| # taz.de -- Kommentar Urteil über G-20-Protestcamp: Das oberste Gericht ziert … | |
| > Die Camps gab es schon früher und eigentlich ist die Rechtslage klar: Die | |
| > Demonstranten können Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt selbst bestimmen. | |
| Bild: Die Rechtslage ist klar. Wo ist das Problem? | |
| Ist das Hamburger Protestcamp der G-20-Gipfelgegner eine geschützte | |
| Versammlung – oder nur eine verbotene Nutzung städtischer Grünflächen? Üb… | |
| diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht am [1][Mittwochabend | |
| entscheiden] und hat sie ausdrücklich offen gelassen. Die Frage sei so | |
| komplex, dass sie nicht im Eilverfahren geklärt werden könne, erklärten die | |
| Richter. Stattdessen hat Karlsruhe nur eine (ebenfalls ziemlich komplexe) | |
| Folgenabwägung im Einzelfall vorgenommen. | |
| Die Zurückhaltung – oder besser gesagt Hasenfüßigkeit – der Richter | |
| überrascht. Protestcamps sind schließlich nichts Neues. Sie sind keine | |
| Erfindung des Arabischen Frühlings oder türkischer Demonstranten auf dem | |
| Taksim-Platz – und schon gar keine Neuerfindung der G-20-Gegner. Schon in | |
| den 1980er Jahren gab es das Hüttendorf an der Startbahn West oder die | |
| Freie Republik Wendland bei Gorleben. | |
| Kern der Versammlungsfreiheit ist, dass die Demonstranten über Ort, | |
| Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst bestimmen. Das ist | |
| ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Dass der Protest gegen | |
| einen mehrtägigen Gipfel auch mehrere Tage dauern kann, versteht sich von | |
| selbst. Und wenn beim G-20-Gipfel Essen und Übernachten zum Gipfelprogramm | |
| dazugehören, dann sollte das für das Protestcamp nicht weniger gelten. Und | |
| zwar erst recht, wenn die Art des Zusammenlebens Ausdruck der gemeinsam | |
| vertretenen Ziele sein soll. | |
| Das alles ist kein Freibrief, nun überall und dauernd Protestcamps zu | |
| errichten. Je länger eine Versammlung dauert und je mehr sie öffentlichen | |
| Raum in Anspruch nimmt, umso mehr können Einschränkungen zugunsten anderer | |
| Interessen und Grundrechtsträger verlangt werden. Gerade deshalb erstaunt | |
| es, dass sich das Bundesverfassungsgericht schon mit dem ersten Schritt – | |
| der Anerkennung des Protestcamps als geschützter Versammlung – so schwer | |
| tut. | |
| 29 Jun 2017 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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