# taz.de -- Trumps militärisches Vorgehen in Syrien: Ein völkerrechtswidriger… | |
> Kein UN-Mandat. Kein Hilferuf eines anderen Staates. Kein Grund zur | |
> Selbstverteidigung. Mit welchem Recht greift der US-Präsident Syrien an? | |
Bild: Die Satellitenaufnahme vom 07.10.2016 zeigt das al-Shayrat Flugfeld in Sy… | |
Freiburg taz | US-Präsident Donald Trump hat den [1][Angriff auf Syrien] so | |
begründet: „Es ist im vitalen Interesse der nationalen Sicherheit der | |
Vereinigten Staaten, die Verbreitung und den Einsatz tödlicher Chemiewaffen | |
zu verhindern und für Abschreckung zu sorgen.“ Ein Selbstverteidigungsrecht | |
haben die USA aber nur, wenn sie aktuell angegriffen werden. Die USA wurden | |
auch nicht von einem anderen (aktuell angegriffenen) Staat um Hilfe | |
gebeten. | |
Der syrische Angriff richtete sich vielmehr gegen die eigene Bevölkerung. | |
Hier können die USA nur mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrats | |
intervenieren. Ein solches Mandat liegt nicht vor. Zwar wurde 2005 das | |
Konzept der „Schutzverantwortung“ (responsibility to protect) von der | |
UN-Generalversammlung einstimmig beschlossen. Es sieht zum Schutz der | |
Menschenrechte im Notfall auch internationale Interventionen vor. | |
Erforderlich wäre aber nach wie vor ein Mandat des Sicherheitsrats. Da das | |
nicht vorliegt, war Trumps Angriff offensichtlich völkerrechtswidrig. | |
Das westliche Konzept der „humanitären Intervention“ erlaubt Eingriffe in | |
die nationale Souveränität auch bei blockiertem Sicherheitsrat. Es hat sich | |
international aber nicht durchgesetzt und ist kein allgemein anerkanntes | |
Völkerrecht. | |
Syrien hat mit dem Giftgas-Einsatz zwar gegen die | |
Sicherheitsrats-Resolution 2118 verstoßen, die 2013 die Vernichtung aller | |
syrischen Chemiewaffen anordnete und jeden Einsatz verbot. Im Fall eines | |
Verstoßes kündigte die Resolution an, dass der Sicherheitsrat Maßnahmen | |
nach Artikel VII der UN-Charta verhängen werde. Das können Militäreinsätze | |
sein, aber auch Wirtschaftssanktionen. Jedenfalls soll zunächst der | |
Sicherheitsrat aktiv werden. Die Resolution enthält kein Mandat für | |
einzelne Staaten, im Alleingang militärische Maßnahmen umzusetzen. | |
## Blockade Russlands wäre kaum noch begründbar | |
Auch das Chemiewaffen-Übereinkommen, dem Syrien 2013 auf UN-Druck beitrat, | |
sieht nicht vor, dass ein Mitgliedstaat bei Verstößen eines anderen Staates | |
einfach militärische Gewalt anwenden kann. Vielmehr heißt es in Artikel 12, | |
dass „besonders schwerwiegende Fälle“ der Generalversammlung und dem | |
Sicherheitsrat der UN „zur Kenntnis“ gebracht werden sollen. Über | |
Sanktionen würde also wieder der UN-Sicherheitsrat entscheiden. | |
Russland blockiert im Sicherheitsrat nicht, weil es Syrien das Recht auf | |
Giftgas-Angriffe zugesteht. Vielmehr behauptet Russland, dass Syrien bei | |
Angriffen auf Depots von Rebellen unabsichtlich deren Giftgasvorräte | |
getroffen und damit freigesetzt hat. | |
Wenn diese Behauptung so absurd ist, wie es derzeit heißt, müsste sich ein | |
klarstellender Beschluss der „Organisation für das Verbot chemischer | |
Waffen“ herbeiführen lassen. In deren Gremien wird mit Zweidrittelmehrheit | |
abgestimmt. Russland hätte also kein Vetorecht. Eine weitere Blockade | |
Russlands im UN-Sicherheitsrat wäre dann kaum noch zu begründen. | |
9 Apr 2017 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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