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# taz.de -- Gerichtsurteil zu Onlinebanking: TAN-Simse bleibt am Kunden hängen
> Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Grundsätzlich dürfen Banken ihren
> Kunden Gebühren für TAN-SMS berechnen, unter Auflagen.
Bild: Zehn Cent für jede TAN-SMS: Nach dem Urteil könnten mehr Banken das Sys…
Freiburg taz | Banken können für TAN-SMS, die aufs Handy des Kunden
geschickt werden, Gebühren verlangen. Dies entschied jetzt der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Allerdings dürfen nur TANs
abgerechnet werden, die vom Kunden auch für eine Banktransaktion genutzt
wurden.
TAN ist die Abkürzung für „Transaktionsnummer“. Mit einer solchen TAN kann
sich der Kunde authentifizieren, wenn er online auf sein Bankkonto
zugreifen will. Bevor er Geld überweist oder einen Dauerauftrag einrichtet,
muss er die richtige TAN eingeben. Früher bekamen Kunden die TANs auf
langen Papierlisten zugesandt. Heute ist es üblich, die TAN für jede
Überweisung von der Bank per SMS aufs Mobiltelefon geschickt zu bekommen.
Die Kreissparkasse Groß-Gerau und einige andere Banken kamen nun auf die
Idee, dass man für das [1][Verschicken dieser TAN-Nummern ein Entgelt]
fordern könnte. 10 Cent verlangte die Sparkasse für „jede“ TAN-SMS. Dageg…
klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband, um ein Grundsatzurteil zu
erreichen.
Wer bei der Kreissparkasse Groß-Gerau ein Onlinekonto unterhalte, müsse
hierfür bereits 2 Euro pro Monat bezahlen. Es sei eine „unangemessene
Benachteiligung“ der Kunden, so der Verband, wenn diese daneben weitere
Entgelte für einzelne Teilleistungen zahlen müssen – schließlich nutze die
Identifizierung der Kunden ja vor allem den Banken, weil es sie vor
Schadenersatzforderungen schütze. Eine solch nachteilige Regelung könne
jedenfalls nicht per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) eingeführt werden.
Die Sparkasse entgegnete, dass die Kosten für die SMS eine normale
Preisabrede für eine Leistung seien. Hier greife die AGB-Kontrolle gar
nicht. Die Übersendung der TAN-SMS sei insofern eine „Sonderleistung“ der
Bank, die die Bedienung des Onlinekontos besonders bequem mache. Der Kunde
könne ja weiterhin TANs von Papierlisten nutzen, was kostenlos sei. Der
Bundesgerichtshof gab nun sowohl der Bank als auch den Verbraucherschützern
teilweise recht. Grundsätzlich darf die Bank laut Gesetz für ihre
„Zahlungsdienste“ ein Entgelt verlangen. Ein solcher „Zahlungsdienst“ s…
auch die Übersendung der TAN-SMS.
Allerdings könne die Bank nur dann ein Entgelt hierfür verlangen, wenn die
TAN auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrags dient. Wenn die
TAN gar nicht genutzt wird, zum Beispiel weil sich der Kunde kurzfristig
umentscheidet oder schlechter Handy-Empfang oder ein zeitliches Problem
eine Verarbeitung verunmöglicht, könne die Bank auch keine Gebühren
verlangen. Damit haben die Kreditinstitute nun Rechtsklarheit. Banken, die
schon Entgelte für TAN-SMS verlangen, müssen ihre Regeln den Vorgaben
anpassen. Andere Banken könnten nun nachziehen und ähnliche Gebühren
einführen.
25 Jul 2017
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## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
SMS
Gerichtsurteil
Onlinebanking
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Cyberattacke
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