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# taz.de -- EuGH urteilt zum Urheberrecht: Niemals zulasten der Pressefreiheit
> Pressefreiheit vor Urheberrecht – so lautet ein Urteil des EuGH. Im
> Rechtsstreit mit „Spiegel Online“ könnte Volker Beck dennoch gewinnen.
Bild: Darf „Spiegel Online“ das Manuskript von Volker Beck veröffentlichen?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das EU-Urheberrecht pressefreundlich
ausgelegt. Dennoch wird der Ex-Grünen-Abgeordnete Volker Beck am Ende
vermutlich seinen Rechtsstreit mit Spiegel Online gewinnen.
Konkret geht es um einen Text, den Beck 1988 für den Sammelband „Der
pädosexuelle Komplex“ geschrieben hat. Darin hielt er die
„Entkriminalisierung von Pädosexualität“ (also von Sex mit Kindern) für
„dringend erforderlich“.
Beck hat sich längst von dem Text distanziert. Allerdings hatte er zu
seiner Verteidigung auch behauptet, der Herausgeber des Sammelbandes habe
den Text gegen seinen Willen nachträglich im Sinn verfälscht. Als 2013 das
Originalmanuskript auftauchte, stellte Spiegel Online fest, dass Becks
zentrale Aussage keineswegs verfälscht worden war. Als Beleg verlinkte das
Medium sowohl auf das Originalmanuskript als auch auf die veröffentlichte
Fassung von Becks Aufsatz.
## Verweis aufs Urheberrecht
Gegen diese Verlinkung [1][wehrte sich Beck] unter Verweis auf sein
Urheberrecht. Er habe das Manuskript inzwischen auf seiner eigenen Homepage
veröffentlicht – allerdings auf jeder Seite mit der Anmerkung versehen:
„ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK“. Einer anderen Art
der Veröffentlichung stimme er nicht zu. In den unteren Instanzen hatte
Beck mit dieser Argumentation Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) [2][bat
im Sommer 2017 den EuGH um Auslegung der EU-Urheberrechts-Richtlinie], weil
das deutsche Gesetz auf dieser beruht.
Der EuGH entschied nun, dass die nationalen Gesetzgeber und Gerichte keine
neuen Ausnahmen vom Urheberrecht zugunsten der Pressefreiheit erfinden
dürfen. Allerdings seien die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen so
auszulegen, dass Presse- und Meinungsfreiheit „Vorrang“ haben vor dem
Urheberrecht. Konkret betrifft dies vor allem das Recht auf
„Berichterstattung über Tagesereignisse“ und das Zitatrecht, wobei Zitate
auch verlinkt werden dürfen, so der EuGH.
In beiden Fällen darf das fremde Werk (hier Becks Manuskript) von dem
Medium allerdings nur dann und so weit benutzt werden, wie dies
„erforderlich“ ist. Im konkreten Fall dürfte die Erforderlichkeit einer
Volltextveröffentlichung der beiden Texte durch Spiegel Online fraglich
sein, weil Volker Beck die Manuskripte ja bereits selbst veröffentlicht
hat. Letztlich müssen dies aber wieder die deutschen Gerichte entscheiden.
29 Jul 2019
## LINKS
[1] /Streit-ueber-Paedophilie-Bericht/!5406201
[2] /Volker-Beck-vs-Spiegel-Online-vor-EuGH/!5437470
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Volker Beck
Spiegel Online
EuGH
Schwerpunkt Urheberrecht
Schwerpunkt Pressefreiheit
Pädophilie
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Michael Jackson
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Schwerpunkt Überwachung
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