| # taz.de -- Urteil zu linksunten.indymedia: Eher schikanös als rechtsstaatlich | |
| > Überzeugen die Gründe des Bundesverwaltungsgerichts, sich aus formalen | |
| > Gründen nicht mit dem Verbot von indymedia zu befassen? Nein. | |
| Bild: Wollen sich mit linksunten.indymedia nicht befassen: die RichterInnen am … | |
| Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen das Verbot der linksradikalen | |
| Internetplattform linksunten.indymedia [1][ohne Prüfung abgelehnt]. Die | |
| Justiz verweigert sich. | |
| Nein, das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der Webseite | |
| linksunten.indymedia nicht „bestätigt“, auch wenn manche Medien das nun so | |
| formulieren. Denn das Gericht hat die Gründe des Verbots aus formalen | |
| Gründen erst gar nicht geprüft. Damit ist auch der Vorwurf an den damaligen | |
| Innenminister Thomas de Maizière nicht ausgeräumt, er habe die | |
| linksradikale Webseite nach den G20-Krawallen von Hamburg vor allem aus | |
| symbolischen Gründen verboten. | |
| Die Rechtsschutzverweigerung durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch | |
| nicht überzeugend. Es ist ja nicht so, dass hier Leute aus Neugier und | |
| allgemeinem Interesse das Gericht angerufen haben. Es waren vielmehr genau | |
| die Personen, die vom Verfassungsschutz und vom Innenministerium | |
| verdächtigt wurden, sie hätten linksunten.indymedia betrieben. Sie waren | |
| und sind ganz konkret von Durchsuchungen und Beschlagnahmungen betroffenen | |
| und haben damit ein klares Rechtsschutzbedürfnis. | |
| Dass sie laut Bundesverwaltungsgericht erst dann eine gerichtliche Prüfung | |
| des Verbots erreichen können, wenn sie sich offiziell als Verantwortliche | |
| outen – mit allen eventuellen straf- und haftungsrechtlichen Folgen –, das | |
| wirkt eher schikanös als rechtsstaatlich. | |
| Allerdings ist auch nach dem Verbot von linksunten.indymedia die | |
| [2][Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland] nicht in Gefahr. Auch | |
| heute kann linke und linksradikale Politik auf vielen Internetportalen | |
| diskutiert werden. „de.indymedia.org“ ist nur das bekannteste Beispiel. | |
| „[3][Solidarität mit linksunten. Bullenwache in Flammen“] wird dort gerade | |
| getitelt. Mit Problemen muss ein Portal aber rechnen, wenn es nicht nur | |
| Diskussionen über strafbare Praktiken zulässt, sondern zum Posten | |
| strafbarer Inhalte geradezu offensiv einlädt. | |
| Wer auch das in einer Demokratie für unverzichtbar hält, sollte sich daran | |
| erinnern, dass es in Deutschland nicht nur Linksradikale, sondern auch | |
| Rechtsextremisten gibt. Die Auslegung der Presse- und Meinungsfreiheit an | |
| der Grenze zur Illegalität gilt im Verfassungsstaat natürlich nicht nur für | |
| Linke, sondern auch für Rechte. Würde im Interesse des freien Diskurses ein | |
| Portal akzeptiert, in dem regelmäßig zu Straftaten aufgerufen wird, dann | |
| gälte dies tendenziell auch für die gewaltbereite Rechte. Will man das | |
| wirklich? In dieser Zeit? | |
| 30 Jan 2020 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Urteil-des-Bundesverwaltungsgerichts/!5660916 | |
| [2] /indymedia-fordert-Pressefreiheit/!5614659 | |
| [3] /Linksradikale-Gewalt-in-Leipzig/!5659322 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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