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# taz.de -- Proteste gegen G 20: Camp nicht vollständig verboten
> Das Bundesverfassungsgericht kassiert das Verbot des Protestcamps. Zelte
> zur Übernachtung müssen von der Stadt Hamburg jedoch nicht geduldet
> werden.
Bild: Polizeibeamte während einer Mahnwache für das Protestcamp im Hamburger …
Karlsruhe afp | Das zum G-20-Gipfel in Hamburg geplante Protestcamp darf
nicht vollständig verboten werden. Nach einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom Mittwochabend erzielten die Gegner des Camps
zwar einen Teilerfolg, denn die Stadt muss Zelte, die allein der
Übernachtung dienen, nicht dulden. Andere Teile des Camps seien aber
vorerst wie eine normale Demonstration nach den Regeln des
Versammlungsrechts geschützt (Az.: 1 BvR 1387/17).
Als Konsequenz muss das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) neu über
das Verbot entscheiden. Die Gegner des G-20-Gipfels wollten vom 30. Juni
bis 9. Juli im Hamburger Stadtpark ein Protestcamp mit rund 3000
Schlafzelten für etwa zehntausend Teilnehmer errichten. In dem Camp sollten
auch Veranstaltungen stattfinden.
Die Stadt hatte das Camp verboten, das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte
dies am 23. Juni bestätigt. In den Hamburger Grünanlagen sei das Zelten
verboten. Auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit könnten
sich die Protestcamper hier nicht berufen. Denn nach dem Konzept der
Veranstalter habe das Protestcamp überwiegend nicht auf die
Meinungskundgabe gerichtete Elemente. So sei insbesondere das mit einer
erheblichen Infrastruktur verbundene Übernachten auf dem Gelände keine
Meinungskundgabe.
Hiergegen legten die G-20-Gegner Verfassungsbeschwerde ein. Zunächst hatte
nun ihr Eilantrag Erfolg. Eine inhaltliche Entscheidung ist damit noch
nicht verbunden, betonte das Bundesverfassungsgericht. Auch seien
Beschränkungen oder gar ein Verbot des Camps nicht ausgeschlossen.
Die Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht von vornherein
offensichtlich unbegründet, erklärten die Karlsruher Richter zur
Begründung. Das Camp könne jedenfalls in Teilen verfassungsrechtlich als
Versammlung geschützt sein.
## Anderer Ort möglich
Bis zu dem Gipfel am 7. und 8. Juli sei eine abschließende
verfassungsrechtliche Prüfung allerdings nicht mehr möglich. Stelle sich
dann nachträglich heraus, dass das Camp zumindest teilweise zulässig war,
würde das „Versammlungsrecht bei einem besonders herausragenden politischen
Großereignis nachhaltig entwertet“. Dem stehe bei einem Erfolg der Stadt
ein „nachhaltiger Schaden“ der Parkanlagen gegenüber.
Bei einer Abwägung müssten solche Schäden zwar möglichst verhindert, dabei
das Camp aber „möglichst weitgehend ermöglicht“ werden. Gegebenenfalls
könne die Stadt den Protestcampern auch einen anderen Ort zuweisen und die
Größe des Camps entsprechend beschränken. Insbesondere müsse die Stadt
keine Zelte dulden, die allein der Übernachtung dienen.
Nicht zu entscheiden hatte das Bundesverfassungsgericht, ob das Protestcamp
auch aus Sicherheitsgründen weiter beschränkt oder gegebenenfalls sogar
ganz verboten werden kann.
29 Jun 2017
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