# taz.de -- Kommentar Urteil über G-20-Protestcamp: Das oberste Gericht ziert … | |
> Die Camps gab es schon früher und eigentlich ist die Rechtslage klar: Die | |
> Demonstranten können Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt selbst bestimmen. | |
Bild: Die Rechtslage ist klar. Wo ist das Problem? | |
Ist das Hamburger Protestcamp der G-20-Gipfelgegner eine geschützte | |
Versammlung – oder nur eine verbotene Nutzung städtischer Grünflächen? Üb… | |
diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht am [1][Mittwochabend | |
entscheiden] und hat sie ausdrücklich offen gelassen. Die Frage sei so | |
komplex, dass sie nicht im Eilverfahren geklärt werden könne, erklärten die | |
Richter. Stattdessen hat Karlsruhe nur eine (ebenfalls ziemlich komplexe) | |
Folgenabwägung im Einzelfall vorgenommen. | |
Die Zurückhaltung – oder besser gesagt Hasenfüßigkeit – der Richter | |
überrascht. Protestcamps sind schließlich nichts Neues. Sie sind keine | |
Erfindung des Arabischen Frühlings oder türkischer Demonstranten auf dem | |
Taksim-Platz – und schon gar keine Neuerfindung der G-20-Gegner. Schon in | |
den 1980er Jahren gab es das Hüttendorf an der Startbahn West oder die | |
Freie Republik Wendland bei Gorleben. | |
Kern der Versammlungsfreiheit ist, dass die Demonstranten über Ort, | |
Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst bestimmen. Das ist | |
ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Dass der Protest gegen | |
einen mehrtägigen Gipfel auch mehrere Tage dauern kann, versteht sich von | |
selbst. Und wenn beim G-20-Gipfel Essen und Übernachten zum Gipfelprogramm | |
dazugehören, dann sollte das für das Protestcamp nicht weniger gelten. Und | |
zwar erst recht, wenn die Art des Zusammenlebens Ausdruck der gemeinsam | |
vertretenen Ziele sein soll. | |
Das alles ist kein Freibrief, nun überall und dauernd Protestcamps zu | |
errichten. Je länger eine Versammlung dauert und je mehr sie öffentlichen | |
Raum in Anspruch nimmt, umso mehr können Einschränkungen zugunsten anderer | |
Interessen und Grundrechtsträger verlangt werden. Gerade deshalb erstaunt | |
es, dass sich das Bundesverfassungsgericht schon mit dem ersten Schritt – | |
der Anerkennung des Protestcamps als geschützter Versammlung – so schwer | |
tut. | |
29 Jun 2017 | |
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[1] /Proteste-gegen-G-20/!5425496 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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