerdings stufte das Gericht die Kennzeichnungspflicht
als Grundrechtseingriff ein, für den eine gesetzliche Regelung erforderlich
ist. Dies gelte nicht nur für das Namensschild, sondern auch für die
Nummern bei geschlossenen Einheiten.
Die Kennzeichnungspflicht sei auch verhältnismäßig, so das Gericht. In der
Verhandlung sprach der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen zwei Mechanismen
an, die die Kennzeichnungspflicht abmildern. Wenn Einsätze mit Namensschild
brenzlig werden, dürfen Brandenburger Polizisten selbständig (also ohne
Rücksprache mit Vorgesetzten) das Namensschild entfernen. Und bei Einsätzen
in geschlossenen Einheiten können Polizisten zum Selbstschutz immer wieder
eine neue Nummer beantragen. „Dass die Polizisten hiervon bisher keinen
Gebrauch machen, kann nicht dem Gesetz angelastet werden“, sagte Richter
Domgörgen.
Das Leipziger Urteil hat bundesweite Bedeutung. Es stellt fest, dass
Polizisten per Gesetz zur [2][Transparenz] verpflichtet werden können, dass
dies also keine Verletzung der Grundrechte der Polizisten darstellt.
Allerdings haben von neun Bundesländern, die bisher eine Kennzeichnung
vorsehen, nur Brandenburg und Sachsen-Anhalt eine entsprechende gesetzliche
Regelung. Die anderen sieben Bundesländer (Berlin, Bremen, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen)
haben die Polizisten nur durch Verwaltungsvorschriften ohne
Parlamentsbeschluss verpflichtet. Das genügt offensichtlich nicht.
Die Länder, die bisher keine obligatorische Kennzeichnung haben, etwa
Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, sind nun zwar nicht zur
Einführung gezwungen. Allerdings wies Richter Domgörgen auf Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, die eine Einführung
zumindest nahelegen.
26 Sep 2019
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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Herbert Reul
Polizei Hamburg
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