# taz.de -- Proteste gegen G 20: Camp nicht vollständig verboten | |
> Das Bundesverfassungsgericht kassiert das Verbot des Protestcamps. Zelte | |
> zur Übernachtung müssen von der Stadt Hamburg jedoch nicht geduldet | |
> werden. | |
Bild: Polizeibeamte während einer Mahnwache für das Protestcamp im Hamburger … | |
KARLSRUHE afp | Das zum G-20-Gipfel in Hamburg geplante Protestcamp darf | |
nicht vollständig verboten werden. Nach einem Beschluss des | |
Bundesverfassungsgerichts vom Mittwochabend erzielten die Gegner des Camps | |
zwar einen Teilerfolg, denn die Stadt muss Zelte, die allein der | |
Übernachtung dienen, nicht dulden. Andere Teile des Camps seien aber | |
vorerst wie eine normale Demonstration nach den Regeln des | |
Versammlungsrechts geschützt (Az.: 1 BvR 1387/17). | |
Als Konsequenz muss das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) neu über | |
das Verbot entscheiden. Die Gegner des G-20-Gipfels wollten vom 30. Juni | |
bis 9. Juli im Hamburger Stadtpark ein Protestcamp mit rund 3000 | |
Schlafzelten für etwa zehntausend Teilnehmer errichten. In dem Camp sollten | |
auch Veranstaltungen stattfinden. | |
Die Stadt hatte das Camp verboten, das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte | |
dies am 23. Juni bestätigt. In den Hamburger Grünanlagen sei das Zelten | |
verboten. Auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit könnten | |
sich die Protestcamper hier nicht berufen. Denn nach dem Konzept der | |
Veranstalter habe das Protestcamp überwiegend nicht auf die | |
Meinungskundgabe gerichtete Elemente. So sei insbesondere das mit einer | |
erheblichen Infrastruktur verbundene Übernachten auf dem Gelände keine | |
Meinungskundgabe. | |
Hiergegen legten die G-20-Gegner Verfassungsbeschwerde ein. Zunächst hatte | |
nun ihr Eilantrag Erfolg. Eine inhaltliche Entscheidung ist damit noch | |
nicht verbunden, betonte das Bundesverfassungsgericht. Auch seien | |
Beschränkungen oder gar ein Verbot des Camps nicht ausgeschlossen. | |
Die Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht von vornherein | |
offensichtlich unbegründet, erklärten die Karlsruher Richter zur | |
Begründung. Das Camp könne jedenfalls in Teilen verfassungsrechtlich als | |
Versammlung geschützt sein. | |
## Anderer Ort möglich | |
Bis zu dem Gipfel am 7. und 8. Juli sei eine abschließende | |
verfassungsrechtliche Prüfung allerdings nicht mehr möglich. Stelle sich | |
dann nachträglich heraus, dass das Camp zumindest teilweise zulässig war, | |
würde das „Versammlungsrecht bei einem besonders herausragenden politischen | |
Großereignis nachhaltig entwertet“. Dem stehe bei einem Erfolg der Stadt | |
ein „nachhaltiger Schaden“ der Parkanlagen gegenüber. | |
Bei einer Abwägung müssten solche Schäden zwar möglichst verhindert, dabei | |
das Camp aber „möglichst weitgehend ermöglicht“ werden. Gegebenenfalls | |
könne die Stadt den Protestcampern auch einen anderen Ort zuweisen und die | |
Größe des Camps entsprechend beschränken. Insbesondere müsse die Stadt | |
keine Zelte dulden, die allein der Übernachtung dienen. | |
Nicht zu entscheiden hatte das Bundesverfassungsgericht, ob das Protestcamp | |
auch aus Sicherheitsgründen weiter beschränkt oder gegebenenfalls sogar | |
ganz verboten werden kann. | |
29 Jun 2017 | |
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