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# taz.de -- Juristischer Streit um G-20-Protestcamp: Protestieren ja, schlafen …
> Das Bundesverfassungsgericht erkennt Protestcamps als Demonstration an.
> Die Behörden haben aber viel Entscheidungsraum für Auflagen.
Bild: Protestcampen vor der Elbphilharmonie
Hamburg taz | Die Stadt Hamburg muss die G-20-Protestcamps für jeweils
10.000 GipfelgegnerInnen in der kommenden Woche dulden. Das hat das
Bundesverfassungsgericht am Mittwochabend entschieden. Begründung: Die
Camps unterlägen den Regeln des Versammlungsgesetzes und müssten als
politische Demonstrationen behandelt werden.
Was aus dieser Entscheidung folgt, wird nun in der Hansestadt heiß
diskutiert: Die Polizei könnte die Camps beispielsweise mit Auflagen
versehen, was die Größe und den Ort angeht.
Der Klägeranwalt des Camps „Alternativen zum Kapitalismus leben und
sichtbar machen“ im Hamburger Stadtpark, Martin Klingner, bezeichnete den
Beschluss zwar als „positiv“, bedauerte aber, dass die „Entscheidung der
Versammlungsbehörde zu viel Spielraum lässt, wo und in welcher Form das
Camp stattfinden kann“.
Die Verfassungshüter hatten deutlich gemacht, dass sie sich mit der
Entscheidung schwergetan haben. Diese Form der internationalen
Protestkultur werfe „schwierige und in der verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung ungeklärte“ Fragen auf.
## Perfektes Chaos
Die Polizei hatte das Camp im Stadtpark zuvor verboten, und das Hamburger
Oberverwaltungsgericht hatte dies bestätigt. Nach Ansicht der
Verfassungsrichter wäre damit aber „das Versammlungsrecht bei einem
besonders herausragenden politischen Großereignis nachhaltig entwertet“
worden. Allein ein Hinweis auf ein Verstoß gegen die Grünanlagenverordnung
reiche für ein Verbot nicht aus.
Durch dieses Hin und Her ist nun das juristische Chaos perfekt. Unmittelbar
vor der Verfassungsgerichtsentscheidung hatte das Verwaltungsgericht das
Verbot eines weiteren Camps unter dem Namen „Langzeitprotest gegen G 20 –
Dauerversammlung mit Campbegleitung“ im Hamburger Volkspark durch die
Polizei bestätigt, weil es keine grundrechtlich geschützte Versammlung sei.
Die Organisatoren haben dagegen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht
(OVG) eingelegt. Dieses muss nun vermutlich das Verbot des
Verwaltungsgericht formaljuristisch „zeitnah“ aufheben. „Die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts spielt natürlich eine Rolle“, sagte
OVG-Sprecherin Anne Groß der taz.
## Gesprächsverweigerung
Ursprünglich sollten beide Protestcamps am kommenden Wochenende beginnen.
Die Polizei verweigert sich derzeit jedoch noch Gesprächen mit den
Organisatoren des Volkspark-Camps, das außerhalb der 38 Quadratkilometer
großen Demoverbotszone liegt, mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren.
Die Veranstalter des Stadtpark-Camps, das im sogenannten
„Transfer-Korridor“ für den Transport der G-20-Regierungsdelegationen
liegen würde, waren indessen für den Donnerstagnachmittag zum
Kooperationsgespräch geladen worden. Dort gab die Polizei bekannt, dass sie
überhaupt kein Camp mit Übernachtungsmöglichkeiten zulassen werde. Das sei
durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts gedeckt. Die
Camp-Organisatoren prüfen nun, wie sie mit der Ansage politisch und
juristisch umgehen.
Unterdessen hat die Hamburger Staatsanwaltschaft am Donnerstagmorgen Räume
des anitiimperialistischen „Roten Aufbruchs Hamburg“ sowie zweier
Privatpersonen wegen Billigung einer Straftat durchsuchen lassen. Sie
stehen unter Verdacht, diejenigen gewesen zu sein, die der taz im Dezember
anonymisiert ein Interview zur Bewegung gegen den G-20-Gipfel gegeben
hatten. Darin hatten die beiden für einen kurz zuvor in Hamburg verübten
Brandanschlag auf die Tagungsstätte in den Hamburger Messehallen
Verständnis gezeigt.
29 Jun 2017
## AUTOREN
Kai von Appen
## TAGS
Schwerpunkt G20 in Hamburg
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Bundesverfassungsgericht
Demonstrationsrecht
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G20-Gipfel
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