| # taz.de -- indymedia fordert Pressefreiheit: Plattform oder Zeitung? | |
| > Seit zwei Jahren ist „linksunten.indymedia“ verboten. Eine ehemalige | |
| > Autorin hat nun beantragt, das Verbot aufzuheben. | |
| Bild: Seit dem Verbot von linksunten.indymedia, sind viele der MitautorInnen au… | |
| Berlin taz | Zwei Jahre nach dem [1][Verbot der Internetplattform | |
| linksunten.indymedia] hat eine ehemalige Autorin einen Antrag auf Aufhebung | |
| des Verbots beim Bundesinnenministerium eingereicht. Auf rund 120 Seiten | |
| argumentiert Detlef Georgia Schulze gegen die Maßnahmen gegen linksunten | |
| und beruft sich dabei auf das Zensurverbot. | |
| Schulze, die sich als politische Aktivistin und „Rechtstheoretikerin“ | |
| sieht, wird von den Ermittlungsbehörden nicht der Organisation oder | |
| Moderation von linksunten zugerechnet. Sie selbst gibt an, lediglich als | |
| Autorin der Plattform mitgewirkt zu haben. Ihre Beiträge veröffentlichte | |
| Schulze stets unter ihrem Klarnamen – meist zu theoretischen und | |
| strategischen Diskussionen innerhalb der radikalen Linken. | |
| Das Bundesinnenministerium hatte linksunten im August 2017 verboten. Dazu | |
| wurden mutmaßliche Betreiber*innen der Plattform zu einem Verein erklärt, | |
| der durch das Verbot aufgelöst wurde. Auf linksunten konnten Nutzer*innen – | |
| auch anonym – Beiträge ohne redaktionelle Kontrolle veröffentlichen. | |
| Die Plattform wurde vor allem von Gruppen und Einzelpersonen aus der | |
| radikalen Linken verwendet. [2][Das Bundesinnenministerium argumentierte], | |
| das Verbot sei notwendig, da auf der Plattform auch mutmaßlich strafbare | |
| Inhalte wie etwa Aufrufe zu Straftaten oder Bekennerschreiben | |
| veröffentlicht wurden. | |
| ## Strafanzeige erwünscht | |
| Gemeinsam mit zwei anderen Autoren veröffentlichte Schulze bereits 2017 | |
| [3][eine Protesterklärung gegen das Verbot der Plattform]. Das | |
| Landeskriminalamt Berlin ermittelte daraufhin gegen Schulze und ihre beiden | |
| Mitstreiter wegen Unterstützung des verbotenen Vereins und Verwendung von | |
| dessen Kennzeichen. | |
| Mittlerweile wurde Strafanzeige gegen die drei linksunten-Autor*innen | |
| erstattet. In Zuge dessen erhielten sie Akteneinsicht, wodurch sie auch | |
| Zugang zu der nichtöffentlichen Begründung der Verbotsverfügung bekamen. | |
| Diese brauchte Schulze, um von sich aus gegen das Verbot aktiv zu werden. | |
| Der nun mehr als 100 Seiten umfassende Antrag, den Schulze am Wochenende im | |
| Bundesinnenministerium einreichte, weicht in der Argumentation von den | |
| bisherigen Verfahren im Zusammenhang mit der Plattform ab. Die | |
| Anwält*innen der Personen, denen die Verbotsverfügung zugestellt wurde | |
| und die von Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen | |
| betroffen sind, argumentieren in Bezug auf linksunten, dass das | |
| Vereinsverbot nichtig sei, da es keinen Verein gegeben habe. | |
| Statt auf das Vereinsgesetz hätte das Bundesinnenministerium auf das | |
| Telemediengesetz zurückgreifen müssen – und gegen jeden beanstandeten | |
| Artikel auf linksunten einzeln vorgehen müssen. Ein entsprechendes | |
| Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, einen Termin für die | |
| Verhandlung gibt es noch nicht. | |
| ## Pressefreiheit für „linksunten“ | |
| Im Antrag von Schulze spielt die Frage, ob das Vereinsverbot nichtig sein | |
| müsse, eine untergeordnete Rolle. Stattdessen konzentriert sie sich auf die | |
| Meinungs- und Pressefreiheit. Das zentrale Argument lautet: linksunten sei | |
| ein Medium, eine „Internetzeitung“ gewesen, und keine „Internetplattform�… | |
| wie das Bundesinnenministerium es bewertet. Als Zeitung sei Indymedia durch | |
| die Pressefreiheit geschützt, was insbesondere bedeute, dass eine Zensur | |
| verboten sei. | |
| Ihren Antrag hat Schulze mit „Der zensierende Staat ist ein Monster“ | |
| überschrieben. Sie argumentiert, dass der Staat nicht präventiv alle | |
| künftigen Beiträge durch eine Abschaltung der Plattform verhindern dürfe, | |
| selbst wenn einzelne Beiträge in der Vergangenheit womöglich strafbar | |
| gewesen seien. | |
| Dies sehen die Anwält*innen der mutmaßlichen Betreiber*innen von | |
| linksunten-ähnlich. Doch die Presse- und Meinungsfreiheit gelte aus ihrer | |
| Sicht nicht nur für Zeitungen, sondern auch für „Open-Posting-Plattformen“ | |
| wie linksunten. Kristin Pietrzyk, eine der Anwält*innen, sagte der taz, | |
| dass sie den Antrag für unzulässig halte, auch wenn sie ihn nicht kenne. | |
| Zudem sehe sie die „Gefahr, nicht nur vom eigentlichen Verbotsverfahren | |
| abzulenken, sondern auch im Fall des Obsiegens des Innenministeriums vor | |
| Gericht in der öffentlichen Debatte die Klage unserer Mandanten zu | |
| delegitimieren und damit der Verbotsbehörde in die Hände zu spielen“. | |
| 11 Aug 2019 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Verbot-von-linksuntenindymediaorg/!5442488 | |
| [2] /Kommentar-De-Maiziere-gegen-links/!5441150 | |
| [3] https://blogs.taz.de/bewegung/2017/10/05/bekenntnis-linksunten/ | |
| ## AUTOREN | |
| Alexander Nabert | |
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