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# taz.de -- Kommentar Abschiebung aus Deutschland: Gefährder ist nicht gleich …
> Paragraf 58a ermöglicht eine schnellere Ausweisung von Dschihadisten. Ein
> Problem: Er unterscheidet kaum zwischen Migranten und Inländern.
Bild: An der Gedenkstätte am Breitscheidplatz liegen am 19. Dezember 2017 wei�…
Die Radikalisierung von Islamisten vollzieht sich oft in atemberaubendem
Tempo. Häufig ist das keine langsame, schleichende Entwicklung, sondern ein
fast schon sprunghaftes Aufgehen in einer neuen dschihadistischen
Identität. Einige Gefährder sind zudem psychisch labil, was die Entwicklung
umso unberechenbarer macht.
Wenn es nicht mehr nur um radikale Äußerungen, um Hass und Beleidigungen
geht, sondern um drohende Anschläge – und damit um Menschenleben –, dann
ist eine schnelle staatliche Reaktion erforderlich und eben auch [1][eine
Abschiebung im Eilverfahren]. Man kann nicht auf den Beginn von
„Vorbereitungshandlungen“ warten, wenn ein Dschihadist wie in Hamburg im
vergangenen Sommer im Supermarkt ein Messer kauft und sofort auf Menschen
einsticht. Bei vielen Anschlägen gibt es kaum noch Vorbereitungshandlungen.
Dass Islamisten Deutschland verlassen müssen, weil man sie für gefährlich
hält, ist nicht neu. Früher gingen die Behörden aber in zwei Schritten vor.
Erst wurde per Ausweisung das Aufenthaltsrecht beendet, dann wurde (wenn
möglich) die Abschiebung vollzogen. Auf beiden Stufen gab es die
Möglichkeit zu klagen, das konnte Jahre dauern. Die Abschiebungsanordnung
nach Paragraf 58a zieht nun das Prozedere zu einem Schritt zusammen und
gibt nur in einer Instanz Rechtsschutz – gleich beim
Bundesverwaltungsgericht nämlich. Dort werden die Fälle durchaus gründlich
geprüft. Niemand wird nur deshalb abgeschoben, weil ihn die Polizei intern
als Islamist eingestuft hat.
Ansonsten gelten die üblichen Regeln. In Krieg und Bürgerkrieg werden auch
gefährliche Islamisten nicht abgeschoben. Ein Syrer, der als Gefährder
eingestuft worden ist, muss zurzeit nicht nach Syrien zurück, sondern kann
in Deutschland bleiben. Oft wird sogar eine Zusicherung vom Zielstaat
verlangt, dass der Islamist dort rechtsstaatlich behandelt wird.
Bedenklich ist an der neuen harten Linie vor allem eines: Sie unterscheidet
kaum zwischen Ausländern, die erst seit Kurzem in Deutschland leben, und
faktischen Inländern, die hier geboren und aufgewachsen sind. Für einen
Ausländer, der sich als Student oder Asylantragsteller nur einige Jahre
hier aufhielt, ist eine Abschiebung lange nicht so einschneidend wie für
jemanden, für den Deutschland trotz aller ideologischer Distanz so etwas
wie die Heimat ist. Eine solche „Verbannung“ sollte nicht möglich sein.
Hier muss die Politik, oder Karlsruhe, korrigieren.
25 Jan 2018
## LINKS
[1] /Abschiebung-von-Gefaehrdern/!5477598/
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Islamismus
Gefährder
Abschiebung
Abschiebung
Schwerpunkt Anschlag auf Berliner Weihnachtsmarkt
Schwerpunkt Syrien
Anis Amri
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