# taz.de -- Ermittlungen gegen Correctiv-Chef: Was heißt „anstiften“? | |
> Gegen Oliver Schröm ermittelt die Staatsanwaltschaft. „Anstiftung zum | |
> Verrat von Geschäftsgeheimnissen“: Was bedeutet das juristisch? | |
Bild: Was wiegt schwerer: die Geschäftsgeheimnisse der Banken oder die Pressef… | |
Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Oliver Schröm, | |
Chefredakteur des Recherchezentrums Correctiv, [1][im Zusammenhang mit | |
Recherchen zu massivem Steuerbetrug durch Banken]. Wie gefährlich kann | |
dieser Vorwurf der Anstiftung für Journalisten werden? Die wichtigsten | |
Fragen zur Rechtslage. | |
Geht es hier um das neue Gesetz zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen? | |
Nein. Das Delikt ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | |
geregelt, das schon lange besteht. [2][Das geplante Gesetz zum Schutz von | |
Geschäftsgeheimnissen] ist noch nicht in Kraft und wird im Fall Schröm also | |
auch noch nicht angewandt. | |
Wird das Gesetz oft gegen Journalisten angewandt? | |
Laut Correctiv wird das Gesetz erstmals zu Ermittlungen gegen einen | |
Journalisten benutzt. Correctiv beruft sich dabei auf die | |
Journalistenverbände. | |
Wiegt hier nicht die Pressefreiheit schwerer? | |
Die Staatsanwaltschaft Hamburg argumentiert, dass die Entgegennahme und | |
Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch die Pressefreiheit | |
geschützt ist, nicht aber die Anstiftung zum Verrat. | |
Was gilt als Anstiftung? | |
Wenn jemand den Täter zu seinem Handeln „bestimmt“. Gemeint ist, dass der | |
Entschluss zur Tat verursacht wird. Dies kann durch Versprechen einer | |
Belohnung erfolgen, aber auch durch jede Form von Kommunikation. Schon | |
Anregungen und Ratschläge können genügen. | |
Ist Vorsatz erforderlich? | |
Ja, der Anstifter muss wollen, dass beim Täter der Tatentschluss verursacht | |
wird, und er muss auch wollen, dass die Tat ausgeführt wird. | |
Was wird Schröm denn konkret vorgeworfen? | |
Die Hamburger Staatsanwaltschaft handelt auf der Grundlage von | |
Informationen, die sie Ende Mai von der Züricher Staatsanwaltschaft | |
erhalten hat. Danach soll Schröm auf deutschem Boden eine | |
Anstiftungshandlung vorgenommen haben. Um welche Art von Handlung es sich | |
bei diesem Vorwurf handelt, will weder die Staatsanwaltschaft noch Schröm | |
sagen, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Schröm kennt aber den | |
konkreten Vorwurf. | |
Was sagt Schröm zu dem Vorwurf der Anstiftung? | |
„Ich habe noch nie einen Informanten zu Straftaten angestiftet.“ Ein | |
Whistleblower komme von sich aus zu Correctiv. Das liege in der Natur der | |
Sache. | |
Muss Schröm mit einer Anklage rechnen? | |
Bisher besteht laut Anklage nur ein Anfangsverdacht. Das konkrete | |
Verhalten, das Schröm aus der Schweiz vorgeworfen wird, sei nicht durch die | |
Pressefreiheit gedeckt. Nun müsse geprüft werden, ob das vorgeworfene | |
Verhalten tatsächlich stattgefunden hat, so Nana Frombach, die Sprecherin | |
der Hamburger Staatsanwaltschaft. Schröm habe nun Gelegenheit zur | |
Stellungnahme. | |
Würde der Fall mit dem geplanten Gesetz zum Schutz von (privaten) | |
Geschäftsgeheimnissen anders beurteilt? | |
Das geplante Gesetz sieht eine ausdrückliche Schutzklausel für | |
Journalisten vor. Deren Arbeit soll gerechtfertigt, also rechtmäßig sein. | |
Ob hier auch die Anstiftung zum Geheimnisverrat erfasst ist, ergibt sich | |
aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht. | |
12 Dec 2018 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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