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# taz.de -- Grundsatzurteil zu Kirche und Asyl: Kirchenasyl ist nicht „untert…
> Hat sich ein Mann im Kirchenasyl „unerlaubt“ in Deutschland aufgehalten?
> Nein, urteilt das Oberlandesgericht München.
Bild: Kirchenasyl in Hamburg (Archivbild)
Freiburg taz | Einem Flüchtling im Kirchenasyl droht keine Strafverfolgung,
solange sein Fall vom Bundesamt für Flüchtlinge (BAMF) geprüft wird. Das
entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München in einem
Grundsatzurteil. Das Kirchenasyl an sich habe aber keine rechtliche
Wirkung, betonten die Richter.
Konkret ging es um den Nigerianer Evans I., der über Italien in die EU
eingereist war. Nach den Dublin-Regeln sollte deshalb sein Asylverfahren in
Italien durchgeführt werden. Er erhielt jedoch von Mai bis Oktober 2016 in
der katholischen Pfarrei St. Jakob in Freising Kirchenasyl und wurde
deshalb nicht nach Italien zurückgeführt.
Nach den Regeln, die das BAMF und die christlichen Kirchen 2015 vereinbart
haben, gewähren die Kirchen in Dublin-Fällen nur dann Kirchenasyl, wenn im
zuständigen EU-Staat eine besondere Härte droht, etwa wegen eklatanter
Defizite bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Im Gegenzug
prüft das BAMF, ob es von seinem Recht auf „Selbsteintritt“ Gebrauch macht,
um ein Asylverfahren in Deutschland zu ermöglichen. Derzeit gibt es in
Deutschland 445 Fälle von Kirchenasyl, davon sind 375 Dublin-Fälle.
Auch im Fall von Evans I. übernahm das BAMF im August 2016 das Verfahren.
Anschließend verließ I. das Kirchenasyl. Eine endgültige Entscheidung über
den Asylantrag ist noch nicht gefallen.
Allerdings klagte die Staatsanwaltschaft Landshut den Nigerianer
strafrechtlich wegen „unerlaubten Aufenthalts“ an. Seine Zeit im
Kirchenasyl wurde mit einem „Untertauchen“ gleichgesetzt. Als Evans I. vom
Amtsgericht Freising freigesprochen wurde, ging die Staatsanwaltschaft in
Sprungrevision zum OLG München. Sie wollte ein Grundsatzurteil haben. Aus
ihrer Sicht ist das Kirchenasyl ebenso rechtlich irrelevant wie die
Vereinbarung zwischen Kirchen und BAMF.
Das OLG bestätigte jedoch den Freispruch. Wenn sich das BAMF auf Grundlage
der Abmachung von 2015 in einer Einzelfallprüfung erneut mit einem Fall
beschäftigt, bestehe Anspruch auf eine Duldung und dies stelle ein
Abschiebungshindernis dar. Für den Zeitraum der BAMF-Prüfung bestand daher
keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthaltes.
Gegen das Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich, es ist
rechtskräftig. Dies dürfte auch die Verantwortlichen der Kirchengemeinden
beruhigen, die Kirchenasyl gewähren. Ihnen hätten sonst Strafverfahren
wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gedroht.
3 May 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Kirchenasyl
Schwerpunkt Flucht
Flüchtlinge
Abschiebung
Asylrecht
Horst Seehofer
Evangelische Kirche
Kirchenasyl
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