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# taz.de -- Ermittlungen gegen Correctiv-Chef: Was heißt „anstiften“?
> Gegen Oliver Schröm ermittelt die Staatsanwaltschaft. „Anstiftung zum
> Verrat von Geschäftsgeheimnissen“: Was bedeutet das juristisch?
Bild: Was wiegt schwerer: die Geschäftsgeheimnisse der Banken oder die Pressef…
Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Oliver Schröm,
Chefredakteur des Recherchezentrums Correctiv, [1][im Zusammenhang mit
Recherchen zu massivem Steuerbetrug durch Banken]. Wie gefährlich kann
dieser Vorwurf der Anstiftung für Journalisten werden? Die wichtigsten
Fragen zur Rechtslage.
Geht es hier um das neue Gesetz zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen?
Nein. Das Delikt ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
geregelt, das schon lange besteht. [2][Das geplante Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen] ist noch nicht in Kraft und wird im Fall Schröm also
auch noch nicht angewandt.
Wird das Gesetz oft gegen Journalisten angewandt?
Laut Correctiv wird das Gesetz erstmals zu Ermittlungen gegen einen
Journalisten benutzt. Correctiv beruft sich dabei auf die
Journalistenverbände.
Wiegt hier nicht die Pressefreiheit schwerer?
Die Staatsanwaltschaft Hamburg argumentiert, dass die Entgegennahme und
Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch die Pressefreiheit
geschützt ist, nicht aber die Anstiftung zum Verrat.
Was gilt als Anstiftung?
Wenn jemand den Täter zu seinem Handeln „bestimmt“. Gemeint ist, dass der
Entschluss zur Tat verursacht wird. Dies kann durch Versprechen einer
Belohnung erfolgen, aber auch durch jede Form von Kommunikation. Schon
Anregungen und Ratschläge können genügen.
Ist Vorsatz erforderlich?
Ja, der Anstifter muss wollen, dass beim Täter der Tatentschluss verursacht
wird, und er muss auch wollen, dass die Tat ausgeführt wird.
Was wird Schröm denn konkret vorgeworfen?
Die Hamburger Staatsanwaltschaft handelt auf der Grundlage von
Informationen, die sie Ende Mai von der Züricher Staatsanwaltschaft
erhalten hat. Danach soll Schröm auf deutschem Boden eine
Anstiftungshandlung vorgenommen haben. Um welche Art von Handlung es sich
bei diesem Vorwurf handelt, will weder die Staatsanwaltschaft noch Schröm
sagen, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Schröm kennt aber den
konkreten Vorwurf.
Was sagt Schröm zu dem Vorwurf der Anstiftung?
„Ich habe noch nie einen Informanten zu Straftaten angestiftet.“ Ein
Whistleblower komme von sich aus zu Correctiv. Das liege in der Natur der
Sache.
Muss Schröm mit einer Anklage rechnen?
Bisher besteht laut Anklage nur ein Anfangsverdacht. Das konkrete
Verhalten, das Schröm aus der Schweiz vorgeworfen wird, sei nicht durch die
Pressefreiheit gedeckt. Nun müsse geprüft werden, ob das vorgeworfene
Verhalten tatsächlich stattgefunden hat, so Nana Frombach, die Sprecherin
der Hamburger Staatsanwaltschaft. Schröm habe nun Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Würde der Fall mit dem geplanten Gesetz zum Schutz von (privaten)
Geschäftsgeheimnissen anders beurteilt?
Das geplante Gesetz sieht eine ausdrückliche Schutzklausel für
Journalisten vor. Deren Arbeit soll gerechtfertigt, also rechtmäßig sein.
Ob hier auch die Anstiftung zum Geheimnisverrat erfasst ist, ergibt sich
aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht.
12 Dec 2018
## LINKS
[1] /Ermittlungen-wegen-Cum-Ex-Recherche/!5558238
[2] /Gesetz-fuer-Whistleblower/!5542282
## AUTOREN
Christian Rath
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Correctiv
Schwerpunkt Pressefreiheit
Medienrecht
Journalismus
Whistleblower
Herbert Grönemeyer
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