| # taz.de -- Verbot von linksradikaler Website: Bürgerrechtler für Indymedia | |
| > Vor einem Jahr wurde die Seite „Linksunten“ verboten. Laut Gesellschaft | |
| > für Freiheitsrechte wurde dabei das Vereinsrecht missbraucht. | |
| Bild: Nach dem Verbot von linkunten.indymedia gingen zahlreiche Sympathisanten … | |
| Freiburg taz | Beim Verbot der linksradikalen Internet-Plattform | |
| linksunten.indymedia habe der Bundesinnenminister „das Vereinsrecht | |
| missbraucht“. So heißt es in einem Schriftsatz der Gesellschaft für | |
| Freiheitsrechte (GFF) an das Bundesverwaltungsgericht. Das 32-seitige | |
| Papier liegt der taz vor. Die GFF ist eine 2015 gegründete Organisation zum | |
| juristischen Schutz der Grundrechte. | |
| Im August 2017 hatte der damalige Innenminister Thomas de Maizière (CDU) | |
| linksunten.indymedia dicht gemacht. Die Webseite laufe den Strafgesetzen | |
| zuwider, denn sie habe es „ermöglicht und erleichtert“, dass dort | |
| Straftaten gebilligt und Anleitungen zu Straftaten veröffentlicht wurden, | |
| so die Begründung. De Maizière versuchte damit, kurz nach den autonomen | |
| Ausschreitungen beim Hamburger G 20-Gipfel Stärke des Staates zu | |
| demonstrieren. | |
| Fünf Freiburger klagen gegen das Verbot. Sie sollen als vermeintliche | |
| Betreiber der Seite den Verein „linksunten.indymedia“ gebildet haben. Nur | |
| durch die Konstruktion eines Vereins konnte der Innenminister das Verbot | |
| auf das Vereinsgesetz stützen. | |
| Nun schaltete sich die GFF in das Verfahren ein – „wegen dessen zentraler | |
| Bedeutung für die Freiheit der Medien“. Die GFF kritisiert vor allem die | |
| Nutzung des Vereinsgesetz zur Schließung eines „unbequemen“ Online-Mediums. | |
| Für die Medienaufsicht sei der Bund nämlich gar nicht zuständig, sondern | |
| die Bundesländer, hier die Landesmedienanstalt Baden-Württemberg. Die | |
| linksunten-Webseite sei ein Telemedium, dessen inhaltliche Kontrolle im | |
| Rundfunk-Staatsvertrag geregelt sei, argumentiert die GFF. Immer wenn es um | |
| die Kontrolle von Presse und Medieninhalten gehe, sei der Rückgriff auf das | |
| Vereinsgesetz blockiert, so GFF-Vorstandsmitglied Boris Burghardt. | |
| ## Technische Hilfe für den „Bürger-Journalismus“ | |
| Das vereinsrechtliche Verbot sei auch „unverhältnismäßig“, meint die | |
| Organisation weiter. Statt die Webseite ganz und dauerhaft zu schließen, | |
| hätte es genügt, konkrete strafbare Inhalte zu entfernen oder zu sperren. | |
| Dann wären viele legale Inhalte – etwa Demoberichte und Enthüllungen über | |
| Rechtsextremisten – weiter im Netz zugänglich geblieben. | |
| Doch war linksunten.indymedia überhaupt ein journalistisches Produkt? Die | |
| GFF bejaht dies. Zwar konnte dort jeder anonym veröffentlichen, was er | |
| will. Allerdings hätten sich die Betreiber durchaus inhaltlich mit den | |
| Beiträgen beschäftigt. Sie hätten entschieden, was auf der Seite bleiben | |
| kann und was nachträglich gelöscht wird. Die Beiträge seien von den | |
| Betreibern auch kategorisiert und teilweise hervorgehoben worden. Außerdem | |
| hätten die linksunten-Betreiber technische Hilfe für so genannten | |
| „Bürger-Journalismus“ geleistet. | |
| Die Einstufung von linksunten.indymedia als presseähnliches Medium ist | |
| interessant. In der Klage der fünf Freiburger wird noch bestritten, dass es | |
| sich um ein Medium handelte, denn die Betreiber hätten sich die strafbaren | |
| Posts nicht zu eigen gemacht und seien nur „Host-Provider“ gewesen. Doch | |
| auch die Anwälte der Kläger kamen letztlich zum Schluss, dass das | |
| Vereinsgesetz nicht anwendbar sei. | |
| Über die Klagen gegen das Verbot wird das Bundesverwaltungsgericht ab dem | |
| 15. Januar 2019 an drei Tagen verhandeln. Dabei geht es nur um den Verein | |
| und die Webseite. Strafrechtlich wurde den fünf Freiburgern bisher kein | |
| Vorwurf gemacht – während die Betreiber der rechtsextremistischen Webseite | |
| Altermedia im Februar 2018 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen | |
| Vereinigung verurteilt wurden. | |
| 9 Sep 2018 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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