# taz.de -- Gesetz für Whistleblower: Gut für JournalistInnen | |
> Das geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbessert auch | |
> den Schutz der Medien. Der ARD-Protest ist nicht überzeugend. | |
Bild: Ob das Gesetz auch ihm geholfen hätte? Edward Snwoden bei einer Livescha… | |
Am Donnerstag diskutiert der Bundestag erstmals den Gesetzentwurf der | |
Bundesregierung zum [1][„Schutz von Geschäftsgeheimnissen“]. In dem | |
geplanten Gesetz wird auch die Position von investigativen Journalisten | |
verbessert. Die Kritik der ARD am Gesetzentwurf kann nicht überzeugen. | |
Wer [2][Geschäftsgeheimnisse verrät oder diese anschließend nutzt und | |
offenlegt], muss mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | |
rechnen, so der Entwurf. Zudem können betroffene Firmen zivilrechtlich | |
Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen. Der Gesetzentwurf soll | |
eine EU-Richtlinie umsetzen. | |
Die ARD kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die EU-Vorgabe hinausgehe, | |
die keine Strafvorschriften enthalte. „Damit bedeutet der aktuelle | |
Gesetzentwurf, dass journalistische Arbeit, die bisher grundsätzlich | |
erlaubt ist, kriminalisiert werden kann“, erklärt Albrecht Hesse, | |
Vorsitzender der Juristischen Kommission der ARD. „Investigative Recherche | |
darf durch das neue Gesetz nicht unnötig behindert oder gar kriminalisiert | |
werden“, fordert der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm. | |
Faktisch ändert sich hier aber nichts. Schon bisher war im Gesetz gegen den | |
unlauteren Wettbewerb (UWG) die so genannte Geheimnishehlerei strafbar. | |
Danach wird unter anderem bestraft, wer ein unbefugt verschafftes | |
Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet. Anders als Hesse behauptet, galt | |
dies bisher nicht nur „zu Zwecken des Wettbewerbs“, sondern auch „aus | |
Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des | |
Unternehmens Schaden zuzufügen“. Bei dieser Aufzählung bleibt es. | |
## Ausdrückliche Rechtfertigung | |
Neu ist jedoch eine ausdrückliche Rechtfertigung für Whistleblower und | |
Journalisten. Wer eine rechtswidrige Handlung oder ein sonstiges | |
Fehlverhalten aufdeckt, macht sich ebenso wenig strafbar wie der | |
Journalist, der sich darüber informiert. Eine sachfremde Absicht des | |
Informanten (Rache, Eifersucht) beeinträchtigtt den Schutz des Journalisten | |
nicht. Damit sind Journalisten vor Strafverfolgung, aber auch vor | |
zivilrechtlichen Ansprüchen (einschließlich Auskunftsansprüchen) geschützt. | |
Eine solche Schutz-Klausel gab es im UWG noch nicht. | |
Die ARD hätte allerdings eine andere rechtliche Konstruktion bevozugt. | |
„Wenn Informanten oder Berichterstatter sich den Unwägbarkeiten einer | |
Rechtmäßigkeitsabwägung ausgesetzt sehen, werden sie sich im Zweifelsfalle | |
eher dazu entscheiden, dieses Risiko zu vermeiden, als wenn sie schon den | |
Tatbestand nicht erfüllen“, schreibt ARD-Justiziar Hesse und warnt vor | |
„chilling effects“ (Einschüchterungseffekten). Tatsächlich ist in der | |
Begründung des Gesetzentwurfs von einer „Abwägung“ der Interessen die Red… | |
die im Normtext des Gesetzes fehlt. Bei einem Strafgesetz kommt es | |
allerdings nur auf den Normtext an. | |
Gleichzeitig hat die Lösung der Bundesregierung auch einen klaren Vorteil. | |
Wenn etwas im Gesetz ausdrücklich als rechtmäßig eingestuft ist, können | |
sich Journalisten generell darauf berufen. Das ist besser, als wenn das | |
Gesetz auf sie gar nicht anwendbar wäre. | |
Schließlich kritisiert der ARD-Vorsitzende Wilhelm auch: „Wenn Unternehmen | |
weitgehend selbst bestimmen können, was als Geschäftsgeheimnis unter den | |
Schutz des Gesetzes fällt, ist eine journalistische Aufklärung von | |
Missständen im Geschäftsgebaren von Unternehmen nicht mehr ausreichend | |
möglich.“ Dabei übersieht Wilhelm aber, dass es auf die Definionsmacht (die | |
die Unternehmen schon immer hatten) gar nicht ankommt – weil sich | |
Journalisten bei ihrer Arbeit ja auf die Rechtmäßigkeitklausel berufen | |
können. | |
11 Oct 2018 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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