| # taz.de -- Proteste gegen G 20: Camp nicht vollständig verboten | |
| > Das Bundesverfassungsgericht kassiert das Verbot des Protestcamps. Zelte | |
| > zur Übernachtung müssen von der Stadt Hamburg jedoch nicht geduldet | |
| > werden. | |
| Bild: Polizeibeamte während einer Mahnwache für das Protestcamp im Hamburger … | |
| Karlsruhe afp | Das zum G-20-Gipfel in Hamburg geplante Protestcamp darf | |
| nicht vollständig verboten werden. Nach einem Beschluss des | |
| Bundesverfassungsgerichts vom Mittwochabend erzielten die Gegner des Camps | |
| zwar einen Teilerfolg, denn die Stadt muss Zelte, die allein der | |
| Übernachtung dienen, nicht dulden. Andere Teile des Camps seien aber | |
| vorerst wie eine normale Demonstration nach den Regeln des | |
| Versammlungsrechts geschützt (Az.: 1 BvR 1387/17). | |
| Als Konsequenz muss das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) neu über | |
| das Verbot entscheiden. Die Gegner des G-20-Gipfels wollten vom 30. Juni | |
| bis 9. Juli im Hamburger Stadtpark ein Protestcamp mit rund 3000 | |
| Schlafzelten für etwa zehntausend Teilnehmer errichten. In dem Camp sollten | |
| auch Veranstaltungen stattfinden. | |
| Die Stadt hatte das Camp verboten, das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte | |
| dies am 23. Juni bestätigt. In den Hamburger Grünanlagen sei das Zelten | |
| verboten. Auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit könnten | |
| sich die Protestcamper hier nicht berufen. Denn nach dem Konzept der | |
| Veranstalter habe das Protestcamp überwiegend nicht auf die | |
| Meinungskundgabe gerichtete Elemente. So sei insbesondere das mit einer | |
| erheblichen Infrastruktur verbundene Übernachten auf dem Gelände keine | |
| Meinungskundgabe. | |
| Hiergegen legten die G-20-Gegner Verfassungsbeschwerde ein. Zunächst hatte | |
| nun ihr Eilantrag Erfolg. Eine inhaltliche Entscheidung ist damit noch | |
| nicht verbunden, betonte das Bundesverfassungsgericht. Auch seien | |
| Beschränkungen oder gar ein Verbot des Camps nicht ausgeschlossen. | |
| Die Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht von vornherein | |
| offensichtlich unbegründet, erklärten die Karlsruher Richter zur | |
| Begründung. Das Camp könne jedenfalls in Teilen verfassungsrechtlich als | |
| Versammlung geschützt sein. | |
| ## Anderer Ort möglich | |
| Bis zu dem Gipfel am 7. und 8. Juli sei eine abschließende | |
| verfassungsrechtliche Prüfung allerdings nicht mehr möglich. Stelle sich | |
| dann nachträglich heraus, dass das Camp zumindest teilweise zulässig war, | |
| würde das „Versammlungsrecht bei einem besonders herausragenden politischen | |
| Großereignis nachhaltig entwertet“. Dem stehe bei einem Erfolg der Stadt | |
| ein „nachhaltiger Schaden“ der Parkanlagen gegenüber. | |
| Bei einer Abwägung müssten solche Schäden zwar möglichst verhindert, dabei | |
| das Camp aber „möglichst weitgehend ermöglicht“ werden. Gegebenenfalls | |
| könne die Stadt den Protestcampern auch einen anderen Ort zuweisen und die | |
| Größe des Camps entsprechend beschränken. Insbesondere müsse die Stadt | |
| keine Zelte dulden, die allein der Übernachtung dienen. | |
| Nicht zu entscheiden hatte das Bundesverfassungsgericht, ob das Protestcamp | |
| auch aus Sicherheitsgründen weiter beschränkt oder gegebenenfalls sogar | |
| ganz verboten werden kann. | |
| 29 Jun 2017 | |
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